Kinderheim - Harkerode e.v.
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- Christian Melsbach
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1 Kinderheim - Harkerode e.v. Satzung 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Kinderheim Harkerode e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Harkerode. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 - Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i.s.d. 57 (1) AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( 51 ff). 3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er macht in seiner Arbeit keinen Unterschied zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Herkunft, Nationalität, Religion und Geschlecht. 3 - Aufgabe des Vereins Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: 1. Initiierung und Betrieb von Beratungs-, Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche. 2. Planung und Unterstützung gemeinwesen- und lebensweltorientierter Projekte. 3. Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Konflikt- und krisenhaften Lebenslagen. 4. Information der Öffentlichkeit und der Fachöffentlichkeit über besondere Problemla gen von Kindern und Jugendlichen. 5. Wissenschaftliche Reflexion der Arbeit in den vom Verein betreuten Einrichtungen und Unterstützung solcher Projekte, die den Zwecken und Aufgaben des Vereins dienlich sind.
2 - 2-4 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein kann sich an anderen Zusammenschlüssen, Vereinigungen oder anderen Unternehmen als Mitglied oder Gesellschafter beteiligen, wenn dies die Erreichung des Vereinszweckes fördert und der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht entgegensteht. 5 - Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen. 2. Formen der Mitgliedschaft sind die aktive und die fördernde Mitgliedschaft. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch materielle Zuwendungen, ideelle Unterstützung und Beratung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. 3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Die Entscheidung des Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung mit Beschluß zu bestätigen. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit. 5. Der Austritt eines Mitgliedes muß zum Ende eines Monats erklärt werden und wird dann, nach einer anschließenden Frist von weiteren 3 Monate, gerechnet ab der Abgabe der Austrittserklärung, wirksam. Für die Dauer dieser Frist besteht Beitragspflicht in der Höhe des zuvor gezahlten Beitrags. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung auf deren turnusmäßigen Sitzungen über die Kündigung von Mitgliedern. 6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. 7. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen.
3 Ehrenmitgliedschaft Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich insbesondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Kein Mitglied hat wegen seiner Zugehörigkeit zum Verein Ansprüche an das Vereinsvermögen oder an die Verteilung von Überschüssen oder ähnlichen Vermögensanteilen. 7 - Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres zu zahlen. Mitglieder, die erst im zweiten Halbjahr eines Geschäftsjahres in den Verein eingetreten sind, haben ihren Beitrag bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu zahlen. Die Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht für Mitglieder, die den Verein ermächtigt haben, ihren Beitrag im Lastschriftverfahren einzuziehen. In diesen Fällen gelten die vereinbarten Lastschrifttermine als Fälligkeit. 8 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Aufsichtsrat und 3. der Vorstand. 9 - Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat es für erforderlich hält, oder wenn ein Viertel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand einbringen. 2. Den Ort und den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat. Die Einladungen erfolgen schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. 3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Er kann sie einem Vertreter übertragen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
4 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten. Ihr fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins c) Festlegung der Mitgliederbeiträge d) Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte, der Projekt- und Finanzplanungen und der Jahresrechnungen sowie Entlastung des Vorstandes. e) Bestätigung von Vorstandsbeschlüssen zur Aufnahme neuer Mitglieder. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, so kann gem. 9 Ziff. 2 eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4. Beschlüsse werden, wenn in der Satzung nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit gefasst Aufsichtsrat 1. Bei dem Kinderheim Harkerode e.v. wird ab einer Anzahl von 20 Mitgliedern ein Aufsichtsrat eingerichtet. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 7 Mitgliedern, die in keinem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zum Kinderheim Harkerode e.v. stehen dürfen 2. Der Aufsichtsrat steht dem Vorstand beratend zur Seite, setzt sich für die Aufbringung der Mittel des Vereins ein, macht Vorschläge für den Einsatz der Mittel und überwacht die Geschäftsführung des Vereins. Er kann vom Vorstand jederzeit Bericht über jede Angelegenheit des Vereins verlangen. 3. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat bleibt bis zu einer Wahl eines neuen Aufsichtsrates im Amt. 4. Die innere Organisation des Aufsichtsrates regelt diesen selbst. Er kann sich insbesondere einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: a.) dem Vorsitzenden b.) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden c.) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden d.) dem Schatzmeister e.) dem Beisitzer Diese sind geschäftsführende Vorstandsmitglieder im Sinne des 26 BGB. Sie führen die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter gem. 30 BGB für bestimmte Sachgebiete bestellen. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes allein vertreten. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 4. Der Vorstand bleibt bis zu einer Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand erlässt für sich selbst und den Geschäftsführer eine Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung Geschäftsführung des Vereins 1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführeranstellen. 2. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören: a.) die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes b.) die Organisation und die Wirtschaftsführung des Vereins und seiner Einrichtungen einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Vereins. Diese werden auf Vorschlag des Geschäftsführers vom Vorstand eingesetzt und entlassen Vertretungsmacht des Vorstandes Der Vorstand und die Geschäftsführung sind von dem Verbot der Selbstkontrahierung ( 181BGB) befreit.
6 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung 1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der gem. 10 (3) erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung gem. 10 (3) anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder/und bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis Mansfelder Land, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden. 3. Bei Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Harkerode,
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