Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand

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1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist Dortmund. 2 Zweck des Verbandes Der Verband bezweckt die Förderung des Barbershop-Gesangs für Frauen und Männer in Deutschland, insbesondere durch Informationsaustausch, Koordinierung von Barbershop-Veranstaltungen, Fortbildung, regelmäßige Treffen für Quartette und Chöre sowie Kontaktpflege zu anderen europäischen und außereuropäischen Barbershop- Organisationen und anderen Sänger-Organisationen. Damit verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich die Förderung der Kultur. 3 Vermögensbildung 1. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen. Auslagenersatz ist zulässig. 3. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. 4 Mitgliedschaft 1 Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Barbershop-Quartette und Barbershop- Chöre werden, die ihren Sitz in Deutschland haben und als rechtsfähiger Verein oder als nichtrechtsfähiger Verein organisiert sind. Fördernde Mitglieder können auch sonstige juristische Personen sowie natürliche Personen sein. Diese Mitglieder müssen ihren Sitz auch nicht in Deutschland haben.

2 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 2 2. Das Gesuch um Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. 3. Als ordentliche Mitglieder müssen die Vereine mindestens einmal jährlich bis zum Jahresende die Anzahl der aktiven Sänger(innen) dem Verband schriftlich mitteilen. Es bleibt ihnen unbenommen, jeden Wechsel dem Verband schriftlich anzuzeigen. Die gemeldete Anzahl ist u. a. entscheidend für die Anzahl der Stimmrechte, die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Anzahl der Verbandszeitschriften, die jeder Chor erhält. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, dem Verband nach Aufforderung eine Liste mit Namen und Anschriften der aktiven Sänger(innen) zur Verfügung zu stellen. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. 5. Der Austritt aus dem Verband ist jeweils zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. 6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei verbandsschädigendem Verhalten erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er hat dem auszuschließenden Mitglied die Gründe in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluss wird 30 Tage nach Absendung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds wirksam. Innerhalb dieser Frist kann das Mitglied schriftlich beim Vorstand eine Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. 7. Bei Auflösung, Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied keinen Anspruch auf Auszahlung aus dem Vereinsvermögen. Bestehende Verbindlichkeiten des Mitglieds gegenüber dem Verein werden hierdurch nicht berührt. 5 Beiträge Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag an den Verband zu leisten. Er ist zu Jahresbeginn fällig. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung 1. Nur ordentliche Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen ein Stimmrecht. Das gilt nicht für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und die damit verbundene Verwendung des Vereinsvermögens.

3 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 3 2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes mindestens 6 Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Termin und vorläufiger Tagesordnung. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss oder mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt. 4. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle für die Entwicklung der Arbeit des Verbandes wichtigen Angelegenheiten sowie über solche, deren Beratung durch ein ordentliches Mitglied einen Monat vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Diese Anträge müssen allen ordentlichen Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a. die Anträge, die auf der Tagesordnung stehen b. Satzungsänderungen, soweit diese entsprechend 7 Ziffer 4 vorab schriftlic beantragt wurde c. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder d. Entlastung des Vorstandes e. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen f. die Festsetzung der Beiträge g. die Vereinsauflösung 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. 7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung der/dem zweiten Vorsitzenden. Sind beide verhindert, so wird der/die Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. 8. Die Versammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Die Stimmrechte eines abwesenden Mitglieds können für die Dauer der Versammlung in Schriftform auf ein anderes Mitglied übertragen werden. 9. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder richtet sich nach der folgenden Regelung: Jeder Verein mit bis zu 10 gemeldeten Sängerinnen/Sängern hat eine Stimme, bis zu 25 gemeldeten Sängerinnen /Sängern 2 Stimmen, bis zu 45 gemeldeten Sängerinnen/ Sängern 3 Stimmen, über 45 gemeldete Sängerinnen/Sänger 4 Stimmen. Das Stimmrecht wird von Delegierten der Vereine ausgeübt. 10. Über das Ergebnis einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt der/dem Schriftführer/in, bei Verhinderung einem von der

4 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 4 Versammlungsleitung zu bestimmenden Verbandsmitglied. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern innerhalb eines Monats zuzustellen. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus vier Vorstandsmitgliedern: a. der/dem ersten Vorsitzenden b. der/dem zweiten Vorsitzenden c. der/dem Geschäftsführer/in, die/der gleichzeitig Schriftführer/in ist d. der/dem Kassierer/in. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Erster und zweiter Vorsitz sollen möglichst paritätisch durch eine Frau und durch einen Mann besetzt werden. Diese können nach einem Jahr ihre Ämter tauschen; darüber entscheidet der Vorstand. Geschäftsführung und Kassenführung sollen möglichst paritätisch durch eine Frau und durch einen Mann besetzt werden. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Verbandsvermögen und soll in seiner Geschäftsführung von dem Bestreben geleitet sein, die satzungsmäßigen Ziele des Verbandes zu verwirklichen und den Verband auszubauen und zu festigen. 4. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes seiner Vorstandsmitglieder allein vertreten. 5. Der Vorstand wird von der/dem ersten Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Einberufung einer Vorstandssitzung ist nicht an Fristen und Formen gebunden. Sie darf jedoch nicht in unzumutbar kurzer Frist erfolgen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der erste Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. 6. Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse bilden und Einzelaufgaben delegieren. Dies gilt insbesondere auch für die Herausgabe einer Verbandszeitung.

5 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 5 9 Kassenprüfung Die Kassenprüfung erfolgt vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Beide Kassenprüfer/innen sind berechtigt, zweimal im Jahr Stichproben vorzunehmen. 10 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 2 / 3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. 1. Der Verband wird aufgelöst durch a) Eröffnung des Konkursverfahrens b) Beschluss der Mitgliederversammlung 11 Verbandsauflösung 2. Der Beschluss, durch den der Verband aufgelöst wird, bedarf zu seiner Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung, wobei auch die fördernden Mitglieder stimmberechtigt sind. 3. Im Fall der Verbandsauflösung findet eine Liquidation durch den zuletzt amtierenden Vorstand statt. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband Deutscher Konzert-Chöre (VDKC), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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