Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht

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1 Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht Juristische Fakultät, Universität Basel Prof. Dr. iur. Lukas Handschin Juris&sche Fakultät, Universität Basel Céline Troillet Emilie Thomas Nicolas Spichtin 1 Nicolas Weiss

2 Sachverhalt Fall 1 Ihr Klient ist Textilhändler. Der Lieferant ist eine Textilfabrik in China, zu der Ihr Klient keine nähere Beziehung unterhält. Die Lieferung umfasst T- und Sweatshirts im Umfang von CHF 80' Ihr Klient will eine Struktur, die sicherstellt, dass er nur einmal zahlt und dass er die Möglichkeit hat, im Falle von Qualitätsproblemen vom Kaufpreis einen Abzug vorzunehmen 2

3 Themen 1. Kaufvertrag zwischen den Parteien 2. Transport der Ware 3. Zahlungsmodalitäten

4 1. Kaufvertrag zwischen den Parteien Parteien Klient und Textilhändler Anwendbarkeit des CISG Haager Übereinkommen betf. Kaufverträge Der Anwendungsbereich wird in Art. 1-6 CISG bestimmt Räumlicher Anwendungsbereich Art. 1 lit. a CISG, vgl. auch Art. 1 II IPRG Schweiz und China sind Vertragsstaaten 4

5 Sachlicher Anwendungsbereich CISG definiert den Kauf nicht. Unter Bezugnahme der allgemeinen Definition (Austausch von Ware gegen Geld) fällt der vorliegende Vertrag unter das CISG Keine Ausnahmen in Art. 2 CISG ersichtlich Bei den T-Shirts handelt es sich um einen Kaufgegenstand (Waren) im Sinne von Art. 1 Abs. 1a CISG CISG ist auf den vorliegenden Kaufvertrag anwendbar 5

6 Rechte des Käufers Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer Art. 45 Abs. 1a CISG: «Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer...»...der Preis der vertragsmässigen Ware herabsetzen (Art. 50 CISG) 6

7 2. Transport der Ware Kosten- und Gefahrtragung Vertragsabschluss basierend auf den ICC-Incoterms. Lieferbedingungen entscheiden, welche Verpflichtungen, Kosten, Risiken und Gefahren beide Parteien zu übernehmen haben In den Lieferbedingungen wird ferner festgeschrieben, wer für die Transportversicherung zu sorgen hat Dispositives Recht: Übergang der Gefahr (Art. 66 ff. CISG) 7

8 Zwei Möglichkeiten Free CArrier-Klausel und zusätzlichem Speditionsvertrag (Frei vereinbarter Frachtführer) Verkäufer muss Transport zum Exporthafen gewährleisten Vertrag zwischen Käufer und Spediteur (Art. 439 OR) Spediteur muss den Transport organisieren Delivered Duty Paid-Klausel (vereinbarter Lieferort im Einfuhrland) Verkäufer muss bis zur Einfuhrverzollung und Einfuhrversteuerung alles organisieren 8

9 3. Zahlungsmodalitäten Allgemeines CISG regelt den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Art. 4 CISG) Pflicht des Käufers den KP zu zahlen (Art. 53 ff. CISG) Dokumenten-Akkreditiv Da der Käufer mit dem Verkäufer keine näheren Beziehungen unterhält, ist ein Dokumenten-Akkreditiv sinnvoll (Sicherungs-, Zahlungs-, Kreditfunktion) 9

10 Verpflichtung einer Bank, im Auftrag des Käufers dem Verkäufer einer Ware bei Einreichung der Dokumente einen bestimmten Betrag auszuzahlen Ausstellung eines Konnossementes Es wird somit eine Zug-um-Zug Erfüllung ermöglicht Das Akkreditiv sichert ein Vertrauensverhältnis und ermöglicht insbesondere im internationalen Handel eine sichere Zahlungsabwicklung 10

11 Arten Sichtakkreditiv Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung Akzeptakkreditiv Unbestätigtes und bestätigtes Akkreditiv Beim unbestätigten Akkreditiv haftet nur die Eröffnerbank Beim bestätigten Akkreditiv ist zusätzlich die bestätigende Bank verpflichtet Für den Importeur wäre ein unbestätigtes Sichtakkreditiv sinnvoll 11

12 Vorteile für den Importeur Bezahlung erst nach Erhalt der Ware Gewissheit, dass Exporteur bestrebt ist, alle Akkreditivbedingungen zu erfüllen, da er sonst die Zahlungssicherheit verliert Die «Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive» (ERA 600) stellen eine international einheitliche Auslegung der Akkreditivvorschriften sicher 12

13 Risiken im Auslandgeschäft Eine Absicherung gegen die Schlechterfüllung erhält der Käufer durch das Akkreditiv aber nicht Käufer sollte zumindest von der Integrität und der Lieferungsfähigkeit des Exporteurs überzeugt sein Möglichkeiten Neutrale Prüfung der Ware vor der Verschiffung Abschluss einer Bankgarantie 13

14 o Erfüllungsgarantie o Die Erfüllungsgarantie kann vom Importeur bei Schlechtlieferung in Anspruch genommen werden o Abstrakte Natur, losgelöst vom Grundgeschäft Bürgschaft o Akzessorisch, also mit dem Grundgeschäft verbunden o Im internationalen Geschäft erhält die Bankgarantie oft den Vorzug gegenüber der Bürgschaft 14

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