SATZUNG. des Vereins. Förderverein der Stiftung Zivilhospital Altenzentrum Oppenheim

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1 SATZUNG des Vereins Förderverein der Stiftung Zivilhospital Altenzentrum Oppenheim M_Vertr._Satzung_AZO_Satzung_Förderverein

2 1 Name, Sitz, Eintragung 2 (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Stiftung Zivilhospital Altenzentrum Oppenheim Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Oppenheim. (3) Der Verein wird eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz. 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für das Altenzentrum Oppenheim zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung (1) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3 5 Mitgliedschaft 3 (1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu fördern. (2) Fördernde Mitglieder haben in den Organen des Vereins kein Stimmrecht. Sie nehmen lediglich an dem Vereinsleben teil und unterstützen die Ziele des Vereins. (3) Der Verein verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe. (4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags, der schriftlich zu stellen ist, bedarf keiner Begründung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar. (5) Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. (6) Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten (z. B. grober Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins) innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. (7) Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (8) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Gegen die Streichung steht dem Betroffenen das im vorangehenden Absatz stehende Anrufungsrecht der Mitgliederversammlung zu. 6 Beiträge

4 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung festgelegt. 4 Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung 7 Vereinsorgane 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht mindestens aus: - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden Darüber hinaus können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. (2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtliche einzeln. (3) Dem Vorstand sollen mindestens 2 Personen angehören, die aus dem Kreis der Verwaltungskommission der Stiftung Zivilhospital, der Geschäftsführung und/oder der Heimleitung des Altenzentrum Oppenheim und/oder des Heimbeirates stammen. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Eine Bestätigung dieser Ergänzung ist durch die darauf folgende Mitgliederversammlung vorzunehmen. (5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Aufgaben des Vorstandes sind u. a. die Führung des Vereins, Ausarbeitung einer Beitragsordnung, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens, Einwerbung von Spenden und Mitgliedern, sonstige Maßnahmen, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, stellt die Tagesordnung auf und beruft die Mitgliederversammlung ein. (6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde

5 und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 5 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt mindestens einmal jährlich zusammen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördernden Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu. Sie haben jedoch das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und beratend tätig zu werden. (5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere Wahl des Vorstands, Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

6 6 Bericht des Vorstands, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Wahlen, Bestellung von zwei Kassenprüfern für das folgende Geschäftsjahr. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes auch während der Mitgliederversammlung abgestimmt werden. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.. 10 Wahlen Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. 11 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die in der Gründungsphase von Aufsichts-, Gerichtsoder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 12 Formvorschriften Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollant zu unterzeichnen. 13 Auflösung des Vereins

7 7 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Zivilhospital Altenzentrum Oppenheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorstehende Fassung der Vereinssatzung wurde in der Gründungsversammlung am beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt: Christa Debusi Klaus Delbeck Marcus Held Esther Herrmann Hans-Dieter Mohr Thomas Reith Andrea Seufert Anneliese Wessler

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