Ethio Cologne Sport und Kultur e.v.
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- Andrea Kalb
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1 Satzung des Ethio Cologne Sport und Kultur e.v. Stand: Satzung des Ethio Cologne Sport- und Kulturverein (ECSK) in Köln in der Fassung der Mitgliedsversammlung vom Satzung des Ethio Cologne Sport- und Kulturverein (ECSK) in Köln Amtsgericht Köln Registernummer VR-Nr.: Gültig ab dem
2 1 ) Name und Sitz des Vereins. 1. Der Name des Vereins heißt Ethio-Cologne Sport- und Kulturverein (ECSK). Die Vereinsfarben sind grün-gelb-rot-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Köln 2. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2) Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist: o Durch Mannschaftssportarten wie Fußball und Volleyball sowie durch kulturelle Angebote (Theater, Karneval, Museen und andere) Angebote zur Integration beizutragen. o Durch Öffentlichkeitsarbeit (Lesung, Tag der offenen Tür, Vorträge, Kunst-Ausstellung, Entwicklungspolitische Bildungsarbeit und andere) die Gesellschaft auf Äthiopien und Äthiopier, sowie auf die äthiopische Kultur und äthiopische Traditionen aufmerksam zu machen. o Ansprechpartner für Äthiopier und nicht Äthiopier in und um Köln zu sein. o Kindern und Jugendlichen Sprachunterricht (Muttersprache und Deutsch) sowie Nachhilfe zu bieten. o Kontakt und Netzwerkmöglichkeiten mit anderen Vereinen und Einrichtungen zu fördern, die für die hiesige Gesellschaft und dem Verein und seiner Mitglieder gemäß seiner Satzung- eine Bereicherung darstellen 2. Der Ethio-Cologne Sport- und Kulturverein in Köln setzt sich als Ziel, insbesondere o die Integration von Jugendlichen Äthiopier durch Sprachunterricht, Schul- und Berufsberatung, Partizipation an gesellschaftlichen Ereignissen usw. zu fördern. o In Sozialen und Bildungsfragen sowohl Jugendliche als auch Erwachsene zu beraten o den Freizeit- und Breitensport zu pflegen und zu unterstützen. o jeder Art von Gewalt und Drogenkonsum zu unterbinden und vorab aufzuklären. o Stärkung und Unterstützung der Mitglieder durch Beratung und Vernetzung mit anderen Menschen sowie durch Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten. 3) Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4) Organe des Vereins Organe des Vereines sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand (Bestehend aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer, dem Schatzmeister und dem PR- Beauftragten) 3. der Vereinsbeirat ( bestehend aus mindestens 3 Personen)
3 5) Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung hierzu muss mindestens vier Wochen vorher mit Tagesordnungsvorschlag unter Angabe von Ort und Zeit schriftlich oder via erfolgen. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die in jedem Falle Beschlussfähig ist, darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 6) Mitgliedschaft 1. Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder. 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt nach Eingang des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich für das folgende Jahr durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Bei Nichteinzahlung des Mitgliedsbeitrages endet die Mitgliedschaft spätestens nach dem Ablauf einer sechswöchigen Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist beginnt am Fälligkeitstag des Mitgliedsbeitrages und wird dem Mitglied rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Während der Zahlungsfrist ruht die Mitgliedschaft bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Nach dem Ablauf der Zahlungsfrist endet die Mitgliedschaft automatisch. 3. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgelegt. Für das Kalenderjahr beträgt der Beitrag 30,00 für natürliche Personen und für juristische Personen beträgt der Jährliche Mitgliedsbeitrag ab 100,00. Auf Antrag des Mitglieds, kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag zeitweilig ermäßigen oder erlassen. 7) Die Mitgliedschaft endet 1. Mit dem Tod des Mitgliedes. 2. Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Adresse des Vereins. Sie ist nur zum oder eines Mitgliedsjahres zulässig bzw. möglich. 3. Durch Nichteinzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages, spätestens nach Ablauf einer sechswöchigen Zahlungsfrist. Zu beachten ist hierbei 6 der Satzung. 8) Rechte der Mitglieder 1. Der Verein regelt die Rechte der Vereinsmitglieder im Rahmen seiner Satzung. 2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins in dem vom Vereinsvorstand bestimmten Umfang zu benutzen. 3. Jedes Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden. 4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4 9) Ehrenmitglieder Auf Antrag können Personen, die sich um den Ethio-Cologne Sport- und Kultur e.v. besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitgliedern nehmen an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimme, beratend teil. 10) Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus vier Personen. 2. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist mehrmals möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandes 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht, bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind, im Sinne des 26 BGB Vertretungs- berechtigt, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzender. Weitere Vorstandsmitglieder sind der Schatzmeister und der PR-Beauftragte. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. 11) Protokoll und Leitung 1. Die Vereinsversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. 2. Für die Dauer der Entlastung des alten Vorstandes, der Ausschüsse und der Wahl des neuen Vorstandes ist von Vereinsmitgliederversammlung aus der Mitte seiner Mitglieder ein Versammlungsleiter zu wählen. 3. Über den Verlauf der Vereinsmitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 12) Vereinsbeirat 1. Der Vereinsbeirat ist mitverantwortlich für den Sport- und Kulturbetrieb. Mindestens drei Mitglieder des Vereinsbeirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Bei Entscheidungen des Vorstandes ist der Vereinsbeirat zu hören. In den laufenden sportlichen und kulturellen Angelegenheiten entscheidet der Vereinsbeirat selbständig. In wichtigen, vor allen Dingen grundsätzlichen Entscheidungen und Entscheidungen mit finanzieller Tragweite, hat der Vereinsbeirat die Entscheidung des Vorstandes einzuholen. 3. Dem Vereinsbeirat gehören die Mitglieder des Vorstandes und drei bei der Vereinsmitgliederversammlung gewählte Mitgliedern. 4. Aufgabe des Vereinsbeirates ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. 5. Der Vereinsbeirat wird nach Bedarf einberufen, mindestens aber zweimal im Jahr. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt.
5 13) Auflösung des Vereins 1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gesamten Mitglieder des Vereins. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins durch Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an: 3. gestrichen Stiftung Menschen für Menschen Karlheinz Böhms Äthiopienhilfe Brienner Straße München Steuer-Nr. 143/235/72144 Finanzamt Münschen für Körperschaften Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aktivitäten zu verwenden hat. 14) Eintragung in das Vereinsregister Der Verein Ethio Cologne Sport und Kultur Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden und dann den Zusatz e.v. tragen. Köln, Daniel Beshah Protokollführer Estifanos Samuel 1. Vorsitzender Diese Satzung wurde auf der Mitgliedsversammlung vom beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln in Kraft.
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