ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
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- Jan Goldschmidt
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1 ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten Änderungsvereinbarung zwischen der Drillisch AG mit Sitz in Maintal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 7384, vertreten durch den Vorstand nachfolgend Obergesellschaft genannt und der Drillisch Telecom GmbH mit Sitz in Maintal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 91912, vertreten durch die Geschäftsführung nachfolgend Untergesellschaft genannt.
2 2 1 Leitung und Weisungsrecht 1.1 Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. 1.2 Die Obergesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der Untergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 1.3 Die Geschäftsführung der Untergesellschaft ist gegenüber der Obergesellschaft verpflichtet, deren Weisungen zu befolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Untergesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Untergesellschaft. 1.4 Weisungen können schriftlich, fernschriftlich (auch per ) oder mündlich erteilt werden. Erfolgt eine Weisung mündlich, ist diese auf Verlangen der Geschäftsführung der Untergesellschaft unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich (auch per ) zu bestätigen. 1.5 Eine Weisung, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen, kann nicht erteilt werden. 2 Gewinnabführung 2.1 Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach 2.2 und 2.3 der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 2.2 Mit Zustimmung der Obergesellschaft kann die Untergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
3 3 2.3 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte), ist ausgeschlossen. 2.4 Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem dieser Vertrag gemäß 6.2 wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen. 3 Verlustübernahme 3.1 Hinsichtlich der Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend dieses Vertrages gilt für die Verlustausgleichspflicht entsprechend. 4 Steuerumlage 4.1 Die Obergesellschaft ist berechtigt, für Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von der Untergesellschaft eine Umlage zu erheben. 4.2 Die Berechnung der Umlage wird von der Obergesellschaft im Einklang mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen. 4.3 Der Umlage- bzw. Erstattungsbetrag entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört, und wird nach Mitteilung der Berechnung an die Untergesellschaft fällig. Die Obergesellschaft hat das Recht, bereits während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlagebetrag zu verlangen.
4 4 5 Jahresabschluss 5.1 Die Untergesellschaft hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber der Obergesellschaft ausgewiesen wird. 5.2 Der Jahresabschluss der Untergesellschaft ist vor seiner Feststellung der Obergesellschaft zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 5.3 Der Jahresabschluss der Untergesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Obergesellschaft zu erstellen und festzustellen. 5.4 Endet das Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der Obergesellschaft, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Untergesellschaft im Jahresüberschuss der Obergesellschaft für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 6 Wirksamwerden und Dauer 6.1 Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft und der Hauptversammlung der Obergesellschaft. 6.2 Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Untergesellschaft wirksam. Er gilt mit Ausnahme der in 1 vorgesehenen Leitungs- und Weisungsbefugnis rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dessen Verlauf der Vertrag in das Handelsregister des Sitzes der Untergesellschaft eingetragen wird. 6.3 Dieser Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2011, jedoch nicht früher als 5 Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres, für das eine körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr.
5 5 6.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt davon unberührt. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen: - die Veräußerung von oder sonstige Verfügung über Anteile an der Untergesellschaft in einem Umfang, der zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Untergesellschaft in die Obergesellschaft gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen, - die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Organbeteiligung durch die Obergesellschaft, - die Umwandlung, Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft. Die Obergesellschaft ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet. 6.5 Eine Kündigung bedarf der Schriftform. 6.6 Wenn der Vertrag endet, hat die Obergesellschaft den Gläubigern der Untergesellschaft gemäß 303 AktG Sicherheit zu leisten. 7 Allgemeine Bestimmungen Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein o- der ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmungen den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
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