Die richtige Rechtsform im Handwerk
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- Alma Kranz
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1 Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen zu beteiligenden Personen, von der Aufgabenverteilung unter den Beteiligten auch im Hinblick auf die handwerksrechtlichen Voraussetzungen, von der Höhe des vorhandenen Eigenkapitals und von verschiedenen anderen Faktoren. Diese Faktoren bleiben auch bei einem bereits bestehenden Betrieb nicht immer gleich, so dass bei stärkeren Veränderungen auch eine Anpassung der Rechtsform des Betriebes erforderlich werden kann. Jede Rechtsform hat ihre eigenen gesellschaftsrechtlichen, handelsrechtlichen, haftungsrechtlichen, steuerrechtlichen und handwerksrechtlichen Auswirkungen mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen, die wir Ihnen hier in aller Kürze darstellen wollen. Diese Übersicht kann aber nur eine erste Orientierung ermöglichen. Sie kann eine Beratung für Ihren Einzelfall nicht ersetzen. Das Einzelunternehmen Der Einzelunternehmer ist grundsätzlich kein Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches (HGB). Er wird erst zum Kaufmann, Wenn sein Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert Oder wenn er seinen Betrieb ins Handelsregister eintragen lässt (Zusatz z. B. e. K., e. Kfm. ). Der Name, unter dem der Einzelkaufmann sein Unternehmen betreibt, ist seine Firma. Haftungsrecht: Der Einzelunternehmer haftet voll, d. h. er haftet auch mit seinem Privatvermögen. Der Einzelunternehmer unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Der Einzelunternehmer muss entweder selbst die handwerksrechtlichen Voraussetzungen (je nach Handwerk evtl. Meistertitel oder einschlägige Ingenieurprüfung usw.) erfüllen oder einen Betriebsleiter anstellen, der die Voraussetzungen erfüllt. Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße Stuttgart Seite 1 von 5
2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR ( 705 ff. BGB) Bei einer GbR verpflichten sich die Gesellschafter in einem Gesellschaftsvertrag gegenseitig, den Gesellschaftszweck in der vereinbarten Weise zu fördern. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine Formvorschriften; er sollte aber immer zumindest schriftlich geschlossen werden. Die GbR kann nach dem derzeitigen Recht jedenfalls für sich gesehen kein Kaufmann i. S. d. HGBs sein. Ist nach Art und Umfang des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich, so wird die GbR kraft Gesetzes zur OHG! Eine Eintragung einer GbR in das Handelsregister ist jedenfalls für sich gesehen nicht möglich. Die GbR hat keine eigene Firma i. S. d. HGB. Das Gesetz ( 709 BGB) sieht die gemeinschaftliche Geschäftsführung durch die Gesellschafter vor. Dies wird i. d. R. im Gesellschaftsvertrag anders geregelt. Die Gesellschafter haften für vertragliche Ansprüche gegen die GbR als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, sie haften zum einen mit dem Gesellschaftsvermögen, zum anderen haftet aber auch jeder Gesellschafter in vollem Umfang mit seinem Privatvermögen. Die Haftung des einzelnen Gesellschafters kann nicht durch den Zusatz mit beschränkter Haftung mbh ausgeschlossen werden! Eine GbR mbh wurde vom Bundesgerichtshof zuletzt nicht anerkannt. Der Gewinn der GbR wird vom Finanzamt in einer sog. einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung festgestellt und hierbei entsprechend dem Gesellschaftsvertrag auf die Mitunternehmer (i. d. R. die Gesellschafter) verteilt. Dieser Feststellungsbescheid ist wiederum Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer der Beteiligten. Außerdem unterliegt die GbR grundsätzlich der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Je nach Gewerbezweig muss ein Betriebsleiter nachgewiesen werden, der die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies kann entweder einer der Gesellschafter oder aber ein angestellter Betriebsleiter sein. Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße Stuttgart Seite 2 von 5
3 Die Offene Handelsgesellschaft OHG ( 105 ff. HGB) Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern uneingeschränkt haften. Auch bei der OHG ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich formfrei möglich, er sollte aber zumindest schriftlich geschlossen werden. Die OHG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Sie tritt im Geschäftsverkehr unter einer eigenen Firma auf und ist Kaufmann i. S. d. HGB. Nach dem Gesetz ist jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Den jeweils anderen Gesellschaftern steht aber ein Widerspruchsrecht zu. Jeder Gesellschafter kann die OHG unbeschränkt vertreten. Das heißt jeder Gesellschafter kann im Namen der OHG wirksame, diese rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abgeben und entgegennehmen. Diese Vertretungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter kann gegenüber Dritten nicht eingeschränkt werden. Für die OHG ist charakteristisch, dass alle ihre Gesellschafter unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Kommanditgesellschaft KG ( 161 ff HGB) Die KG ist eine Handelsgesellschaft, bei der bei einem oder bei mehreren Gesellschaftern (Kommanditisten) die Haftung auf die Einlage beschränkt ist, während mindestens ein weiterer Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt haftet. Form und Wie bei der OHG. Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße Stuttgart Seite 3 von 5
4 Die Komplementäre haben dieselbe Rechtsstellung, wie die Gesellschafter einer OHG. Das heißt sie sind einzeln zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Nach dem Gesetz nehmen die Kommanditisten an der Geschäftsführung nicht teil. Ihnen stehen nur bestimmte Kontrollrechte zu. Es können aber im Gesellschaftsvertrag andere Regelungen getroffen werden. Die Komplementäre können die KG nach außen unbeschränkt vertreten. Die Kommanditisten sind nach dem Gesetz von der Vertretung der KG ausgeschlossen. Eine hiervon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht zulässig. Einem Kommanditisten kann aber Prokura erteilt werden. Die Komplementäre haften für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen. Die Haftung der Kommanditisten ist auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt. Hat der Kommanditist seine Einlage in voller Höhe erbracht und belässt er sie in der KG, so haftet er nicht mit seinem Privatvermögen. Wie bei GbR und OHG. Aber: Aufgrund der beschränkten Haftung der Kommanditisten sind Verluste der KG bei der Einkommensteuer der Kommanditisten nur beschränkt abziehbar. Die GmbH & Co. KG Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit der Besonderheit, dass der einzige Komplementär eine GmbH ist. Sie zählt als KG dennoch zu den Personengesellschaften. Es sind sowohl die Vorschriften für die KG ( 161 ff. HGB) als auch die Vorschriften für die GmbH (GmbH-Gesetz) zu beachten. Sie ermöglicht eine Beschränkung der Haftung aller Beteiligter auf die Höhe ihrer Einlage. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH (GmbH-Gesetz) Die GmbH ist eine mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft (juristische Person), an der sich die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Stammanteile zerlegte Stammkapital beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften. Es ist auch eine Ein-Mann-GmbH möglich. Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße Stuttgart Seite 4 von 5
5 Mindestkapital: Das Stammkapital der GmbH muss mindestens Euro betragen. Der GmbH liegt ebenfalls ein Gesellschaftsvertrag, auch Satzung genannt, zu Grunde. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist aber die notarielle Form vorgeschrieben. Die GmbH muss ins Handelsregister eingetragen werden und ist Kaufmann i. S. d. HGB. Der oder die Geschäftsführer werden entweder durch den Gesellschaftsvertrag oder von der Gesellschafterversammlung bestellt. Als Geschäftsführer können die Gesellschafter selbst oder andere Personen benannt werden. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer kann zwar im Innenverhältnis begrenzt werden; diese Begrenzung ist aber nach Außen, gegenüber Dritten, grundsätzlich nicht wirksam. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und eine eigene juristische Person. Den Gläubigern der GmbH haftet deshalb grundsätzlich nur die GmbH selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter und die Geschäftsführer haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Nur in Ausnahmefällen (Beispiel: Pflichtverletzung des Geschäftsführers) kann sich eine sog. Durchgriffshaftung ergeben. Die GmbH unterliegt der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Aktiengesellschaft AG (AktG) Für die Gründung einer AG ist ein Mindestkapital von Euro erforderlich. Sie unterliegt hohen rechtlichen Anforderungen (Beispiel: Publizitätspflichten) und ist deshalb im Handwerk als Rechtsform nahezu nicht vertreten. Handwerkskammer Region Stuttgart Heilbronner Straße Stuttgart Seite 5 von 5
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