Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
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- Swen Koenig
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1 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa Seite 1
2 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B?
3 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? 0. Anspruchsgrundlage C hätte einen Anspruch aus OR 184 gegen B, wenn zwischen A und B eine Kollektivgesellschaft bestehen würde und A die Gesellschaft wirksam vertreten hätte. In diesem Fall wären alle Gesellschafter, inkl. B, vertreten worden und der Kaufvertrag zwischen A und C würde auch B verpflichten Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 3
4 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? (2) I. Vorliegen einer Gesellschaft? 1. Kollektivgesellschaft (OR 552) a) Gesellschaft (vgl. OR 530) - vertragsmässige Verbindung (+) - zwei oder mehrere natürliche Personen (+) - Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (animus societatis) (+) - gemeinsame Kräfte oder Mittel (OR 531) (+) b) Nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe - Handelsgewerbe (+) - geführt nach kaufmännischer Art (+) c) Handelsregistereintrag (OR 553) (+) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 4
5 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? (3) 2. Stille Gesellschaft Reine Innengesellschaft in der der stille Gesellschafter an der geschäftlichen Tätigkeit des Hauptgesellschafter mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen Anteil am Gewinn beteiligt In casu Auslegung von Willenserklärungen (vgl. BGE 124 III 363, 364 f.) a) Indizien für Kollektivgesellschaft b) Indizien für stille Gesellschaft Zwischenfazit: keine Kollektivgesellschaft, sondern eine stille Gesellschaft Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 5
6 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? (4) II. Haftung für Gesellschaftsschulden bei der stillen Gesellschaft - Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der einfachen Gesellschaft grundsätzlich sind die OR 530 ff. OR einschlägig Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden: OR 543, 544 III Ausnahme: der besondere Charakter der Gesellschaft verlangt eine eigene Ordnung - Der Hauptgesellschafter tritt nach Aussen als alleiniger Geschäftsinhaber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, also nicht als Vertreter einer Gesellschaft OR 543, 544 passen für die Innengesellschaft nicht - Dazu ist B ist in casu nie nach Aussen als Gesellschafter getreten III. Fazit: es besteht keinen Anspruch von C gegen B aus OR 543, 544 III Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 6
7 Frage 2a: Besteht ein Anspruch von B gegen A auf Zahlung von CHF ?
8 Frage 2a: Besteht ein Anspruch von B gegen A auf Zahlung von CHF ? 0. Anspruchsgrundlage Ein Anspruch von B gegen A würde bei der Auflösung der Bar existieren, wenn zwischen A und B eine Gesellschaft zustande gekommen wäre. In diesem Fall würde B bei der Liquidierung der Gesellschaft einen Anspruch auf einen Teil des Gesellschaftsvermögens haben. Die Höhe dieses Anspruchs wäre von den Regeln der besonderen Gesellschaftsform abhängig Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 8
9 Frage 2a: Besteht ein Anspruch von B gegen A auf Zahlung von CHF ? (2) I. Vorliegen einer Gesellschaft? 1. Kollektivgesellschaft (OR 552) a) Gesellschaft (vgl. OR 530) vertragsmässige Verbindung; zwei oder mehrere natürliche Personen; Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (animus societatis); gemeinsame Kräfte oder Mittel (+) b) Nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe Handelsgewerbe; geführt nach kaufmännischer Art (+) c) Handelsregistereintrag (OR 553) (+) d) Firma (OR 947 I) (+) e) Keine Innengesellschaft (+) Zwischenfazit: Kollektivgesellschaft (+) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 9
10 Frage 2a: Besteht ein Anspruch von B gegen A auf Zahlung von CHF ? (3) 2. Vorliegen eines Darlehens oder eines Auftrags a) Darlehen (OR 312 ff.) - Übertragung des Eigentums einer Summe Geld oder vertretbarer Sachen (+) - Zeitlich begrenzter Wertgebrauch (-) - Rückerstattungspflicht des Borgers (-) b) Auftrag (OR 394 ff.) - Treueverpflichtung (+) - besondere Vertrauensverhältnis und Persönlichkeitsbezug (+) - inhaltliche Unbestimmtheit (+) - Beauftragtenstellung (-) Zwischenfazit: Kollektivgesellschaft (+) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 10
11 Frage 2a: Besteht ein Anspruch von B gegen A auf Zahlung von CHF ? (3) II. Beendigung der Kollektivgesellschaft 1. Auflösung der Gesellschaft (OR 574 OR 545 f.) In casu: OR 545 I lit. 4: Auflösung durch gegenseitige Übereinkunft 2. Liquidation der Gesellschaft a) Eröffnung der Liquidation (OR 582) b) Umgehen der Liquidation (OR 582 ff., insb. 587 f.) Bilanzwert der Bar CHF Zurückzahlung des Kapitals: A bekommt CHF ; B bekommt CHF Die übrigen CHF werden in zwei gleichen Teilen geteilt gem. Absprache über die Teilung von Gewinnen und Verlusten (CHF ) III. Fazit: B hat einen Anspruch auf Rückerstattung von CHF CHF = CHF Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 11
12 Frage 2b: Besteht ein Anspruch gegen B auf Rückerstattung von CHF ?
13 Frage 2b: Besteht ein Anspruch gegen B auf Rückerstattung von CHF ? 0. Anspruchsgrundlage Sofern B die CHF für Abendessen in Sterne-Restaurants ohne Befugnis ausgegeben hätte, könnte er gemäss OR 557 II, 538 II oder OR 557 II, 540 II i.v.m. 420 III haften Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 13
14 Frage 2b: Besteht ein Anspruch gegen B auf Rückerstattung von CHF ? (2) I. Wurde die KollG duch die Handlung von B verpflichtet (Verhältnis Gesellschaft/Dritte)? 1. Vertretung der KollG durch B? a) Vertretungsmacht (OR 563) (+) b) Umfang der Vetretungsmacht (OR 564) (+) 2. Handeln im Namen der Gesellschaft (OR 567)? (+) Zwischenfazit: B hat die KollG vertreten und die KollG für CHF verpflichtet. II. Anspruch gegen B (Verhältnis der Gesellschafter unter sich; S. 15) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 14
15 Frage 2b: Besteht ein Anspruch gegen B auf Rückerstattung von CHF ? (3) II. Anspruch gegen B (Verhältnis der Gesellschafter unter sich) 1. Gesellschafts- oder Gesamthandsklage - A repräsentiert alle Gesellschafter mit Ausnahme von B (+) - Die Klage richtet sich gegen B, der Mitgesellschafter ist (+) 2. Anspruch auf Schadenersatz a) Sozialanspruch (Anspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter) aus OR 557 II, 538 II oder aus OR 557 II, 540 II i.v.m 420 III? - Pro OR 538 II (vertragliche Haftung, wenn die Gesellschafter widerrechtlich und schuldhaft der Gesellschaft einen Schaden zufügen): B überschreitet Befugnisse aus dem Gesellschaftsvertrag - Pro OR 540 II i.v.m. 420 III (GoA): B ist ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter, der seine Befugnis überschritt Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 15
16 Frage 2b: Besteht ein Anspruch gegen B auf Rückerstattung von CHF ? (4) b) 1. Variante (OR 557 II, 538 II) vertragliche Haftung - Schaden: (+) - Verletzung des Gesellschaftsvertrags: jede unsorgfältige Geschäftsführung zählt dazu (+) - Kausalzusammenhang (+) - Verschulden (+) c) 2. Variante (OR 557 II, 540 II i.v.m 420 III) GoA - Geschäftsführung entgegen dem Willen des Geschäftsherrn (+) - Verbot vom Geschäftsherr war nicht unsittlich oder rechtswidrig (+) - Ergebnis wäre ohne Einmischung nicht eingetreten (+) - Rechtsfolge: Haftung für alle kausal verursachten Schäden (+) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 16
17 Frage 2b: Besteht ein Anspruch gegen B auf Rückerstattung von CHF ? (5) Fazit: Es besteht ein Anspruch auf Schadenersatz der Kollektivgesellschaft gegen B auf Rückerstattung der CHF Dieser Anspruch ist auf OR 557 II, 538 II oder auf OR 557 II i.v.m. 540 II und 420 III begründet. A ist berechtigt den Anspruch im Name der Kollektivgesellschaft zu erheben Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 17
18 Frage 3: Von wem kann F den Restbetrag von CHF bekommen?
19 Frage 3: Von wem kann F den Restbetrag von CHF bekommen? 0. Anspruchsgrundlage Der Anspruch von F ist aus OR 363 (Werkvertrag) begründet. Falls das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde, um alle Schuldner zurückzuzahlen, könnte F den Restbetrag bekommen wenn ein direkter Anspruch gegen einem ehemaligen Gesellschafter aus OR 568 existieren würde Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 19
20 Frage 3: Von wem kann F den Restbetrag von CHF bekommen? (2) I. Subsidiäre Haftung der Gesellschafter (Grundsatz) 1. Prinzip: Einzelhaftung der Kollektivgesellschaft (OR 567 I, 568 I) 2. Nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter (OR 568 I, III) 3. Verjährung der Forderungen gegen den Gesellschaftern (OR 591 I) 4. Haftung von Gesellschaftern für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Beitritt entstanden sind (OR 569 I) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 20
21 Frage 3: Von wem kann F den Restbetrag von CHF bekommen? (3) II. Anspruch gegen A? - A war zur Zeit der Entstehung der Verpflichtung Gesellschafter - A hat die Bar fünf Jahre vor ihrer Auflösung verlassen; sein Ausscheiden wurde aber im Handelsregister nie eingetragen A kann sich auf der Verjährung von OR 591 I nicht stützen - Kollektivgesellschaft wurde aufgelöst - Das Gesellschaftsvermögen reicht nicht, um die Gesellschaftsschulden zu decken - F hat einen Anspruch gegen A Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 21
22 Frage 3: Von wem kann F den Restbetrag von CHF bekommen? (4) III. Anspruch gegen B? - B war bis zum Schluss Gesellschafter der Bar - Das Gesellschaftsvermögen reicht nicht aus, um die Gesellschaftsschulden zu decken - F einen Anspruch gegen B, da die Kollektivgesellschaft aufgelöst wurde (Die Forderung hat eine Verjährungszeit von fünf Jahren und ist deshalb noch nicht verjährt, OR 591 I) Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 22
23 Frage 3: Von wem kann F den Restbetrag von CHF bekommen? (5) IV. Anspruch gegen E? - E war noch nicht Gesellschafter, als die Theke renoviert wurde. - Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor ihrem Beitritt entstanden sind (OR 569 I). - E war bis zum Schluss Gesellschafter der Bar - Das Gesellschaftsvermögen reicht nicht aus, um die Gesellschaftsschulden zu decken - F einen Anspruch gegen E, da die Kollektivgesellschaft aufgelöst wurde (Die Forderung hat eine Verjährungszeit von fünf Jahren und ist deshalb noch nicht verjährt, OR 591 I) V. Fazit: F hat einen Anspruch gegen A, B, und E Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016, Damiano Canapa Seite 23
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