Satzung. Name. Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr.

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1 Satzung 1 Name Der Verein trägt den Namen Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr 1) Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck Zweck der Körperschaft ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Weiterleitung von Mitteln an die TONALi ggmbh für die steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere durch 1. Förderung und Bezuschussung von TONALi (dem Wettbewerb für junge Nachwuchsmusiker) 2. Förderung und Bezuschussung weiterer TONALi Preise (z.b. Wettbewerb für klassische Komponisten) 3. Förderung und Bezuschussung des TONALi TuttiContest (Schulwettbewerb für klassische Musik) 4. Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des musikalischen Nachwuchses. 5. Förderung und Bezuschussung von Konzerten, Festivals, Symposien, Meisterkursen, Fortbildungen, Wettbewerben. 6. Förderung hochbegabter Nachwuchstalente aus allen Bereichen der Musik. 7. Förderung von Projekten, die der musikalischen Nachwuchspflege dienen. 8. Förderung, Bezuschussung, Stipendienvergabe bei Aufbau und Betrieb einer Akademie. 9. Förderung sonstiger Aktivitäten der TONALi ggmbh. 1

2 4 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2) Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. 3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur. 5 Mitgliedschaft Den Verein bilden ordentliche und Ehrenmitglieder. 6 Ordentliche Mitgliedschaft 1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche rechts- und geschäftsfähige und jede juristische Person sein, die den Verein durch Geldzuwendungen (Spenden) fördert. 2) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass ein von mindestens einem Mitglied des Vorstandes mit unterzeichneter Aufnahmeantrag einem Vorstandsmitglied zugeht und von dem gesamten Vorstand bestätigt wird. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. 3) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 4) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens zum 30. September dem Verein zugehen. 5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Ankündigung und schriftlicher oder mündlicher Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über einen etwaigen Ausschluss befindet der Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise nachhaltig die Verwirklichung des Vereinsinteresses gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigter Grund liegt auch vor wenn der Mitgliedsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird. Der Ausschluss wird durch Mitteilung an den Betroffenen wirksam. Ein Rechtsbehelf ist nicht zulässig. 6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen. 2

3 7 Ehrenmitgliedschaft Durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen natürlichen Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereins oder natürlichen Personen, die besondere Verdienste auf dem Gebiet des unter 3 beschriebenen Zwecks dieser Satzung erworben haben, verliehen werden. 8 Mitgliedsbeiträge, Spenden 1) Der Verein beschafft seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder sowie durch freiwillige Zuwendungen. 2) Hierzu kann sich der Verein eine Beitragsordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. 3) Der Vorstand hat die Mittel des Vereins sicher anzulegen, soweit der Satzungszweck und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem nicht entgegenstehen. Mittel des Vereins sollen allein für den satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden. Organe des Vereins sind: 1) Die Mitgliederversammlung 2) Das Kuratorium 3) Der Vorstand 9 Organe 10 Mitgliederversammlung 1) Die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über: a. Die Wahl des Vorstandes und ggf. des Kuratoriums b. Die Satzungsänderungen c. Den Rechnungsabschluss für das laufende Geschäftsjahr d. Die Entlastung des Vorstandes e. Die Mittelverwendung f. Die Wahl von Ehrenmitgliedern g. Die Beitragsordnung des Vereins h. Die Wahl der Rechnungsprüfer. 2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. 3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich (auch als E- Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann nur ein ordentliches Mitglied sein. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Vorstands. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der ordentlichen Vereinsmitglieder. 3

4 5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine 2. Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen die frühestens unter Wahrung einer 30minütigen Frist nach der ersten beschlussunfähigen Versammlung beginnen kann und in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung besonders hingewiesen werden. Dies kann auch per E- Mail erfolgen. Ein existierendes E- Mail Account muss von jedem Mitglied gemeldet werden, soweit vorhanden. 6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über ihre Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das der Protokollführer und der Leiter der Mitgliederversammlung unterzeichnen. 11 Kuratorium Das Kuratorium besteht aus maximal 3 Personen. Dem Kuratorium gehören als ständige Vertreter die Geschäftsführer der TONALi ggmbh (Amtsgericht Hamburg HRB ) an. Vorsitzender des Kuratoriums ist der älteste der Geschäftsführer der TONALi ggmbh. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums müssen Mitglieder des Vereins sein und werden von der Mitgliederversammlung für eine zweijährige Amtsperiode gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder können sich gegenseitig vertreten. Die Kuratoren bleiben jeweils bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins. Es tritt auf Einladung des Vorstandes vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu deren Vorbereitung mit dem Vorstand zusammen. Eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums kann von einem der Mitglieder einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Kuratoren es verlangt. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden durch ein Kuratoriumsmitglied protokolliert. 12 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine zweijährige Amtszeit gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. 2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4

5 3) Die Mitglieder des Kuratoriums haben ex officio das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. 4) Der Vorstand kann nach erfolgter Wahl über die Geschäftsverteilung beschließen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des Gesetzes (26BGB). Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter und/oder der Schatzmeister von den Beschränkungen des 181BGB befreit werden. 5) Mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer beauftragen. 13 Aufhebung oder Auflösung 1) Ein Vorstandsbeschluss über die Auflösung des Vereins, der einstimmig von allen Mitgliedern zu fassen ist, wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur. 3) Beschlüsse über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Hamburg, 2. Dezember

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