Allgemeine Geschäftsbedingungen. der
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- Maria Abel
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1 Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der
2 Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Abschluss eines Vertrages Art und Umfang der Leistungen Industrielle Messtechnik (IMT) Verwendung von Prüfanweisungen / Normen Aufbewahrungsdauer von Messprotokollen Vergabe eines Auftrages an einen Unterauftragnehmer (UN) Verpflichtungen des Auftraggebers Preise und Zahlungsbedingungen Leistungen nach Festpreis Leistungen basierend auf Kostenschätzung Termine Gefahrtragung Gewährleistung Haftung Geheimhaltung Gerichtsstand und anwendbares Recht... 5
3 Seite: Seite 3 von 5 1. Allgemeines Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Dienstleistungsverträgen zwischen der units IM-TECHNOLOGY AG (nachfolgend units IMT genannt) und dem Auftraggeber. Abweichende und zusätzliche Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien unterzeichnet bzw. bestätigt worden sind. 2. Abschluss eines Vertrages Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrages durch die units IMT zustande und wird falls vom Auftraggeber erwünscht - bestätigt. Etwaige Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit units IMT diese schriftlich akzeptiert. 3. Art und Umfang der Leistungen Bei den von der units IMT zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich um industrielle Messtechnik (IMT). Die Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen der units IMT richtet sich nach der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung der units IMT. Falls der Kunde im Nachhinein den Auftrag erweitert, werden die zusätzlichen Aufwendungen gemäss gültigem Stundensatz in Rechnung gestellt. Offerten haben eine Gültigkeit von 3 Monaten. 3.1 Industrielle Messtechnik (IMT) Verwendung von Prüfanweisungen / Normen Ohne ausdrückliche Änderung des Auftraggebers werden unsere Leistungen basierend auf den Normen aus ISO 9001: erbracht. Für die Prüfverfahren werden Prüfanweisungen aus internationalen Normen DIN EN ISO 1101 und DIN ISO verwendet. 3.2 Aufbewahrungsdauer von Messprotokollen Die Messprotokolle werden über eine Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Wünscht der Kunde eine längere Aufbewahrungsdauer, hat er dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich (schriftlich) mitzuteilen. 3.3 Vergabe eines Auftrages an einen Unterauftragnehmer (UN) Im Falle einer Untervergabe legt units IMT den Unterauftragnehmer offen. units stellt sicher, dass der Auftrag gemäss der Terminanforderung durchgeführt wird und die Messungen und Prüfberichte den geforderten Standards sowie unseren Anforderungen entsprechen. 4. Verpflichtungen des Auftraggebers Der Auftraggeber stellt units IMT bei der Angebotsanfrage, spätestens aber bei der Auftragserteilung alle zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Daten zur Verfügung. Der Auftraggeber ist bei der Anlieferung bzw. Abholung für die korrekte Verpackung der Teile (Prüflinge) zuständig, so dass die Unversehrtheit der Prüflinge bei der definierten Transportweise sichergestellt ist. Details sind im Dokument 30-RL-001 / Pflichten des Auftraggebers beschrieben und können ebenfalls analog dieser AGB vom Internet heruntergeladen werden.
4 Seite: Seite 4 von 5 5. Preise und Zahlungsbedingungen Sofern nicht anders vereinbart, werden die Dienstleistungen nach Aufwand verrechnet. Es kommen die jeweils gültigen Stundenansätze der units IMT zur Anwendung. Die Stundenansätze gelten für Leistungen während den üblichen Geschäftszeiten (Mo Fr zwischen 0700 Uhr und 1800 Uhr). Für dringende Arbeitsleistungen, welche in Absprache mit dem Auftraggeber ausserhalb der Geschäftszeiten erledigt werden müssen, wird ein Zuschlag von 50% verrechnet. Allfällige Versand- oder Speditionskosten sind in den Stundensätzen nicht integriert und werden separat in Rechnung gestellt. Die für die Erbringung der einzelnen Dienstleistungen vereinbarten Vergütungen sowie Versand- oder Speditionskosten verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer. Rechnungen der units IMT sind sofern nichts anderes vereinbart wurde - ohne Abzug innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. units IMT ist berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen. Eine Verrechnung ist ausgeschlossen. 5.1 Leistungen nach Festpreis Wird ein Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Grundlagen und unter der Bedingung, dass die zu jenem Zeitpunkt vereinbarten Voraussetzungen erfüllt werden. Ändern sich diese Grundlagen und Voraussetzungen, so kann units IMT eine Anpassung des Festpreises verlangen. 5.2 Leistungen basierend auf Kostenschätzung Wird für die Erbringung einer Dienstleistung eine grobe Kostenschätzung (Richtpreis) gemacht, so wird der Auftraggeber bei einer voraussichtlichen Überschreitung des Richtpreises um 10% informiert. Sollten sich die Parteien innerhalb einer Frist von maximal 5 Arbeitstagen nicht über eine Anpassung des Vertrages einigen können, so ist jede Partei zur Auflösung des Vertrages berechtigt. Im Falle einer Auflösung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten und falls units IMT für die Überschreitung des Richtpreises kein Verschulden trifft, units IMT vollumfänglich schadlos zu halten. 6. Termine Allenfalls vereinbarte Termine bzw. Fristen für die Erbringung von Dienstleistungen gelten unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt. Die Fristen beginnen zu laufen, sobald units IMT und der Auftraggeber sich über alle Einzelheiten des Auftrages einig geworden sind und der Auftraggeber units IMT sämtliche für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Unterlagen und Prüflinge überlassen hat (siehe auch Punkt 4). Der vereinbarte Liefertermin bezieht sich auf die zu erbringende Dienstleistungen. Die Prüflinge werden soweit keine anderen Vorgaben des Auftraggebers vorliegen nach Abschluss der Dienstleistung gemäss seinen Ausführungen dem Auftraggeber übergeben bzw. zurückgesandt. 7. Gefahrtragung Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Prüflinge ab Werk von units IMT auf den Auftraggeber über. Bei Abholung bzw. Zustellung durch units IMT liegt die Gefahr jeweils ab Werk - beim Auftraggeber. Bei Abholung bzw. Zustellung durch einen Spediteur gelten die allgemeinen Bedingungen (2005) der SPEDLOGSWISS (Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen). Wird der Versand aus Gründen, für die units IMT kein Verschulden trifft, verzögert, so geht die Gefahr zu dem für den Versand ab Werk ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Auftraggeber über. units IMT trägt in keinem Falle ein Risiko der zufälligen Beschädigung oder Zerstörung oder des zufälligen Verlustes der Prüflinge, an denen units IMT Leistungen erbringt.
5 Seite: Seite 5 von 5 8. Gewährleistung units IMT leistet Gewähr für eine sorgfältige, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Ausführung der übertragenen Dienstleistung. Mängel (auch Fehler) bei erbrachten Dienstleistungen sind units IMT umgehend schriftlich mitzuteilen, aber nicht später als 21 Tage nach Erbringung der Dienstleistung. Danach erlischt die Gewährleistung der units IMT. Bei Mängeln an den erbrachten Dienstleistungen hat units IMT das Recht, diese innerhalb einer angemessenen Frist - durch Nachbesserung oder durch erneutes Erbringen der entsprechenden Leistungen zu beseitigen. 9. Haftung Die units IMT haftet für allfällige Schäden - vorbehältlich des nachfolgenden Absatzes - bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Jede weitere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für indirekte Schäden und Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 10. Geheimhaltung Jede Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten hat, geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Sie wird solche Informationen lediglich zum Zweck der Vertragserfüllung verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen der anderen Partei besteht nicht für Informationen, die a) bereits zum Zeitpunkt des Erhalts im Besitz der empfangenden Partei waren; b) zum Zeitpunkt des Erhalts oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt werden; oder c) rechtmässig - ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung - durch einen Dritten zugänglich gemacht werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch für die Zeit nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bestehen. Keine Vertragspartei ist berechtigt, das ihr im Rahmen des Vertrages bekanntgewordenen Know-how der anderen Partei nach Beendigung des Vertrages ohne Einwilligung der letzeren zu nutzen. Gleiches gilt auch für eine Nutzung während der Vertragsdauer, die nicht mit der Vertragsdurchführung im Zusammenhang steht. 11. Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtsstand ist der Sitz von units IMT. units IMT ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu belangen. Es gilt schweizerisches Recht.
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