FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v.
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1 FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v. 01. März 2006
2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Aufgabenrealisierung und Beteiligung 4 Gemeinnützigkeit 5 Mitgliedschaft 6 Ehrenmitgliedschaft 7 Beendigung der Mitgliedschaft 8 Mitgliedsbeiträge 9 Geschäftsjahr 10 Satzungsänderung 11 Organe des Vereins 12 Vorstand 13 Präsident 14 Sitzungen des Vorstandes 15 Mitgliederversammlung 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 17 Auflösung des Vereins 18 Inkrafttreten
3 3 1 - Name und Sitz 1) Der Förderverein führt den Namen: FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v. 2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3) Der Verein hat seinen Sitz in Ilfeld. 2 - Zweck 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung: des internationalen Jugendaustauschs der Jugendpflege und der Jugendfürsorge der Erziehung junger Menschen zu einem toleranten und demokratischen Bewusstsein der Kunst und der Kultur der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe der Jugend-Behindertenhilfe mildtätige Zwecke für Jugendliche im Sinne des 53 AO, sofern die Mittel ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. 2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch Förderung der Aktivitäten der malereimedizinmusik GmbH & Co. KG, Ilfeld, sofern sie dem Satzungszweck entsprechen. - Förderung von Veranstaltungen, die Begegnungen zwischen den Kulturen zum Inhalt haben und deren Inhalt den Zweck der Satzung erfüllt. - die Finanzierung von Ausbildungskosten Jugendlicher bis zu einem Alter von 25 Jahren; bei Studierenden wird darüber hinaus jährlich über eine Weiterförderung entschieden. - Finanzierung, die die Internationale Jugend-, Studenten- und Kulturarbeit (z.b. Reisekosten) erlaubt. - die Förderung von Museen und Ausstellungen einschließlich Ankauf von Kunstgegenständen.
4 4 3 - Aufgabenrealisierung und Beteiligung Die Aufgaben des Vereins werden u.a. durch die Annahme von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Legaten etc. realisiert. 4 - Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 - Mitgliedschaft 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer Aufnahmeerklärung beantragt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 2) Der Verein unterscheidet zwischen fördernder und aktiver Mitgliedschaft: a. Fördernde Mitglieder fördern durch materielle und/oder immaterielle Zuwendungen den Vereinszweck. Das fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht in der ordentlichen Mitgliederversammlung. b. Aktive Mitglieder sind am Arbeitsprozess des Vereins beteiligt. Das aktive Mitglied erhält das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 6 - Ehrenmitgliedschaft 1) Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgesprochen. Die Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Stimmen. 2) Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit der anwesenden Stimmen einen Ehrenpräsidenten ernennen. 3) Für Ehrenmitglieder entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
5 5 7 - Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod aus dem Verein. 2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von einem Monat einzuhalten ist. 3) Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Mahnungen nicht zahlt, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor dem Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss ist eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliederrechte bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. 8 - Mitgliedsbeiträge 1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. 2) Der Jahresbeitrag ist erstmals bei Eintritt, sonst im ersten Quartal des Wirtschaftsjahres fällig. 3) Auszubildende und Studierende werden vom Jahresbeitrag befreit. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 9 - Geschäftsjahr 10 - Satzungsänderung Die Satzung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Gegenstand der Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
6 Organe des Vereins Der Vorstand Der/die PräsidentIn Die Mitgliederversammlung 12 - Vorstand 1) Der Vorstand ist ehrenamtlich. Er kann aus bis zu zwölf Mitgliedern bestehen. 2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. 3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus dem/der GeschäftsführerIn und dem/der StellvertreterIn und dem/der SchatzmeisterIn. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des 26 BGB. Je zwei Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand sind zur gemeinsamen Vertretung berechtigt. Die Gründungsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Vorstand. 4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei/ StellvertreterInnen. Der Vorstand kann eine/n Präsident wählen der an den Vorstandssitzungen teilnimmt Der Vorstand entscheidet über eine aktive oder fördernde Mitgliedschaft. 5) Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes ist ausgeschlossen. 6) Ein Auslagenersatz für seine Arbeit ist vorgesehen, muss jedoch von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. 7) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann für den Rest der Amtslaufzeit ein neues Mitglied gewählt oder bestellt werden. 8) Über alle Aktivitäten des geschäftsführenden Vorsitzenden ist der Gesamtvorstand in den Sitzungen zu unterrichten Präsident Der Präsident repräsentiert mit dem Vorsitzenden den Verein.
7 Sitzungen des Vorstandes 1) Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf - mindestens jedoch zweimal jährlich - schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er/Sie muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. 2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der bestellten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden von dem/der Vereinsvorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit von dem/der stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, geleitet. Seine Entscheidungen trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters. 3) Über den Verlauf der Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/der LeiterIn der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist Mitgliederversammlung 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. 2) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet ist. 3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes. - Entlastung des Vorstandes. - Wahl und Abberufung des Vorstandes. - Wahl der Rechnungsprüfer. - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins. - Beschlussfassung über die Höhe des Mindestbeitrages. - Beschlussfassung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet werden.
8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Soweit das Gesetz es zulässt und diese Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2) Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. 3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. 4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. 5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/der LeiterIn der Versammlung und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der medizinischen Forschung bei Krebserkrankungen Inkrafttreten Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am... beschlossen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Wortlaut der Satzung redaktionell zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich ist.
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Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
Männernetzwerk Dresden e.v.
Männernetzwerk Dresden e.v. Schwepnitzer Straße 10 01097 Dresden Tel Fax Mail Internet Anschrift Bank Steuernummer Vereinsregister Mitglied in 03 51 79 66 348 03 51 79 66 351 kontakt@mnw-dd.de www.mnw-dd.de
Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schießleistungsgruppe ( im folgenden SLG) Schweinfurt
S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------
S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen
Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 10-65
Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Tourismus Region Hannover e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein
Satzung des Vereins Regionalfenster
Satzung des Vereins Regionalfenster 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Regionalfenster e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen und soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung. des Freundeskreises Helmholtz-Zentrum Berlin. e.v.
Satzung des Freundeskreises Helmholtz-Zentrum Berlin e.v. der Mitgliederversammlung vorgelegt und genehmigt am 05. Dezember 2008, einzutragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck 3 Gemeinnützigkeit
Satzung (Die in dieser Satzung verwendeten männlichen Personenbezeichnungen wie Vorsitzender, Geschäftsführer u.s.w. beziehen sich grundsätzlich auf beide Geschlechter.) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der
Satzung des GründerGarten e.v. die studentische Gründungsinitiative der. Dresdner Hochschulen
Satzung des GründerGarten e.v. die studentische Gründungsinitiative der Dresdner Hochschulen Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.12.2013 in Dresden. Geändert auf der Mitgliederversammlung am
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
Satzung des Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v. (2) Er hat den Sitz in Viersen. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mönchengladbach
Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg)
Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg) Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Förderverein Christoph 29. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden,
Satzung. Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v.
Satzung Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v. Inhaltsübersicht: 1: Name und Sitz 2: Zweck 3: Erwerb der Mitgliedschaft 4: Ehrenmitglieder 5: Verlust der Mitgliedschaft: 6: Geschäftsjahr
Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel
Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel Satzung Präambel Im Jahr 2006 als Club of Rome Schule neu gegründet, hat die Lernwerft sich inzwischen mit einem schulischen wie auch vorschulischen Angebot
1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins
Marketing Alumni Münster Vereinigung der Freunde und Studenten des Marketing Centrums Münster an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e.v. Satzung 1. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz
Deutschsprachige Anwendergruppe für Software-Metrik und Aufwandschätzung e.v. Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen "Deutschsprachige Anwendergruppe für Software-Metrik " (DASMA) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Sitz der Gesellschaft ist
Satzung. 1 Name und Sitz
Änderung der Satzung vom 30.12.1998 i. d. F. aus dem Jahr 2007 nach den Vorgaben des Art. 10 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 am 24.09.09 Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein soll in das Vereinsregister
ConCultures e.v. Satzung (Stand Mai 2014)
ConCultures e.v. Satzung (Stand Mai 2014) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen ConCultures e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist in Sauerlach. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
!!!!! Satzung. 1 Name und Sitz
1 Name und Sitz Satzung (1) Der am 4.April 1980 in Übach-Palenberg gegründete Verein führt den Namen - 1. FC Rheinland Übach-Palenberg - (2) Der Sitz des Vereins ist Übach-Palenberg (3) Er ist in das Vereinsregister
Satzung des Vereins für Naturschutz und Landschaftsökologie, kurz NaLa
Satzung des Vereins für Naturschutz und Landschaftsökologie, kurz NaLa 1 Name, Eintragung (1) Der Verein trägt den Namen Verein für Naturschutz & Landschaftsökologie, kurz NaLa (2) Er soll in das Vereinsregister
Satzung. 1) Der Verein führt den Namen: Empologoma Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v..
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen: Empologoma Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v.. 2) Der Verein hat seinen Sitz in München,
Ethio Cologne Sport und Kultur e.v.
Satzung des Ethio Cologne Sport und Kultur e.v. Stand: 04.02.2009 Satzung des Ethio Cologne Sport- und Kulturverein (ECSK) in Köln in der Fassung der Mitgliedsversammlung vom 04.02.2009 Satzung des Ethio