Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform
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- Ursula Kolbe
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1 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Internationale Kinderhilfe Hammer Forum International Child Care Foundation Hammer Forum 2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Hammer Forum e. V., Hamm und wird durch diesen folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. 2 Zweck der Stiftung/Gemeinnützigkeit 1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung des Hammer Forum e. V und die ideelle und materielle Förderung der Ziele und Aufgaben des Hammer Forum e. V. zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke, Hilfe, insbesondere medizinische Hilfe, für Kinder aus und in Kriegs- und Krisengebieten, zu leisten. 2. Die Hammer Forum Stiftung wird zu diesem Zweck auch Zustiftungen sammeln, private und/ oder (un)selbständige Stiftungen anregen, fördern und deren Verwaltung durch das Hammer Forum e. V. anbieten. 3. Die Hammer Forum Stiftung will das Interesse an der Arbeit des Hammer Forum e. V in der Gesellschaft wecken und zur Mithilfe anregen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zweck der Abgabenordnung. 2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung zum Nachteil der Stiftung begünstigt werden. 1
2 4 Erhaltung des Stiftungsvermögens 1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. 2. Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. 3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. (Zustiftungen). 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Frei oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerlich zulässig, aus unverbrauchten Erträgen gebildet werden. 2. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus Erträgen und Spenden vorab zu decken. 6 Rechtstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf dem Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 2
3 7 Organ der Stiftung Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. 8 Zusammensetzung des Vorstandes Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die vom Vorstand des Hammer Forum e. V. für den gleich Zeitraum, wie der Vorstand des Hammer Forums gewählt ist, benannt werden. Der Stiftungsvorstand wählt unter sich den/die Vorsitzende(n) und den/die Stellvertreter/in. Der Geschäftsführer des Hammer-Forums soll ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes teilnehmen, sofern der Stiftungsvorstand nichts anderes beschließt. 9 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel im Rahmen der rechtlichen oder steuerlichen Bestimmungen. 2. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Hammer Forum nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mind. 2 Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellv. Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden bzw. die/der Vertretung der/des Vorsitzenden. 3
4 5. Über Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Hammer Forums zur Kenntnis zu bringen. 6. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. 7. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. 8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Hammer Forums. 9. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensteile zugewendet werden. 10. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 11. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind von der Beschränkung des 181 BGB befreit. 12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 10 Treuhandverwaltung 1. Das Hammer Forum e.v. verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Es vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen nach Beschluss des Stiftungsvorstandes ab. 2. Das Hammer Forum legt dem Stiftungsvorstand in den ersten sechs Monaten eines Jahres auf den des vergangenen Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. 3. Das Hammer Forum belastet die Stiftung für seine Verwaltungsdienstleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet 4
5 11 Satzungsänderungen Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er in Abstimmung mit dem Vorstand des Hammers Forums einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig oder mildtätig zu sein und auf dem Gebiet der Kinderhilfe zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand der Hammer Forum Stiftung in Abstimmung mit dem Vorstand des Hammer Forum e. V. 12 Auflösung der Stiftung Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen in Abstimmung mit den Vorstand des Hammer Forums e. V. beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. 13 Vermögensverfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen dem Hammer Forum e.v. zu, das es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 14 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Satzung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Hamm, den Der Stifter: Hammer Forum e. V., Hamm 5
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