BIS Basketball-Internat Speyer e.v. Postfach Speyer
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- Jörg Becker
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1 BIS Basketball-Internat Speyer e.v. Postfach Speyer Satzung des Vereins Basketball-Internat Speyer e.v. (BIS) Präambel Der Satzungstext wird aus Vereinfachungsgründen in der männlichen Ausdrucksweise formuliert und gilt stets für beide Geschlechter. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Basketball-Internat Speyer e.v. (BIS). Er hat seinen Sitz in Speyer. 2. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und des zuständigen Fachverbandes. 3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Speyer eingetragen. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck 1. Der Verein Basketball-Internat Speyer e.v. ist eine Einrichtung mit Teil- und Vollzeit-Charakter, in der förderungswürdige junge Basketballspieler sportlich und schulisch betreut werden. 2. Vereinszweck ist die Förderung und Ausübung des Basketballsports, insbesondere des Jugend-Leistungssports. 3. Zu den Aufgaben des Vereins gehören auch die praktische Abwicklung des Internatsbetriebs und die Beschaffung und Verwaltung der erforderlichen finanziellen Mittel. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s. des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, seine Mittel sind ausschließlich zur Deckung des Vereinszwecks zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. 3. Die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Mitglieder in angemessener Höhe sind zulässig. 4. Vergütungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder sind nur im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge erlaubt.
2 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit sowie Behörden sein. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der als Jahresbeitrag erhoben wird, wird von der Mitgliederver sammlung festgelegt. 4. Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt, der mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist, b) mit dem Tod eines Mitgliedes oder bei juristischen Personen mit Vollzug der Liquidation, c) durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund, insbesondere wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Das Mitglied ist vorher vom Vorstand zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die schriftlich binnen drei Wochen nach Bekannt werden der Entscheidung erfolgen muss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) das Kuratorium d) der Trainerbeirat 6 Die Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich, in der Regel im I. Quartal des Geschäftsjahres, ein. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladefrist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die schriftliche Form ist auch dann gewahrt, wen die Einladung an die vom Mitglied zuletzt angegebene -Adresse erfolgt. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangen. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung ebenfalls je eine Stimme. 3. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des nach 7 zu bildenden Vorstandes, einen Protokollführer und zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzprüfer.
3 3 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über die Änderung der Vereinssatzung sowie die Auflösung des Vereins. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlussfassungen erfolgen in offener, auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung. 5. Der 1.Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der Vorsitzende Verwaltung, leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll liegt spätestens sechs Wochen nach der Versammlung zur Einsichtnahme aus. Einwände haben schriftlich bis 14 Tage nach Auslage des Protokolls an den Vorstand zu erfolgen. 6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des Vereins - sofern es sich um juristische Personen handelt - können sich bei Versammlungen und Beschlußfassungen durch einen/eine mit schriftlicher Vollmacht ersehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. 7. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a) Jahresbericht des Vorstandes und Genehmigung der letzten Niederschrift b) Bericht des Rechnungsprüfers und Feststellung des Jahresabschlusses des vorangegangenen Geschäftsjahres c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl der von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Mitglieder des Vorstandes e) Wahl zweier Rechnungsprüfer f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und Genehmigung des Haushaltsplanes des folgenden Geschäftsjahres g) Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein müssen. 1. Der Vorstand besteht aus: 7 Der Vorstand a) dem 1. Vorsitzenden b) dem Vorsitzenden Verwaltung c) dem Vorsitzenden Sport d) dem Kassenwart e) dem Jugendwart 2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für den Fall, dass während der Amtszeit des Vorstandes ein Vorstandsmitglied neu zu bestellen ist, erfolgt die Benennung kommissarisch durch den übrigen Vorstand für die restliche Amtsperiode. 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
4 4 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. 5. Der Vorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. 6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1.Vorsitzenden und dem Kassenwart zu unterzeichnen ist. 7. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1.Vorsitzende oder der Vorsitzende Verwaltung, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis darf der Vorsitzende Verwaltung Vertretungsmacht nur in Abwesenheit des 1.Vorsitzenden ausüben. 9. Für die Rechnungslegung des Vereins zeichnet der Kassenwart verantwortlich. 8 Das Kuratorium 1. Dem Kuratorium unterliegt die Beratung, sowie die Unterstützung in ideeller und finanzieller Hinsicht. 2. Im Kuratorium sollen vertreten sein: a) Der Deutsche Basketball Bund b) der Landessportbund Rheinland-Pfalz c) Der Basketball-Verband-Rheinland-Pfalz d) Der Basketball-Verband Pfalz e) Die Stadt Speyer f) Ein Vereinsvertreter der Internatssportler 3. Die Kuratoriumsmitglieder können auch Mitglieder des Vereins werden. 4. Das Kuratorium hat das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung durch den Vorstand 9 Trainerbeirat 1. Der Trainerbeirat besteht aus dem sportfachlichen Leiter des Basketball-Internates, dem verantwortlichen Trainer des Deutschen Basketball-Bundes, dem Leistungstrainer Basketball des Landessportbundes Rheinland-Pfalz, den Vereinstrainern der beteiligten Spieler, den Stützpunkttrainern und den zuständigen BVRP- Honorartrainern der Spieler des Basketball-Internates. 2. Er ist verantwortlich für die sportliche Konzeption des Basketball-Internates Speyer. 10 Geschäftsführung Die Organisation der Geschäftsführung regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vom Vorstand zu regeln. Die laufenden Geschäfte des Vereins können von einem/von einer Geschäftsführer nach Maßgabe der Geschäftsordnung und des Vorstandes geführt werden. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. 11
5 5 Kassenprüfung Die Kassenprüfung hat mindestens einmal pro Jahr durch die gewählten Kassenprüfer zu erfolgen. 12 Auflösung 1. Der Verein kann in einer nur zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Basketball-Verband Rheinland-Pfalz, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugend-Basketball-Leistungssports zu verwenden hat. 3. Der Auflösungsbeschluß darf erst nach Zustimmung des für den Verein zuständigen Finanzamts Speyer ausgeführt werden. 13 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29. September 1992 in Speyer beschlossen und tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit erlangt hat. Geändert am durch die Mitgliederversammlung in der LSB-Sportschule Schifferstadt. Geändert am durch die Mitgliederversammlung in der LSB-Sportschule Schifferstadt Geändert am durch die Mitgliederversammlung in der LSB-Sportschule Schifferstadt Speyer, den
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