Satzung Our Bridge Oldenburg
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- Willi Tristan Kopp
- vor 8 Jahren
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1 Satzung Our Bridge Oldenburg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Our Bridge Oldenburg e.v. II. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg III. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden. IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins I. Der Verein hat zur Aufgabe Menschen mit besonderer Bedürftigkeit in Krisengebieten an Paten in Deutschland und auch International zu vermitteln. Bei dem Projekt "Our Bridge", wird eine Brücke geschaffen, wodurch Menschen aus Deutschland und Europa, Patenschaften für Flüchtlinge im Irak übernehmen können. Dabei werden hauptsächlich Vollwaisen, Verwitwete und Menschen mit Behinderung berücksichtigt, die ohne besondere Berücksichtigung schlechte Überlebenschancen haben. Der Zweck wird wie folgt verwirklicht: Die in Deutschland lebenden Paten, unterstützen durch monatliche Beitrage, Flüchtlinge im Irak. Dabei haben wir Mitarbeiter im Autonomgebiet Kurdistan, die das Geld an die auserwählten Patenkinder aushändigen. Nach der Ausgabe, der aus Deutschland kommenden finanziellen Unterstützung an dem Flüchtling, wird der Erhalt der finanziellen Unterstützung mit einer Unterschrift der Flüchtlinge bestätigt. Besonders bedeutsam bei Our Bridge, ist die Verfolgung seines Paten über soziale Netzwerke wie Facebook oder Telefon. Damit soll ein externer Kontakt mit den Paten geschaffen werden, um die Entwicklung der Lage des Betroffenen zu begleiten. "Our Bridge" ist nur auf absolute Härtefälle fixiert, um derer Überlebenschancen in einem gesunden Verhältnis gegenüber Durchschnitts-Flüchtlingen herzustellen. II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. III. IV. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Seite 1 von 6
2 3 Mitgliedschaft I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied wird, wer durch den Vorstand aufgenommen oder vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt wird. II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Hierzu wird ein entsprechendes Musterformular verwendet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. III. Nur Mitglieder können an Wahlen teilnehmen und das aktive sowie passive Wahlrecht ausüben. IV. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt muss dem Verein schriftlich 4 Wochen zum Jahresende mitgeteilt werden. Der Vorstand hat das Recht in außerordentlichen Fällen ein Mitglied bei vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein auszuschließen. Ist ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen in Rückstand, wird er zur Zahlung angemahnt. Sind diese trotz Mahnung länger als insgesamt 6 Monate in Rückstand, kann der Vorstand den Ausschluss einleiten. V. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. VI. Zur Verwirklichung seiner Zwecke erhebt der Verein Beiträge. Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt eine Beitragsordnung. 4 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand Seite 2 von 6
3 5 Mitgliederversammlung I. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. II. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich. III. Die Mitgliederversammlung beschließt allein über: 1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. 2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 6 Einberufung der Mitgliederversammlung I. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt einmal im Jahr mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin. Maßgeblich für die wirksame Zustellung sind die dem Verein vom Mitglied schriftlich letztgenannten Kontaktdaten. II. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Seite 3 von 6
4 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. II. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. III. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. IV. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. V. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Satzungsänderungen aufgrund Gesetzesänderungen oder behördlicher Anordnung kann der Vorstand vornehmen. Satzungsänderungen dürfen erst dann zum Vereinsregister angemeldet werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung zuvor dem zuständigen Finanzamt vorgelegt wurde und diese die die Unschädlichkeit für die Gemeinnützigkeit bestätigt hat. VI. Bei Wahlen ist der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. VII. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 9 Vorstand I. Der Vorstand ist das zweit höchste Organ des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Geschäftsführender Vorstand im Sinne 26 BGB sind Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Kassierer/in. II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. III. Zum Vorstand gehören mindestens drei weitere Beisitzer. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes kann die Zahl der Beisitzer höher ausfallen. Die Beisitzer gehören nicht zum geschäftsführenden Vorstand, sondern zum erweiterten Vorstand. Seite 4 von 6
5 10 Zuständigkeiten des Vorstandes Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung. 2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. 4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes I. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. II. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden, die zum Zeitpunkt der Wahlen mindestens 3 Monate Mitglied ist. Dies gilt nicht für den Gründungsvorstand. III. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so regelt der Vorstand die Aufgabenverteilung unter den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zu den nächsten Neuwahlen. 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes I. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Berufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. II. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Schriftführers. III. Die Beisitzer haben beratende Funktion. Der geschäftsführende Vorstand soll die Empfehlungen der Beisitzer in seiner Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigen. IV. Von der Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen. V. Satzungsänderungen aufgrund von Gesetzesänderungen oder behördlicher Anordnung kann der Vorstand selbständig vornehmen. Seite 5 von 6
6 13 Auflösung des Vereins I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. II. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. III. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ezidischen Kulturverein Heidekreis e.v. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 14 Vollmacht Der Vorstand ist bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg dazu berechtigt und bevollmächtigt, bei Beanstandungen des Vereinsregisters die Satzung zu ändern, ohne dass eine erneute Mitgliederversammlung erforderlich wird. Seite 6 von 6
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