DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

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1 DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Deutsch-Türkischer Wissenschaftlerverein e. V. (DTW) (2) Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen-Buer. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen den türkischen und deutschen Wissenschaftlern sowie den Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsinstitutionen zu fördern und den Ausbau der Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und der akademischen Lehre zu unterstützen. (2) Diesem Zweck entsprechend initiiert und organisiert der Verein wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen beteiligt sich an diesen, unterstützt den Ausbau der Kontakte zwischen den deutschen und türkischen Wissenschaftlern und Wissenschaftsorganisationen und fördert den Wissenschaftlernachwuchs in diesem Bereich. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Der Verein finanziert seine Ausgaben mit Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Schenkungen und Erträgen aus Vermögen und etwaigen Überschüssen aus eigenen Publikationen, der Veranstaltung von Tagungen und aus Dienstleistungen. (1) Allgemeines 4 Mitgliedschaft Wissenschaftler aus Deutschland, der Türkei und anderen Ländern können Mitglieder des Vereins werden, die durch wissenschaftliche Qualifikationen sowie Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ausgewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere: - Tätigkeit an einer akademischen Hochschule als Professor, Dozent oder in vergleichbarer Position mit eigenverantwortlicher Beteiligung an der akademischen Lehre und Forschung - Tätigkeit an einer Forschungs- und Entwicklungsinstitution in leitender Funktion; verantwortliche Leitung und Betreuung von Forschungsprojekten oder Programmen - Wissenschaftliche Publikationen in Fachzeitschriften, Büchern und anderen Informationsträgern - Zusammenarbeit mit deutschen und türkischen Wissenschaftlern, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

2 - (2) Vereinsmitglieder sind: a) Ordentliche Mitglieder b) Fördermitglieder c) Ehrenmitglieder d) Korrespondierende Mitglieder a) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die erforderliche akademische und wissenschaftliche Qualifikation und die Voraussetzungen gemäß (1) 4 erfüllen. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft ist von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern zu unterstützen. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsvorstand. b) Fördermitglieder Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu unterstützen. Für die Erteilung und Entlassung aus der Mitgliedschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglied er. c) Ehrenmitglieder Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen. Die Ehrenmitglieder können an den Versammlungen des Vereins beratend mitwirken. d) Korrespondierende Mitglieder Natürliche Personen, die mit dem Verein eng zusammenarbeiten, können vom Vorstand zum korrespondierenden Mitglied ernannt werden. (3) Mitgliedsbeitrag jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten, in dem der Ein- oder Austritt erfolgt. (4) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Personen und Körperschaften, b) durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist, c) durch Ausschluß aus dem Verein. (5) Ausschluß aus der Mitgliedschaft Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Vereinsschädigend in diesem Sinne ist auch die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit. Der Ausschluß wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen voll entrichtet. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds kann von jedem Mitglied gestellt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, vor einer Beschlußfassung das Mitglied anzuhören. Der entsprechende Beschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied kann gegen den Beschluß innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei der Schiedskommission Einspruch erheben.

3 5 Vereinsorgane und -räte (1) Organe a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) 2 Rechnungsprüfer d) Schiedskommission (2) Sonderausschüsse Der Verein kann in allen Bereichen einen Rat oder eine Kommission bilden. (1) Allgemeines Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 6 Mitgliederversammlung a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer b) Überprüfung des Jahresberichtes und Jahresabschlusses des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge d) Beschlussfassung über Satzungsänderung, vorzeitige Entlassung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds und Auflösung des Vereins e) Beschlüsse über andere Angelegenheiten, die den Verein betreffen. (2) Einberufung von Versammlungen f) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, jedoch spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres vom Vorstand einberufen. Alle Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingeladen. g) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung zu einer außergewöhnlichen Sitzung einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder mit schriftlicher Begründung einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung stellen. Für die Einladung gelten die Bestimmungen wie für die Einladung zu der regulären Mitgliederversammlung. h) Anträge, die die Mitgliederversammlung betreffen, müssen 14 Tage vor der Versammlung bei dem Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung kann in außergewöhnlichen Fällen auch kurzfristig gestellte Anträge annehmen. (3) Durchführung der Mitgliederversammlung a) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach 6, Abs. (2) einberufen ist und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand vorsorglich vorher zu einer zweiten Mitgliederversammlung einladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig ist. b) Ein ordentliches Mitglied kann sich auf der Mitgliederversammlung mit einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes ordentliches Mitglied des Vereins vertreten lassen. c) Der Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das der Vorsitzende oder Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied unterschreibt. d) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

4 7 Änderung der Satzung Für eine Satzungsänderung bedarf es der 3/4 Mehrheit der Stimmen der ordentlichen Mitglieder bei der Mitgliederversammlung. Mit der 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitgliederstimmen kann der Vorstand vollständig oder einige Vorstandsmitglieder von ihren Aufgaben enthoben werden. Sollte die Beschlußfähigkeit nicht gegeben sein, wird eine zweite Versammlung unter Wahrung einer 4-Wochen-Frist einberufen. Die Versammlung hat jedoch spätestens 8 Wochen später stattzufinden. Bei der zweiten Versammlung zählen die Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. 8 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zumindest 3/4 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß der Auflösung bedarf auch der 3/4 Mehrheit der ordentlichen Mitgliederstimmen. Sollte die Beschlußfähigkeit nicht gegeben sein, wird eine zweite Versammlung unter Wahrung einer 4-Wochen-Frist einberufen. Die Versammlung hat jedoch spätestens 8 Wochen später stattzufinden. (2) Bei der zweiten Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit mit 3/4 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder die Vereinsauflösung beschlossen werden. (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) 5 Vorstandsmitgliedern. 9 Der Vorstand (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Bei der Mitgliederversammlung werden drei Ersatzmitglieder für den Vorstand gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Schatzmeister aus den Vorstandsmitgliedern. (3) Dem Vorstand obliegt die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die in der Satzung aufgeführten Aufgaben auszuführen. (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Eines von diesen ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. (5) Der Vorstand kann Experten und Mitglieder für Arbeitsbereiche und Kommissionen mit Sonderaufgaben auswählen. (6) Der Vorstand lädt die Mitglieder zu Mitgliederversammlungen ein und bereitet die Tagesordnung vor. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden berufen und von ihm geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefallt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden zweifach. (7) Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

5 10 Rechnungsprüfer Die Vereinsausgaben werden von zwei Rechnungsprüfern, die aus den Vereinsmitgliedern von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt wurden, überprüft. 11 Die Schiedskommission (1) Die Schiedskommission besteht aus 3 ständigen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (2) Die Schiedskommission tritt auf Antrag eines Mitgliedes unverzüglich zusammen. (3) Die Schiedskommission hat über den Ausschluß eines Mitgliedes gern. 4, Abs.5, zu beraten. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, die Schiedskommission um ein weiteres Vereinsmitglied seiner Wahl ergänzen zu lassen. 12 Zweigstellen Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Gründung von Zweigstellen beschließen. 13 Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Verein zur türkisch-deutschen Bildungsarbeit", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Wissenschaft.

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