Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v

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1 Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Tourismus Region Hannover e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tourismus im Gebiet seiner Vereinsmitglieder. (2) Aufgaben des Vereins sind insbesondere: Seite 1 (d) (e) (f) (g) (h) Förderung der Zusammenarbeit der örtlichen Vereinigungen im Vereinsgebiet; Zusammenarbeit mit und Interessenvertretung gegenüber Verbänden, Behörden und Organisationen des Tourismus; Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Angelegenheiten des Tourismus; Anregung, Unterstützung oder Durchführung von Maßnahmen, die der Förderung des Tourismus im Vereinsgebiet zugute kommen; Sicherstellung gemeinsamer Marketingstrategien für die Vereinsmitglieder; Erstellung von Werbemitteln und Präsentation auf Messen und Ausstellungen; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Informations-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die Mitglieder. (3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Verein auf die Belange des Umweltschutzes besondere Rücksicht. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 3 Erwerb der Mitgliedschaft Seite 2 (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, die sich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins einsetzen, sein. Hierzu zählen z. B. die Städte und Gemeinden, die Region Hannover und die Fremdenverkehrsvereine in der Region Hannover. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages ist den Antragstellenden bekanntzugeben. Die Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich. (2) Neben den in Absatz (1) aufgeführten Mitgliedern hat der Verein fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Sie unterstützen dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben; sie sind von der Beitragspflicht befreit. Sie nehmen an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen bei juristischen Personen, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt ist dem Vorstand spätestens 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. 5 Mitgliedsbeiträge (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erlässt. (2) Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruht dessen Stimmrecht für die Dauer des Verzuges. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der besondere Vertreter (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer).

3 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Seite 3 (d) (e) (f) (g) (h) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, Entgegennahme der Rechnung und des Jahresabschlusses des Vorstandes, Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüfung, die jährlich auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu benennen ist, Entlastung des Vorstandes; Erlass der Beitragsordnung; Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder zu 11 Abs. 1 +, von denen 3 jeweils auf Vorschlag der kommunalen Mitglieder der Gebiete Steinhuder Meer, Deister und Burgdorfer Land und 1 auf Vorschlag des kommunalen Mitglieds Landeshauptstadt Hannover bestellt bzw. abberufen werden. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Beschlussfassung in sonstigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten; Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes; Beschlussfassung über Aufnahme von Darlehen; In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. (2) Die Anzahl der Stimmen der Mitglieder gem. 3 Abs. 1 richtet nach sich der Jahresbeitragshöhe. 260,00 bis unter 1.300,00 1 Stimme 1.300,00 bis unter 2.600;00 2 Stimmen 2.600,00 bis unter 3.900,00 3 Stimmen 3.900,00 bis unter 5.200,00 4 Stimmen ab 5.200,00 6 Stimmen je angefangene weitere Stimme 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

4 Seite 4 (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter übertragen werden. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder kann nur innerhalb 1 Monats nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (5) Bei Wahlen ist gewählt, welche oder wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat keine Kandidatin und kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidierenden mit den meisten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die- oder derjenige mit der höchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. (6) Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, der Person der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters, der Namen der vertretenen Mitglieder, der Tagesordnung und des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Auf ausdrücklichen Wunsch werden Diskussionsbeiträge aufgenommen. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie ist allen Mitgliedern zu übermitteln.

5 11 Vorstand Seite 5 (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB besteht aus: der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Die oder der Vorsitzende wird von der Regionspräsidentin bzw. dem Regionspräsidenten der Region Hannover bestellt. (3) Die Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 + werden für die Dauer von 4 Jahren gerechnet von der Wahl an gemäß 7 Abs. 1 bestellt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. (4) Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet, wenn ein Vorstandsmitglied zu Abs. 1 + aufgrund einer bestimmten ausgeübten Funktion bestellt wurde und diese nicht mehr ausübt. Das Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, in der ein neues Vorstandsmitglied auf Vorschlag der kommunalen Mitglieder bestellt wird. Die Nachwahl kann nur für die Zeit der Amtsperiode der Vorgängerin oder des Vorgängers erfolgen. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied zu Abs. 1 + vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge gem. 7 Abs. 1 bestellt. (6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv von der oder von dem Vorsitzenden und von der oder von dem stellvertretende/n Vorsitzenden, die beide alleinvertretungsberechtigt sind, vertreten. Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer oder seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. 12 Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: (d) (e) (f) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Vorbereitung des Haushaltsplans und der Beitragsordnung, Erstellung der Jahresrechnung; Beschlussfassung über den Werbeplan; Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; Anstellung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmern der Geschäftsstelle ( 13);

6 Seite 6 (g) (h) Bestellung und Abberufung einer Stellvertretenden Geschäftsführerin oder eines Stellvertretenden Geschäftsführers; Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Beschlüsse zu (e) und (f) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der oder des Vorsitzenden. (2) Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 8 Abs. 1, Satz gilt entsprechend. In Eilfällen kann diese Frist auf 1 Tag verkürzt werden. Auf die Abkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, von denen eine(r) die oder der Vorsitzende oder die oder der Stellvertretende Vorsitzende sein müssen, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht, 13 Geschäftsführung und Geschäftsstelle (1) Der Verein unterhält für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsstelle. (2) Der Verein hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor, unterstützt den Vorstand bei der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, führt die Beschlüsse des Vorstandes aus, führt die laufenden Geschäfte und leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an der Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Im Einzelnen ergibt sich der Aufgabenbereich der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aus der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter im Sinne des 30 BGB. (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt sämtliche laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins und vertritt den Verein insoweit gerichtlich und außergerichtlich als besonderer Vertreter. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, die alles weitere regelt. (5) Erforderliches Personal wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand eingestellt.

7 14 Deckung des Finanzbedarfs Seite 7 Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch - Mitgliedsbeiträge; das Nähere regelt die Beitragsordnung; - sonstige Zuschüsse; - Spenden; - Darlehen; - Kassenkredite. 15 Rechnungsprüfung Die Rechnung und der Jahresabschluss werden durch die Wirtschaftsprüfung gemäß 124 NGO geprüft. Bei der Prüfung sind die in 53 HGrG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Den für die kommunalen Mitglieder zuständigen Prüfungseinrichtungen stehen im Verhältnis zum Verein die Rechte nach 54 HGrG zu. 16 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und ein weiteres von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Über die Verwendung des nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist ausschließlich für die in 2 genannten Zwecke zu verwenden. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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