Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v.
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1 Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v.
2 Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Weißenberg e.v. I. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1 Name Der Verein hat den Namen Verein der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen Weißenberg e.v.. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Weißenberg. 3 Zweck (1) Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit den Kindereinrichtungen und Schulen mit dem Ziel das Einrichtungsleben der Kinder und das Schul- und Freizeitleben der Schülerinnen und Schüler lebenswerter zu gestalten. Er kann u.a. mit Zuschüsse an bedürftige oder benachteiligte Kinder deren Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen unterstützen. (2) Er fördert nur Projekte für die der Einrichtungsträger nicht zuständig ist oder die über seine Pflichten hinausgehen. Er kann Projekte für die der Einrichtungsträger zuständig ist, anteilig mitfinanzieren. (3) Der Verein kann besondere Veranstaltungen der Einrichtungen finanziell unterstützen: - Organisation von Kulturveranstaltungen, Sport- und Einrichtungsfesten sowie Wettbewerben für die Kinder; - Bereitstellung von Materialien und finanziellen Mittelen zur Unterstützung von Projektarbeiten, Abschluss- und Klassenfahrten sowie der Freizeitgestaltung. (4) Er unterstützt ideell die Arbeit der Erzieherinnen und des Lehrerkollegiums der Schulen und fördert die Interessen der Kindereinrichtungen und der Schulen in der Öffentlichkeit. Hierzu zählt die Bemühung um Information der Öffentlichkeit über Ziele und Arbeitsweisen der Einrichtungen. (5) Der Verein setzt sich für die Erhaltung, Förderung und Ausbau des Erziehungs- und Bildungsstandortes Weißenberg ein. (6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3 4 Zweckbindung (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstig werden. (4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 Mittel (1) Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch: a) Mitgliedsbeiträge; b) Sachspenden, Spenden und Stiftungen; c) sonstige Erträge. (2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen. (3) Zweckgebundene Spenden und sonstige Erträge der jeweiligen Arbeitsbereiche sind zweckgebunden für die jeweiligen Arbeitsbereiche einzusetzen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Geschäftjahr II. Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann werden: 7 Mitglieder a) jede natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet hat; b) jede juristische Person; c) andere Vereinigungen. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer Aufnahmebestätigung wirksam.
4 (1) Die Mitglieder sind verpflichtet: 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder a) zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen; b) zur Förderung der Ziele des Vereins nach besten Kräften; c) den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten. (2) Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (3) Sie sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: 9 Ende der Mitgliedschaft a) Austritt - kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. b) Ausschluss - kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; c) Tod. (2) Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. (3) Eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge erfolgt nicht. (4) Das Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen. III. Verwaltung des Vereins Die Organe des Vereins sind: (1) der Vorstand (2) die Mitgliederversammlung 10 Organe 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sechs bis neun Mitgliedern.
5 (2) Vier Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahl erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Jeder Arbeitsbereich wählt jeweils einen Vertreter als Vorstandsmitglied. Die Einrichtungsleiter nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Diese bilden den Vorstand im Sinne des 26 BGB, wobei der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird. (4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als ein Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlungen erforderlich. (5) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung ergeht mit einer Frist von 7 Tagen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. (6) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 12 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, durch den Vorstand einberufen. (2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (3) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt wird, a) von 25 Prozent der Mitglieder, b) von den Kassenprüfern, c) bei Gebietung der Vereinsinteressen. (4) Zur Mitgliederversammlung wird, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt sein. (5) Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der
6 Mitte der Mitglieder gewählt. 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Wahl von vier Vorstandsmitgliedern. (2) Wahl der Kassenprüfer. (3) Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, sowie Erteilung der Entlastung. (4) Erlass einer Beitragsordnung. (5) Satzungsänderungen. (6) Die Errichtung von Arbeitsbereichen. (7) Beschluß des jährlichen Haushaltsplanes. 13 a Arbeitsbereiche (1) Arbeitsbereiche sind organisatorisch eigenständige Teile des Vereins die durch einen Beschluß durch die Mitgliedersammlung errichtet werden können. (2) Die Arbeitsbereiche arbeiten innerhalb ihres Bereiches eigenständig und berichten dem Vorstand jährlich. (3) Die Arbeitsbereiche wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. In den Arbeitsbereichen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten, sie haben jedoch kein Stimmrecht. 14 Beschlussfassung (1) Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (2) Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung und im Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (5) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
7 15 Satzungsänderung und Auflösung (1) Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Votum kann schriftlich abgegeben werden. Satzungsänderungen, welche den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen zusätzlich der Einwilligung des Finanzamtes. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des BGB erfolgen. 16 Niederschriften (1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (2) Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und die Auflösung des Verein dem Amtsgericht und dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (3) Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen. 17 Rechnungsprüfung (1) Der Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Schatzmeister eine Abrechnung der Vereinkasse vorzulegen. (2) Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. (3) Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. (4) Die Kassenprüfer bleiben nicht länger als vier zwei Jahre im Amt. 18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung Weißenberg (Schul- und Einrichtungsträger) mit der Auflage, dieses ausschließlich für Zwecke der Erziehung und Bildung in den Kindereinrichtungen und Schulen der Stadt Weißenberg zu verwenden. Weißenberg, den 24. Mai 2005
8 Beitragsordnung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v. Der 13 Abs. 4 der Satzung des Vereins regelt, dass Mitgliedsbeiträge durch die Mitgliederversammlung festzusetzen sind. Daher hat sich die Mitgliederversammlung am 24. Mai 2005 folgende Beitragsordnung gegeben. 1. Alle natürlichen Mitglieder zahlen einen Beitrag von 20,-- pro Jahr. 2. Juristische Mitglieder zahlen einen Beitrag in Höhe von mindestens 60,-- pro Jahr. 3. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat jedes Mitglied die Möglichkeit, auf Antrag an den Vorstand seinen Beitrag für das laufende Jahr erlassen zu bekommen. 4. Die unter 1.) und 2.) angegebenen Beiträgssätze sind Mindestsätze, es besteht selbstverständlich die Möglichkeit, einen höheren Beitrag zu entrichten. 5. Der Mitgliedsbeitrag ist bargeldlos auf das Vereinskonto bis zum 30. April des laufenden Jahres einzuzahlen. 6. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Mitglieder von der Beitragspflicht befreit. 7. Schüler, Auszubildende und Studenten ohne eigenes Einkommen sind von der Betragspflicht ebenfalls befreit. Weißenberg, den 24. Mai 2005 gez. Schneider Vorstandsvorsitzender gez. Eßlinger Schatzmeister
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