Vereinssatzung. 1 Name und Sitz

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1 Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Sport Club Condor von 1956 e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Der Verein hat den Zweck, a) durch die Förderung des Sports, b) durch Jugendarbeit und sportliche Nachwuchsförderung, c) durch Schaffung und Verwaltung von Übungs- und Wettkampfstätten die Lebensfreude, Gesundheit, das Zusammenleben seiner Mitglieder und eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Jugend zu fördern. 2. Näheres zu Buchstabe b. regelt die vom Vorstand zu erlassene Jugendordnung. 3. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen erwerben. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 4. Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Die Vereinsfarben sind Schwarz und Gold. 4 Vereinsfarben 5 Zugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sport Bundes e.v. 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Satzung des SC Condor von 1956 e.v. Seite 1 von 5 Stand 04/2012

2 2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist hierzu die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Ablehnung des Aufnahmeantrags zu begründen. 6a Ehrenvorsitzende 1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einem früheren Vorsitzenden wegen seiner besonderen Verdienste für den Verein den Titel eines Ehrenvorsitzenden verleihen. 2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied wegen seiner besonderen Verdienste für den Verein zum Ehrenmitglied wählen. 3. Der Ehrenvorsitzende und das Ehrenmitglied haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit der Auflösung. b) durch Austritt. c) durch Ausschluss. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied, welches das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, bedarf hierzu der schriftlichen Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Mitglieder der Tennissparte können nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende kündigen. 3. Der Ausschluss wird vom geschäftsführenden Vorstand verfügt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für den Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. 4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen (z.b. Rückgabe von Vereinseigentum, Zahlung des ausstehenden Beitrages) sind zu erfüllen. 8 Rechte der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, unter Wahrung der entsprechenden Vorschriften (Spiel-, Platz-, Hallen-, und Hausordnung u.a.) alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen. 2. Jede sportliche Betätigung, sowie der Aufenthalt auf den Plätzen, in den Hallen, in den Vereinsräumen und dem dazu gehörenden Gelände geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vereins über die beim HSB für die Mitglieder abgeschlossene Versicherung hinaus besteht nicht. 3. In der Mitgliederversammlung bzw. in der Spartenversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, das Stimmrecht. 4. Bei der Wahl der Jugendleiter, der Schieds- und Kampfrichterobleute und deren Vertreter steht das Stimmrecht allen Mitgliedern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, zu. 5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Vertretung von nicht stimmberechtigten Jugendlichen durch einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. 6. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. 7. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sofern die Satzung für ein Amt nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt. Satzung des SC Condor von 1956 e.v. Seite 2 von 5 Stand 04/2012

3 9 Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des Vereins, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Anordnungen des Vorstandes, der Spartenleitungen und deren Beauftragte zu befolgen, den festgesetzten Beitrag sowie die beschlossenen Umlagen pünktlich zu entrichten und das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen. 2. Bei Verletzung dieser Pflichten sind der geschäftsführende Vorstand und die Spartenleitungen befugt, einem Mitglied einen Verweis zu erteilen, das Mitglied zeitweilig vom Sportbetrieb auszuschließen oder einen Vereinsausschluss zu beantragen. 3. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen. 10 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen 1. Von den Mitgliedern kann bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Das Mitglied hat laufende Beiträge zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Umlage beschließen, wenn besondere Ausgaben dies erfordern. 2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. 3. Näheres regelt die Beitragsordnung. Die Organe des Vereins sind 11 Vereinsorgane die Mitgliederversammlung der Vorstand die Kassenprüfer 12 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch die Vereinszeitung oder durch Aushang bekannt zu geben. 4. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich innerhalb der ersten vier Monate stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung b) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder c) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung d) Jahresbericht des Vorstandes und der Sparten e) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer f) Entlastung des Vorstandes g) Genehmigung des Haushaltsplanes h) Bildung eines Wahlausschusses i) Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind j) Bestätigung der Wahl der Jugendleitung k) Beschlussfassung über vorliegende Anträge l) Verschiedenes 5. Anträge sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich begründet beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über die Zulassung nicht rechtzeitig eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen Satzung des SC Condor von 1956 e.v. Seite 3 von 5 Stand 04/2012

4 (Dringlichkeitsanträge). 6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein von mindestens 100 stimmberechtigten Mitgliedern unterschriebener begründeter Antrag vorliegt. 7. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder, die an der Versammlung teilgenommen haben, beurkundet wird. 1. Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand b) den Spartenleitern. 2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) 1. Kassenwart d) 2. Kassenwart e) 1. Schriftführer f) 2. Schriftführer g) 1. Vereinsjugendleiter h) 2. Vereinsjugendleiter i) 1. Beisitzer j) 2. Beisitzer 13 Vorstand 3. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des 26 BGB ist einer der Vorsitzenden gemeinsam mit einem der Kassenwarte. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Vorsitzender und ein Kassenwart, anwesend sind. 5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter ein Vorsitzender und ein Kassenwart, anwesend sind. 6. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und Ausschüsse beratend teilzunehmen. 14 Wahl der Vorstandsmitglieder 1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden, mit Ausnahme der Vereinsjugendleiter, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Jahren mit gerader Endzahl werden der 1. Vorsitzende, der 2. Kassenwart, der 1. Schriftführer und der 2. Beisitzer, in den Jahren mit ungerader Endzahl die übrigen gewählt. 2. Die Wahl der Spartenleiter erfolgt durch die Spartenversammlung. 3. Die Wahl der Vereinsjugendleiter erfolgt auf der Jugendversammlung, bedarf aber der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 15 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein müssen. Sie dürfen nicht dem Vorstand nach 13 angehören. Sie sollen für ihr Amt über ausreichende Kenntnis verfügen. 2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen, sowie den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen. 3. Über jede Prüfung ist dem geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Protokoll vorzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Satzung des SC Condor von 1956 e.v. Seite 4 von 5 Stand 04/2012

5 16 Sparten 1. Sparten werden durch den Vorstand eingerichtet und aufgehoben. 2. Das beschließende Organ einer Sparte ist die Spartenversammlung; ihre Interessenvertretung ist die Spartenleitung, die auf ein oder zwei Jahre zu wählen ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen gelten für die Spartenversammlung und leitung die in den 12 und 13 der Satzung getroffenen Bestimmungen sinngemäß, wobei durch die Mitgliederzahl, Sportart oder den Geschäftsumfang begründete Abweichungen zulässig sind. 3. Die ordentlichen Spartenversammlungen müssen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt worden sein. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu führen. 17 Wahlen und Abstimmungen 1. Bis auf die in der Satzung ausdrücklich erwähnten Ausnahmen wird in allen Vereinsorganen mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen. 2. Stehen mehrere Kandidaten oder Anträge ähnlichen Inhaltes zur Wahl, bzw. Abstimmung, so ist der Kandidat bzw. der Antrag gewählt, der im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte es zu keiner Entscheidung kommen, ist der Wahlgang zu wiederholen. 3. Wahlvorschläge können schriftlich oder mündlich erfolgen. 4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. 5. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung ist durch drei gewählte Mitglieder der jeweiligen Versammlung zu ermitteln. 18 Satzungsänderung 1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Tagesordnung veröffentlicht werden; sie können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit der Tagesordnung veröffentlicht werden; er kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Hamburger Sportjugend im Hamburger Sportbund e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 20 Inkrafttreten dieser Satzung Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Satzung des SC Condor von 1956 e.v. Seite 5 von 5 Stand 04/2012

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