Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
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- Lukas Kirchner
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1 Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat seinen Sitz in Hiddestorf. 2 Zweck und Aufgabe des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Sportlern, die das Fußballspiel, Turnen, Tischtennis und andere Sportarten betreiben. (3) Der Verein verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele. Er dient zur Grundlage des Amateurgedankens der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er besteht für unbestimmte Zeit. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Geschäftsjahr und Gerichtsstand (1) Das Geschäftsjahr vom bis zum eines jeden Jahres. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Hannover. Seite - 1
2 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder werden, der die gleichen sportlichen Ziele wie der Verein verfolgt. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. (2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (3) Eine Ablehnung soll im allgemeinen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des 4, Abs. 1, nicht erfüllt sind. Im Falle der Ablehnung kann der Aufnahmesuchende die Entscheidung der Mitgliederversammlung suchen. 5 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: (a) (b) Die Vereinssatzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Die Beiträge pünktlich zu entrichten. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen oder Ausschluß. (2) Der Austritt muß mindestens drei Kalendermonate vorher schriftlich dem Verein gegenüber erklärt werden. Mit Zustimmung des Vorstandes kann der Austritt zu einem anderen Zeitpunkt und ohne Einhaltung der Kündiegungsfrist erfolgen. (3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen hierfür ( 4, Abs. 1) fortfallen oder wenn das Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist. (4) Der Ausschluß kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, die Interessen des Vereins erheblich schädigt, den Zwecken des Vereines wiederholt zuwider handelt oder gegen die Satzung verstößt. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seite 2
3 7 Beiträge Die Mitgliedsbeiträge, das Eintrittsgeld und evtl. Umlagen werden für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind an die Vereinsgeschäftsstelle zu entrichten. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder werden vom Vorstand zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen einberufen. Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden (Jahreshauptversammlung). Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird. (2) Zu den Mitgliederversammlungen ist unter Beifügung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Bei au8erordentlichen Mitgliederversammlungen genügt eine Einladungsfrist von drei Tagen. (3) Anträge, deren Beratung in der Versammlung gewünscht werden, müssen spätestens am dritten Tag vor der Versammlung schriftlich eingegangen sein. Bei verspätetem Eingang kann die Mitgliederversammlung über die Zulassung der Beratung beschließen. (4) Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. (5) Die Beschlüsse werden im Allgemeinen mit Stimmenmehrheit gefaßt, falls es die Satzung nicht anders bestimmt. Zu Satzungsänderungen, auch wenn sie den Zweck des Vereins betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterschrieben ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (7) Satzungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig. (8) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte umfassen: a) Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr; b) Entlastung des Vorstandes, c) Neuwahlen des Vorstandes, d) Neuwahl der Kassenprüfer, e) Abstimmung über den vorzulegenden Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr, f) Festsetzung der Beiträge und das Eintrittsgeld für das neue Geschäftsjahr. Seite - 3
4 (9) Die einzelnen Sparten wählen ihren Spartenleiter vor der Jahreshauptversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung der Versammlung. 9 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der 1. Stellvertretende Vorsitzende, vertreten. (3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Er handelt und beschließt in allen wichtigen, die Geschäftsführung betreffenden Fragen gemeinschaftlich, notfalls durch Mehrheitsbeschluß. (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds aus den Reihen des amtierenden Vorstands. (7) Dem Vorstand stehen sämtliche Spartenleiter beratend zur Seite. (8) Die Jahreshauptversammlung wählt einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Ältestenrat, der in wichtigen, das Vereinsleben betreffenden Fragen, dem Vorstand beratend zur Seite steht. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren in dem auf die Vorstandswahl folgenden Jahr. 10 Geschäftsführung (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung. (2) Der Geschäftsführer ist für eine geordnete Geschäfts- und Kassenführung verantwortlich. (3) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Geschäftsführer dem Vorstand den Kassenbericht sowie einen Voranschlag (Haushaltsplan) für das neue Geschäftsjahr vorzulegen. Der Kassenbericht ist durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Seite 4 -
5 11 Auflösung (1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (2) Die Auflösung kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. (3) Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen die Auflösung beschließen kann. (4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögendes Vereins an die Gemeinde Hemmingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der Leibesübungen zu verwenden hat. Hiddestorf, den Der Vorstand: R. Naujoks, 1. Vorsitzender E. Baxmann, 2. Vorsitzender
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1 S A T Z U N G Sportverein Frille Wietersheim von 1910/27 e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen: Sportverein Frille Wietersheim von 1910/27 e.v. Er hat seinen Sitz in Petershagen. Der Verein
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
Satzung BreitensportBurgsteinfurt. in der Fassung vom März 1988 und Änderung durch die Jahreshauptversammlung vom 18.4.1997
Steinfurt 18.4.1997 Satzung BreitensportBurgsteinfurt in der Fassung vom März 1988 und Änderung durch die Jahreshauptversammlung vom 18.4.1997 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen " Breitensport
Freundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
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Satzung des Vereins Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt nach der von den Vereinsgründern gewollten Eintragung in das Vereinsregister den
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S A T Z U N G. Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau und Futterkonservierung e.v. AG FUKO. der
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Satzung des Freundeskreises Helmholtz-Zentrum Berlin e.v. der Mitgliederversammlung vorgelegt und genehmigt am 05. Dezember 2008, einzutragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
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BONNER RUDER-VEREIN 1882 e.v. SATZUNG Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 1983, geändert in den Mitgliederversammlungen vom 26. Juni 1987, 10. Juni 1994, 09. Juni 1995, 14. Juni 1996,
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Satzung der Japanischen Schule Köln Stand: Aug. 2004 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Japanische Schule Köln e.v." Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr beginnt am
FC Blau-Weiß Voerde e.v.
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(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien.
Satzung Deutscher Ferienhausverband e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Deutscher Ferienhausverband (im Folgenden Verein ). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
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Satzung des Vereins 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen,,Verein zur Förderung von Landschaftspflege und Naturschutz (Natur-Hof Chemnitz)". Er hat seinen Sitz in Chemnitz und soll