Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

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1 Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v.

2 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister Würzburg eingetragen. 3. Der Sitz des Vereins ist Würzburg. 4. Die Vereinigung ist Mitglied im Gesamtverband der Deutschen Industriemeistervereinigungen e. V. 2 : GESCHÄFTSJAHR 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 : ZWECK DER VEREINIGUNG 1. Die Vereinigung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 1. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 : AUFGABEN DER VEREINIGUNG 1. Förderung und berufliche Weiterbildung durch Vorträge, Erfahrungsaustausch und sonstige Veranstaltungen mit berufsbildendem Charakter. 2. Erfahrungsaustausch mit anderen Fachorganisationen und Verbänden, soweit diese die gleichen Ziele verfolgen. 3. Zusammenarbeit mit Institutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die berufliche Weiterbildung und Förderung der Industriemeister unterstützen können. 4. Jede Art wirtschaftlicher, politischer, gewerkschaftlicher oder konfessionelle Betätigung ist ausgeschlossen. 5. Bemühungen um eine öffentliche und rechtliche Anerkennung des Titels Industriemeister. 2

3 5 : MITGLIEDSCHAFT 1. Ordentliche Mitglieder können werden: a) Industriemeister b) Handwerksmeister in der Industrie c) Techniker mit Meisterfunktion 2. Fördernde Mitglieder können werden : a) Natürliche Personen b) Juristische Personen c) Gesellschaften d) Körperschaften, die bereit sind, die Zwecke der e) Vereinigung ideell und materiell zu fördern. 3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 4. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Ablehnung ist Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. 5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nicht gegen die gültige Satzung der Vereinigung zu verstossen. 6. Ordentliche und fördernde Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. 7. Jedes Mitglied unter 1. hat das Recht, sich während der Zugehörigkeit zur Vereinigung im Anhang an seine Berufsbezeichnung die Kurzzeichen IMV zu geben. z. Bsp. Industriemeister IMV Handwerksmeister IMV usw. Er dokumentiert hiermit, dass er in der IMV um ständige Fort - und Weiterbildung bemüht ist. 6 : BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 1. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus der Vereinigung. 2. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. 3. Der Ausschluss kann erfolgen: a. Bei gröblicher Verletzung der Satzung b. Wegen eines Verhaltens, welches die Zwecke der Vereinigung erheblich schädigt c. Bei Verzug der Beitragszahlungen ohne zwingende Not von länger als 6 Monaten nach erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung 4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.Gegen den Beschluss ist Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Diese Beschwerde muss jedoch innerhalb der folgenden 4 Wochen nach Zustellung des Ausschussbescheides schriftlich erfolgen. 3

4 7 : MITGLIEDSBEITRÄGE 1. Die Beiträge für die ordentlichen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr festgelegt. 2. Der Beitrag muss halbjährig oder ganzjährig im Voraus bezahlt werden. 3. Die Beiträge für fördernde Mitglieder sind von diesen selbst zu bestimmen, sie müssen jedoch mindestens die Höhe der ordentlichen Beiträge haben. 4. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand den Jahresbeitrag stunden, herabsetzen oder erlassen. 8 : ORGANE DER VEREINIGUNG 1. Die Organe der Vereinigung sind: a) Vorstand b) Beirat c) Mitgliederversammlung 9 : VORSTAND 1. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der stellvertr.vorsitzende und der Kassenführer und zwar jeder für sich alleine. 2. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertr. Vorsitzende von seinem Einzelvertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Kassenführer nur wenn der 1. Vorsitzende und der stellvertr. Vorsitzende verhindert ist. 3. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen ordentliche Mitglieder sein. 4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 5. Der Vorstand hat die Aufgabe: a) Die Vereinigung bei allen Stellen zu vertreten und für die Interessen der Vereinigung einzutreten. b) Die Mitglieder bei allen beruflichen Fragen zu beraten. c) Den Beirat einzuberufen und zu leiten. d) Die Mitgliederversammlung durchzuführen. e) Über alles zu entscheiden was nicht in der Satzung festgelegt ist und nicht in die Zuständigkeit einer überregionalen Vereinigung fällt. 6. Der Vorstand haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 31 BGB. 4

5 10 : BEIRAT 1. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorstandschaft b) Beisitzer, die einzelne Fachbereiche vertreten. 2. Der Beirat hat die Aufgabe: a) Veranstaltungen vorzubereiten b) Die Vorstandschaft zu unterstützen c) Weiterbildung zu fördern 3. Der Beirat hat beratende Funktion. 4. Der Beirat trifft sich mindestens einmal im Jahr. 5. Die Beisitzer werden von den einzelnen Fachrichtungen vorgeschlagen. 11 : MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Zeitpunkt und Ort sind drei Wochen vorher, mit der Tagesordnung, allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch schriftliche Einladung bekanntzugeben. 2. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich 10 Tage vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen. 3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. 4. Die Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Eine Stimmendelegation ist nicht möglich. 5. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn: a) der Vorstand es fordert b) 1/5 aller Mitglieder dies schriftlich verlangen 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefasst. Ausgenommen hiervon sind: a) Satzungsänderung b) Auflösung der Vereinigung Hierfür ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder erforderlich. 7. Für die Beschlussfassung zählen die anwesenden Mitglieder. 8. In der Mitgliederversammlung wird, mit Ausnahme der Wahlen, öffentlich abgestimmt. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschliesst auf Antrag eines Mitglieds eine geheime Abstimmung. 9. Über Beschlüsse und Abstimmungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. 5

6 12 : AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Die Mitgliederversammlung hat zu beraten und zu beschliessen: a) Über die Wahl des Vorstandes b) Über die Wahl zweier Revisoren c) Über die Entgegennahme des Geschäftsberichtes d) Über die Entgegennahme des Kassenberichtes e) Über die Entlastung der Vorstandschaft f) Über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g) Über Satzungsänderungen h) Über die Geschäftsordnung i) Über die Auflösung der Vereinigung k) Ehrenmitglieder zu ernennen 13 : REVISOREN 1. Zur Kontrolle der Buch- und Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung 2 Revisoren gewählt. 2. Die Revisoren haben mindestens einmal jährlich Prüfungen und Feststellungen über den Geschäftsgang vorzunehmen. 3. Ihre Ergebnisse haben sie auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 4. Die Revisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 14 : AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG 1. Die Vereinigung kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden b i 2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Industrie- und Handelskammer, Würzburg-Schweinfurt zu übertragen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke, zur Verwendung der Berufsausbildung von Industriemeistern zu verwenden hat. 3. Beschlüsse über die Aufteilung des Vermögens müssen zuvor dem Finanzamt zur Einwilligung vorgelegt werden. 4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Weigerung müssen von der Mitgliederversammlung zwei andere Liquidatoren bestimmt werden. Die Liquidation ist entsprechend 49 BGB durchzuführen. 6

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