ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

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1 ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v.". Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 1.1Der Sitz des Vereins ist Enkenbach-Alsenborn, Am Mühlberg Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August 31. Juli). 2 Zweck des Vereins 2.1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig. 2.2Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Bildung und Erziehung durch die Unterstützung der Arbeit an der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn. Im Einzelnen werden z.b. folgende Maßnahmen hierzu ergriffen: - Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen. - Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften und Projekten - Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen. - Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern-, Anschauungsmaterial und Ausstattungsgegenständen soweit diese Kosten nicht im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers liegen. - Finanzierung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe. - Unterstützung von Schülern* bei der Finanzierung von Studienund Klassenfahrten sowie bei sonstigen schulischen Veranstaltungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 2.1Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2.2Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. 2.3Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. *Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird nur die männliche Form benannt.

2 3 Mitgliedschaft 3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt. Beitrittsanträge können formlos schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf die Erziehungsberechtigten und die Kinder, welche die IGS Enkenbach- Alsenborn besuchen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Beitritts. Sie verlängert sich jeweils um 1 Jahr. 3.1Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 3.2Die Mitgliedschaft endet: - durch Austritt des Mitglieds, - durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit, - durch Ausschluss. 3.1Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des lfd. Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet. 3.2Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, für den erweiterten Vorstand ab dem 16. Lebensjahr. Familien haben nur eine Stimme. 4.2Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. 4.3Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 2

3 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke 5.1Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch: a)beiträge, b)spenden, c)sonstige Einnahmen. 5.1Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. 6 Organe des Vereins 6.1 Organe des Vereins sind: 1.der geschäftsführende Vorstand 2.der erweiterte Vorstand 3.die Mitgliederversammlung Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben. 6.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1.dem Vorsitzenden 2.dem stellvertretenden Vorsitzenden 3.dem Schatzmeister 4.dem Schriftführer. Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der Vorsitzende berechtigt und sein Stellvertreter. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Vergabe von Mitteln bis zu einer Höhe von 500 Euro. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem Vereinszweck ( 2) vereinbar sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. 6.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 6 Beisitzern. Er beschließt über die Vergabe von Mitteln größer 500 Euro. 3

4 6.4 Im erweiterten Vorstand sollen die drei an der Schule vertretenen Gruppen (Schüler, Eltern, Lehrer) sowie der Schulleiter mit vertreten sein. 6.5 Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 7 Die Mitgliederversammlung 7.1Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins. 7.2Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 7.3Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung 8.1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a)entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, b)entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, c)entlastung des Vorstandes, d)wahl des Vorstandes, e)wahl von zwei Kassenprüfern, f)beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins, g)beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins, h)beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, i)festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 9.1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. 9.2Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. 9.3Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt. 9.4Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln. Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4

5 10 Beschlussniederlegung 10.1 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 11 Vereinsauflösung 11.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde Das Restvermögen fällt nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an den Schulträger der IGS Enkenbach-Alsenborn, der es ausschließlich und unmittelbar für die in 2 genannten Zwecke zu verwenden hat. Enkenbach-Alsenborn,

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