Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

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1 Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag Medien und Recht München

2 4. Einstellen von Unterrichtsmaterialien am Schulserver 52a UrhG Überblick: 4.1. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) 4.2. Öffentliche Zugänglichmachung an Hochschulen 4.3. Lernplattformen Im Gesamtvertrag zu 53 UrhG sind die Voraussetzungen zur Herstellung digitaler Kopien für den Unterricht geregelt, wobei aber die Nutzung im Intranet der Schule nicht mitumfasst ist. Sollen die Materialien auf den Schulserver hochgeladen und damit einer wenn auch beschränkten Schul-Öffentlichkeit zum individuellen Abruf zugänglich gemacht werden (sog. öffentliche Zugänglichmachung), sind die Voraussetzungen des 52a UrhG zu beachten Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) Werden Lerninhalte zur PC-Nutzung im Unterricht auf den Schulserver oder einen Webserver gestellt (kopiert bzw. hochgeladen ), findet damit regelmäßig eine von der Vervielfältigung zu unterscheidende Nutzung urheberrechtlich geschützter Leistungen statt. Jede Verwertung solcher Leistungen erfordert die Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Mit der Ausnahmevorschrift des 52a UrhG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen, die eine erlaubnisfreie Nutzung von Intranets für den Unterricht und die Forschung ermöglichen soll. Gemäß 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie ein- 52

3 4. Unterrichtsmaterialien am Schulserver 52a UrhG lautet: (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. zelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dies gilt jedoch nicht für die öffentliche Zugänglichmachung von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken (Bil- 53

4 4. Unterrichtsmaterialien am Schulserver dungsmedien). Hierfür bedarf es gemäß 52 a Abs. 2 S. 1 UrhG stets der Einwilligung des Berechtigten. Auch die Bereitstellung im Intranet von Filmen, die seit weniger als zwei Jahren im Kino ausgewertet werden, bedarf der Einwilligung des Rechteinhabers ( 52 a Abs. 2 S. 2 UrhG). Nach Ablauf dieser Frist dürfen Kinofilme jedoch auch ohne dessen Einwilligung verwendet werden, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Darüber, wie die Regelung in Bezug auf nicht im Kino gezeigte Filme zu verstehen ist, besteht derzeit noch keine Klarheit. Mangels einer klärenden Gerichtsentscheidung ist daher davon auszugehen, dass die Frist von 2 Jahren nur für Kinofilme zu beachten ist Da lange Zeit Streit über den genauen Umfang und die Vergütung der erlaubnisfreien öffentlichen Zugänglichmachung in Schul- und Forschungs-Intranets herrschte, wurde am zwischen den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften ein Gesamtvertrag über die Abgeltung der urheberrechtlichen Ansprüche der Rechteinhaber aus 52 a Abs. 4 UrhG geschlossen. Schulen sind gemäß 1 Abs. 2 des Gesamtvertrags zu 52 a UrhG alle öffentlichen und privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder ohne die privaten Schulen des Landes Bremen. Nicht von dem Gesamtvertrag geregelt ist die öffentliche Zugänglichmachung von Werken an Universitäten. Hierzu gibt es jedoch bisher zwei Gerichtsentscheidungen (siehe Pkt unten). In dem Gesamtvertrag werden auch Festlegungen zu den gesetzlichen Begriffen kleiner Teil eines Werkes (= max. 12 % eines Werkes, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge), Teile eines Werks (= 25 % eines Druckwerks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten), Werk geringen Umfangs (= ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal 6 Seiten, ein Film von maximal 5 Minuten Länge, maximal 5 Minuten eines Musikstücks sowie alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen). 54

5 In diesem Umfang dürfen Lehrer Werke zur Veranschaulichung ihres Unterrichts im Intranet der Schule für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmen bereitstellen, d.h. der Lehrer muss auch dafür Sorge tragen, dass nur die Schüler seiner Klasse darauf zugreifen können. Nicht zulässig wäre die Nutzung beispielsweise, wenn alle Schüler der Schule Zugang zu den Materialien hätten. Der Teilnehmerkreis muss deshalb durch technische Maßnahmen begrenzt werden ( 2 Abs. 2 S. 2 GV 52a Anhang B.2.) hier bieten sich insbesondere Passwörter und ähnliche Zugangssperren an. Die öffentliche Zugänglichmachung muss ferner laut Gesetz und Vertrag geboten sein. Das ist gemäß 3 Abs. 3 des Vertrags nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schule angeboten wird. 4. Unterrichtsmaterialien am Schulserver Unter welchen Voraussetzungen darf ein fremdes Werk zu Unterrichtszwecken ins Schul-Intranet gestellt werden? Gemäß 52a UrhG müssen folgende Bedingungen vorliegen: Es dürfen nur kleine Teile eines Werkes genutzt werden, also max. 12 % eines Werkes, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge. oder Werke geringen Umfanges, also ein Druckwerk mit max. 25 Seiten, bei Musikeditionen max. 6 Seiten, ein Film von max. fünf Minuten Länge, max. fünf Minuten eines Musikstücks sowie alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen. oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften. Einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sind einzelne Artikel bzw. Aufsätze. Ganze Zeitungen oder Zeitschriften dürfen nicht genutzt werden. Es dürfen nur veröffentlichte Werke verwendet werden. 55

6 4. Unterrichtsmaterialien am Schulserver Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde ( 6 Abs. 1 UrhG). Bücher sind veröffentlicht, sobald sie erschienen sind, also im Buchhandel vertrieben werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass ein Gedicht öffentlich vorgetragen, ein Musikstück aufgeführt, ein Bild oder ein Foto ausgestellt oder das Werk über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde ( 19a UrhG). Nutzung nur durch bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung für Zwecke des Unterrichts erfolgen. Sie muss ferner geboten sein. Das ist gemäß 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags (Anhang B.2.) nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird. Beispiel 19 Zugänglichmachen von geschützten Texten am Schulserver bzw. im Web Der Englisch-Lehrer möchte seinen Schülern für den Unterrichtsgebrauch englischsprachige Texte passwortgeschützt am Bildschirm zur Verfügung stellen, darunter einen kurzen Auszug (zwei Seiten) aus dem Roman Fever Pitch von Nick Hornby (Jahrgang 1957), ein Gedicht von Ted Hughes ( ) und einen aktuellen Artikel aus der Zeitung Guardian. Darf er das, ohne den Urheber bzw. den Rechteinhaber um Erlaubnis zu fragen? Ja. Gemäß 52a UrhG darf der Lehrer zur Veranschaulichung im Unterricht in Schulen veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften nutzen. Größere Werke sowie umfangreichere Werkteile dürfen hingegen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden. 56

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