Handels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011
|
|
- Ursula Kappel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester
2 Das Kaufmannsrecht 2
3 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch: Handelsbücher 4. Buch: Handelsgeschäfte 5. Buch: Seehandelsrecht 3
4 Charakteristika des Handelsrechts I. Entgeltlichkeit der Rechtsgeschäfte Zinsen ab Fälligkeit ( 353 HGB) Geschäftsbesorgungen und Aufbewahrungen sind grds. kostenpflichtig II. Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs Bürgschaft formfrei, 350 HGB Vertragsschluss durch Schweigen, 362 HGB Rügepflicht beim Handelskauf, 377 HGB III. Publizität und Vertrauensschutz Speziell durch die Registereintragungen bei den Handelsgesellschaften, Prokura etc. Ladenvollmacht, 56 HGB Guter Glauben in die Vertretungsmacht, 366 HGB IV. Internationalität 4
5 Handelsstand Zum Handelsstand gehören gemäß 1 ff. HGB: Kaufleute, 1-5 HGB Handelsgesellschaften, 6 Abs. 1 HGB Formkaufleute; 6 Abs. 2 HGB 5
6 Handelsgesellschaften und Formkaufleute Handelsgesellschaften i.s.d. 6 I HGB sind: ohg und KG als Gesellschaften des HGB GmbH ( 13 III GmbHG) AG ( 3 I AktG), KGaA ( 278 III, 3 I AktG) SE (Art. 9 I c ii SEVO i.v.m. 3 I AktG) EWIV ( 1 EWIVAG i.v.m. den Vorschriften der ohg) Formkaufmann i.s.d. 6 II HGB sind: GmbH; AG; KGaA, SE, EWIV eingetragene Genossenschaft ( 17 II GenG) und europ. Genossenschaft (SCE) die nicht zugleich Handelsgesellschaft sind 6
7 Der Istkaufmann 1 HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 7
8 Voraussetzungen des 1 I HGB: 1. Betreiben eines Gewerbes 2. Das Gewerbe ist Handelsgewerbe 3. Die Person, auf die das HGB angewendet werden soll, muss Betreiber des Handelsgewerbes sein 8
9 Merkmale des Gewerbes 1. Selbständigkeit 2. Ausrichtung nach außen 3. Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit 4. Entgeltlichkeit 5. kein freier Beruf 9
10 Handelsgewerbe, Istkaufmann und Kannkaufmann Ob ein Gewerbe Handelsgewerbe ist, hängt nicht von der Branche ab, sondern allein davon, ob die Voraussetzungen von 1 II HGB erfüllt sind. Wenn ein Gewerbe die Voraussetzungen von 1 II HGB erfüllt, ist es ein Handelsgewerbe und der Inhaber in jedem Fall Kaufmann i.s.d. HGB (Istkaufmann). Das gilt auch für die Gesellschafter der ohg und die ebenfalls persönlich haftenden Komplementäre der KG, deren Gesellschaften stets ein Handelsgewerbe betreiben. Wenn ein Gewerbe die Voraussetzungen von 1 II HGB nicht erfüllt, ist es nur Handelsgewerbe, wenn es (freiwillig) in das Handelsregister eingetragen wurde ( 2 HGB). Nur 10 in diesem Fall ist der Inhaber Kaufmann (Kannkaufmann).
11 Der Kaufmann kraft Eintragung, 5 HGB 5 HGB Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Voraussetzungen: 1. Eintragung im HR 2. Der Eingetragene betreibt ein Gewerbe 3. Der Vertragspartner beruft sich auf die Eintragung Es fehlt also nur das Erfordernis der kaufmännischen Einrichtung Ob es darauf ankommt, ist aber zweifelhaft, weil nach 2 HGB ohnehin jeder Gewerbetreibende ins Handelsregister Kaufmann werden kann 11
12 Der Scheinkaufmann nach allgemeinen Rechtsscheinregeln Voraussetzungen: 1.Der Handelnde setzt aktiv / passiv in zurechenbarer Weise den Rechtsschein, dass er Kaufmann sei. 2.Der Dritte ist im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft gutgläubig. 3.Der Dritte trifft im Hinblick auf seine Gutgläubigkeit eine Vermögensdisposition (=Kausalität der Gutgläubigkeit). 12
13 Prüfung der Kaufmannseigenschaft 1. Betreibt die Person ein Gewerbe? a. Selbständigkeit b. Ausrichtung nach außen c. Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit d. Entgeltlichkeit e. kein freier Beruf 2. Ist das Gewerbe Handelsgewerbe ( 1 II, 2 HGB)? a. Ist nach Art ODER Umfang des Gewerbes eine kaufmännische Einrichtung des Betriebs erforderlich? b. Wenn nicht: ist der Betreiber trotzdem im Handelsregister eingetragen 3. Wenn die Person kein Kaufmann ist: Ist sie Kaufmann kraft Eintragung oder Scheinkaufmann und deshalb wie ein Kaufmann zu behandeln? 13
14 Publizität des Handelsregisters Formale Publizität: Zugänglichkeit der Registerinformationen Materielle Publizität: Verlässlichkeit der Registerinformationen 14
15 Negative Publizität unterlassener Eintragungen und Bekanntmachungen 15 Abs. 1 HGB: Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie ihm bekannt war. 15
16 Funktion des 15 I HGB 15 I HGB schützt nicht das Vertrauen in die Richtigkeit des Handelsregisters, schützt das Vertrauen darauf, dass eine Veränderung nicht eingetreten ist, wenn sie nicht eingetragen ist. 16
17 Voraussetzungen Anwendung des 15 I HGB 1.Eine eintragungspflichtige Sache ist nicht im Handelsregister eingetragen und / oder die Eintragung ist nicht bekanntgemacht. 2.Ein gutgläubiger Dritter 3.nimmt im Vertrauen auf das Nichtbestehen der einzutragenden Tatsache eine Rechtshandlung vor. Rechtsfolgen Der Dritte kann sich aussuchen, ob er sich auf die vermeintliche oder die wahre Rechtslage beruft. Der Kaufmann kann sich nicht auf die vermeintliche Rechtslage berufen 17
18 Positive Publizität zutreffender Eintragungen und Bekanntmachungen 15 II HGB: Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen wurden, sofern der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste. 18
19 Voraussetzungen: Anwendung 15 II HGB 1.Eine richtige eintragungsfähige Tatsache ist im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden 2.(Nur) Innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung der Tatsache, muss ein Dritter die Tatsache nicht gegen sich geltend lassen, wenn er sie nicht kannte und sie auch nicht kennen musste. Den Dritten darf bezüglich seiner Unkenntnis nicht die leichteste Fahrlässigkeit treffen. Die Beweislast dafür trägt der Dritte. Rechtsfolge: Der Dritte kann sich auf einen abweichenden Rechtsschein 19 nicht berufen (Ausnahme: Missbrauch)
20 Positive Publizität falscher Bekanntmachungen 15 III HGB: Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte. 20
21 Voraussetzungen Anwendung 15 III HGB 1.Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache 2.Die bekanntgemachte Tatsache entspricht nicht der Realität es muss auf jeden Fall eine unrichtige Bekanntmachung vorliegen auf die Richtigkeit der Eintragung kommt es nicht an 3.Guter Glaube des Dritten Der Dritte darf von der Unrichtigkeit der bekanntgemachten Tatsache nichts wissen. Sein Unwissen darf auch grob fahrlässig sein. 4.Der gute Glaube war kausal für eine Rechtshandlung. 5.Veranlassungsprinzip: Eintragungsantrag d. Betroffenen Rechtsfolgen: Der Dritte kann sich zu Ungunsten desjenigen, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die falsch 21 bekannt gemachte Tatsache berufen.
Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht I
1 Dr. Ulf Müller WS 07 / 08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - zivilrechtliche Abteilung - Handels- und Gesellschaftsrecht I für Nebenfachstudierende 1. Teil: Handelsrecht
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht HR 2: Unternehmer, Kaufleute, Handelsgesellschaften 1 I. Überblick Für wen gilt das HGB? 1-7 HGB Typische Fragen: Ist die Eintragung im HR Pflicht? Besteht Buchführungspflicht?
MehrUlrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE
Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrKapitel 12. Die Unternehmung
Kapitel 12 Die Unternehmung Wahl des Geschäftszweiges und der Betriebsgröße Wahl des Standortes 30.01.2014 BWL 2 Vorkenntnisse und Geschäftskontakte Gründer meist in einem bestimmten Geschäftszweig tätig
MehrOnline Vorlesung. Externes Rechnungswesen
Manuela Ruck Online Vorlesung Externes Rechnungswesen Jahresabschluss Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks, der Vervielfältigung, Veröffentlichung
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
Mehr2 Der Kaufmannsbegriff
Der Gewerbebegriff 25 2 Der Kaufmannsbegriff 2.1 Der Gewerbebegriff ImFolgendenwirdzunächstaufdenBegriffdes Gewerbes eingegangen.dennderge werbebegriff ist die Grundlage für das Verständnis des vom Handelsgewerbe
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrGliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1
Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Gliederung1 A. Anspruch V gegen W auf Zahlung von 4000,- DM AGL: 535 S. 2 BGB I. wirksamer Mietvertrag W-V 1. wirksames Angebot des W a)
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrA. GRUNDLAGEN...1. Tatsächliche Grundlagen...12 1. Saldenbilanz als Ausgangspunkt...12 2. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens...
Inhaltsübersicht A. GRUNDLAGEN...1 I. Rechtliche Grundlagen...1 1. Rechtsnormen...1 2. Personenkreis...1 3. Übungsfälle zur Buchführungs- und Bilanzierungspflicht...5 4. Jahresabschlusspflicht nach Handelsrecht...7
MehrInstitut für deutsches und europäisches Gesellschafts und Wirtschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht
Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts und Wirtschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht Prof. Dr. Stefan J. Geibel, Maître en droit (Aix Marseille III) 1 Einleitung 1. Allgemeines zur Vorlesung
MehrBuchführungspflicht. für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld. Rechnungswesen. Rechtsstand: 2011 / 2012
Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Fach: Rechnungswesen Rechtsstand: 2011 / 2012 Gesetzliche Mehrwertsteuer
MehrAG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)
AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht Einführung 1 Zeitplan Datum Termin 16.4. 1 Vorlesungsbeginn: HR 1 23.4. 2 HR 2 30.4. Keine Vorlesung (1. Mai) 7.5. 3 HR 3 14.5. 4 HR 4 21.5. 5 HR 5 28.5. Keine Vorlesung
MehrMUSTERLÖSUNG DER EINSENDEARBEIT 2 ZUM MODUL 31591
MUSTERLÖSUNG DER EINSENDEARBEIT 2 ZUM MODUL 31591 Unternehmensnachfolge WS 2014/15 Aufgabe 1 (25 Punkte) Erläutern Sie, welche Gegebenheiten für eine Nachfolge im Wege des Verkaufs, unabhängig von der
MehrGrundlagen der Handels- und Gesellschaftsrecht
Nennen Sie die Merkmale des Begriffs Gewerbe. (6 Punkte) 1. äußerlich erkennbare 2. erlaubte 3. selbständige 4. planmäßig auf gewisse Dauer 5. zum Zwecke der Gewinnerzielung 6. ausgeübte Tätigkeit die
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Grundzüge des Handelsrechts
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Grundzüge des Handelsrechts Sonderprivatrecht der Kaufleute Warum gibt es das Handelsrecht? Handelsverkehr kann nur dann gut funktionieren,
MehrAG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009
Fall 6 Die im Handelsregister eingetragene S-OHG hat den Handel mit zeitgenössischer Kunst als Geschäftsgegenstand. Als Gesellschafter sind der S und der Z im Handelsregister eingetragen. In der Galerie
MehrVertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht
Universität Trier, WS 2015/16 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht Teil 1: Handelsrecht 1 Literatur zum Handelsrecht in Auswahl: Brox/Henssler Handelsrecht, 21. Aufl.,
MehrLösungsskizze Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2014/ 15. 1. Gewerbebegriff und Voraussetzungen für Kaufmannseigenschaft (6 Punkte)
1 Lösungsskizze Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2014/ 15 I. 1. Gewerbebegriff und Voraussetzungen für Kaufmannseigenschaft (6 Punkte) Der Begriff des Gewerbes wird im HGB nicht definiert. Nach
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrWoche 7: Gesellschaftsrecht
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht HR 3: Unternehmenspublizität 1 Unternehmenspublizität Handelsregister und Unternehmensregister 8 ff. HGB Firma 17 ff. HGB Rechnungslegung 238 ff. HGB 2 I. Handels- und Unternehmensregister
MehrZu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist.
3. Wirkung der Handelsregistereintragung Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist. 15 HGB enthält drei voneinander
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrEinführung 13. Teil I(1. Tag) Gleich mittendrin: Die Grundlagen, der Kaufmann und das Registerrecht 19
Inhaltsverzeichnis Einführung 13 Über dieses Buch 13 Wie Sie dieses Buch am besten nutzen 14 Begriffe, die in diesem Buch verwendet werden 15 Konventionen in diesem Buch 15 Was Sie nicht lesen müssen 15
MehrWahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -
Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
MehrVorlesung! Wirtschaftsrecht II
Dr. Stephan Keiler, LL.M. Wirtschaftsrecht II Vorlesung! Wirtschaftsrecht II Stephan Keiler 1 Wirtschaftsrecht II Klausur:! 19.02.2015, 09:30-11:00 HS 24 (Turnsaal) Stephan
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrGrundrisse des Rechts. Handelsrecht. mit Grundzügen des Wertpapierrechts. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr.
Grundrisse des Rechts Handelsrecht mit Grundzügen des Wertpapierrechts Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr. Martin Henssler 22. Auflage 2016. Buch. XX, 356 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 67473 0
Mehrrechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen
Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen 70% GmbH 15% ohg 9% KG 4% andere Rechtsformen 2% AG 1% GbR ( 705-740 BGB) Ziel Gründung Firma Vertretung Nach außen
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrDie Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen.
Wahl der Rechtsform Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 1. Allgemeines Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle,
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrOffene Handelsgesellschaft (ohg)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrDie Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts.
Handelsrecht Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. Kapitel I: Der Einzelkaufmann Fall 1: Aller Anfang ist schwer... 1 Einzelkaufmann: Begriff des
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 3 Wesensmerkmale
Personengesellschaftsrecht II # 3 Wesensmerkmale GbR 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den Vertrag bestimmten
MehrDas Frachtgeschäft; wichtige Normen
Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrVL Handelsrecht. 14. April 2009 Wiss. Mit. Peter Schantz. Organisatorisches
VL Handelsrecht 14. April 2009 Wiss. Mit. Peter Schantz Organisatorisches Literatur Empfehlung: Jung, HandelsR; Hopt, Handels- und GesR, Bd. I (1999) Eventuell: Fleischer/Wiedemann, PdW VobReps! Arbeitsgemeinschaften
MehrAusgangspunkt: Firmenbeständigkeit, 21 ff.:
Teil 1, Abschnitt 3: Firma im Rechtsverkehr ( 22 ff HGB) Ausgangspunkt: Firmenbeständigkeit, 21 ff.: Die Außendarstellung des Kaufmanns übersteht interne Veränderungen: durch Namensänderung des Kaufmanns,
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrDR. JUR. WILFRIED LÜLSDORF
DR. JUR. WILFRIED LÜLSDORF Gesellschafts- und Handelsrecht Für denjenigen, der eine wirtschaftliche Unternehmung betreibt, bestimmt das Handelsgesetzbuch einige Sonderregelungen gegenüber einem Privatmann.
MehrWirtschaftsprivatrecht kompakt
Vahlens Kurzlehrbücher Wirtschaftsprivatrecht kompakt von Prof. Dr. Christoph Ann, Dr. Ronny Hauck, Prof. Dr. Eva Inés Obergfell 2. Auflage Verlag Franz Vahlen München 2014 Verlag Franz Vahlen im Internet:
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
MehrAngaben auf Geschäftsbriefen und sogenannte Fußleistenpflicht für die in Deutschland gebräuchlichen Rechtsformen von A - Z. Nr.
Angaben auf Geschäftsbriefen und sogenannte Fußleistenpflicht für die in Deutschland gebräuchlichen Rechtsformen von A - Z Nr. 112/09 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK
MehrOffene Handelsgesellschaft (OHG)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen
Mehrfür Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld
Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Gesellschaftsrecht in der Übersicht Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand:
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDie offene Handelsgesellschaft
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrInhalt. Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7. B. Der Einzelkaufmann 8. C. Das Kleingewerbe 9
Inhalt Einführung in das Handelsrecht Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7 B. Der Einzelkaufmann 8 C. Das Kleingewerbe 9 D. Der Kaufmann 12 E. Land-
MehrMusterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1
Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Gliederung1 Anspruch des G gegen B auf Zahlung von 3.500 DM aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB Haftung des B als Gesellschafter der OHG I. Bestehen der
MehrVorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna
Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrRechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008
Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften
MehrDie häufigsten Fragen zum Firmen- und Gesellschaftsrecht
Die häufigsten Fragen zum Firmen- und Gesellschaftsrecht Rechtstipps für Gründer und junge Unternehmen Ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Unternehmensgründung ist die richtige Rechtsform. Aber
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrOffene Handelsgesellschaft (ohg)
Offene Handelsgesellschaft (ohg) I. Allgemeine Informationen Die ohg ist eine Gesellschaftsform, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der
MehrKeine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen
MehrHandelsgewerbe betreiben ( 1 I HGB) Erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (vgl.
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes Kaufmannseigenschaft Firma und Rechtsformen Nur ungern nimmt der Handelsmann statt barer Münze Stuhlgang an! Bonifatius Kiesewetter* Der Kaufmann Der Kaufmann
Mehr17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen
17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts
MehrDie verschiedenen Arten von Kaufleuten
Die verschiedenen Arten von Kaufleuten Gewerbe: offene, planmäßige,auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete, selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist Betreiben: Inhaber, der persönlich berechtigt
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften
Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2 Ein kleiner Fall Im Januar
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrVon der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg
Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrSemester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10
Modulbezeichnung: Handels- und Gesellschaftsrecht Modulnummer: DLRHUG Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Modultyp: Pflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 300 h ECTS Punkte: 10 Zugangsvoraussetzungen:
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft
MehrF. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
Mehr