FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

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1 Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite Kongress von Berlin, Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die nicht durch zwingende Forderungen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, die eigentlichen Grundlagen untergraben würde, die zu der Einrichtung eines Schutzes von Erfindungen geführt haben, und beschliesst, das Studium der Gründe fortzusetzen, aus denen Beschränkungen der Rechte des Patentinhabers vorgenommen werden können. 1

2 Jahrbuch 1964/II, 67. Jahrgang, Seiten Geschäftsführender Ausschuss von Salzburg, September 1964 Der Geschäftsführende Ausschuss schlägt dem Kongress in Tokio vor, den Wunsch auszusprechen, dass der Text von Art. 5 A der Konvention wie folgt geändert und abgefasst werde: Artikel 5 A 1. Das Patent verschafft dem Eigentümer desselben das Recht, Dritten die Benützung seiner Erfindung während der Dauer des Patentes zu untersagen. 2. Jedem der Verbandsländer steht es frei, gesetzliche Massnahmen zu treffen, welche eine Beschränkung dieses Rechtes vorsehen, und zwar nicht durch allgemeine Massnahmen, sondern lediglich für ein bestimmtes Patent und ausschliesslich in folgenden Fällen: a) wenn eine solche Massnahme zur Befriedigung eines wichtigen öffentlichen Interesses notwendig ist; b) wenn eine solche Massnahme notwendig ist, um Missbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Rechtes ergeben können, zum Beispiel infolge unterlassener Ausübung; c) wenn der Eigentümer eines von einem prioritätsälteren Patent abhängigen Patentes, dessen Erfindung einen wesentlichen Fortschritt über die Erfindung der prioritätsälteren Erfindung hinaus darstellt, seine Erfindung nicht ausüben kann ohne Verletzung des aus dem prioritätsälteren Patente fliessenden Rechtes; in diesem Falle kann der Eigentümer des prioritätsälteren Patentes verpflichtet 2

3 werden, eine Lizenz zu gewähren in dem Ausmasse, das erforderlich ist zur Ausübung der durch das abhängige Patent geschützten Erfindung; andererseits hat der Eigentümer des prioritätsälteren Patentes in diesem Falle Anspruch darauf, vom Inhaber des abhängigen Patentes eine Lizenz zur Ausübung desselben zu erhalten. 3. a) Die Zwangslizenz ist nicht ausschliesslich und kann, auch in der Form der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit dem Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden, der mit ihrer Auswertung befasst ist. b) Wegen unterlassener oder ungenügender Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Hinterlegung der Patentanmeldung oder von drei Jahren nach der Patenterteilung verlangt werden, wobei die Frist, die zuletzt abläuft, massgebend ist; sie wird versagt, wenn der Patentinhaber seine Untätigkeit mit berechtigten Gründen entschuldigt. 4. Jede beschränkende Massnahme, die weiter geht als die Auferlegung einer Lizenz, wie beispielsweise der Verfall des Patents, kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz kann kein Verfahren auf Verfall oder Zurücknahme Gegenständen, die in dem einen oder anderen Verbandslande hergestellt worden sind, in eines Patentes eingeleitet werden. Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von das Land, in dem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des Patentes nicht zur Folge. 5. Jede beschränkende Massnahme, ausser dem Verfall oder der Zurücknahme eines Patentes, verleiht dem Patentinhaber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Patentinhaber hat bezüglich jeglicher beschränkender Massnahme Anspruch auf gerichtliche Beurteilung, mindestens in letzter Instanz. 6. Eine Zwangslizenz darf erst dann erteilt werden, wenn es sich als unmöglich erwiesen hat, eine Verständigung herbeizuführen. 7. Die vorstehenden Bestimmungen finden unter Vorbehalt der notwendigen Aenderungen auch auf Gebrauchsmuster Anwendung. 3

4 Jahrbuch 1966/II a, 69. Jahrgang, Seiten Kongress von Tokio, April 1966 Der Kongress spricht den Wunsch aus, dass Art. 5A der Pariser Verbandsübereinkunft wie folgt geändert werde: I. Jeder Vertragsstaat erkennt die durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Rechte an. II. Jedem der Verbandsländer steht es frei, gesetzliche Massnahmen zu treffen, die eine Beschränkung des Rechts des Patentinhabers vorsehen, aber nur für ein bestimmtes Patent und nicht generell, und nur in den folgenden Fällen: a) soweit eine solche Einschränkung notwendig ist, um einem aussergewöhnlichen öffentlichen Interesse Genüge zu tun; b) soweit eine solche Einschränkung notwendig ist, um einen Missbrauch zu verhüten, der sich aus der Ausübung des ausschliesslichen, durch das Patent verliehenen Rechts ergeben könnte, z. B. infolge von Nichtbenutzung; c) wenn der Eigentümer eines von einem prioritätsälteren Patent abhängigen Patents, dessen Erfindung einen wesentlichen Fortschritt gegenüber derjenigen des prioritätsälteren Patents darstellt, seine Erfindung nicht ohne Verletzung des aus dem prioritätsälteren Patent entstandenen Rechts ausüben kann; d) wenn ein Vorbenützungsrecht besteht. 4

5 Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, die in dem einen oder anderen Verbandslande hergestellt worden sind, in das Land, in dem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des Patentes nicht zur Folge. III. a) Jede beschränkende Massnahme, die weiter geht als die Auferlegung einer Zwangslizenz, wie beispielsweise der Verfall eines Patents, kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Gewährung einer Zwangslizenz sich als unzureichend erwiesen hat. Vor Ablauf von zwei Jahren seit der Gewährung der ersten Zwangslizenz kann kein Verfahren auf Verfall oder Zurücknahme eines Patentes eingeleitet werden. Jede andere einschränkende Massnahme als der Verfall begründet für den Patentinhaber einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. In jedem Fall einer beschränkenden Massnahme hat der Patentinhaber einen Anspruch auf gerichtliche Nachprüfung, mindestens in letzter Instanz. b) Im Falle eines abhängigen Patents kann der Eigentümer des prioritätsälteren Patentes dazu verpflichtet werden, dem Eigentümer des abhängigen Patentes eine Lizenz in dem Umfange zu gewähren, der zur Ausübung der durch das abhängige Patent geschützten Erfindung unbedingt erforderlich ist. Umgekehrt hat der Eigentümer eines prioritätsälteren Patentes das Recht, vom Eigentümer des abhängigen Patentes eine Lizenz zur Ausübung des letzteren zu erhalten. c) Wegen unterlassener oder ungenügender Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor Ablauf einer Frist von vier Jahren seit der Hinterlegung der Patentanmeldung oder von drei Jahren seit der Patenterteilung verlangt werden, wobei die Frist die zuletzt abläuft, massgebend ist; der Antrag wird zurückgewiesen, wenn der Patentinhaber seine Untätigkeit mit berechtigten Gründen entschuldigt. IV. Eine Zwangslizenz darf erst dann erteilt werden, wenn es sich als unmöglich erwiesen hat, eine Verständigung herbeizuführen. Die Zwangslizenz ist nicht ausschliesslich und kann, auch in der Form der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit dem Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebes übertragen werden, der mit ihrer Auswertung befasst ist. V. Die vorstehenden Bestimmungen finden unter Vorbehalt der notwendigen Änderungen auch auf Gebrauchsmuster Anwendung. 5

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