52a: Lehre und Forschung in Gefahr?

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1 52a: Lehre und Forschung in Gefahr? Wie sieht eine Hochschule ohne 52a UrhG aus? Dipl.-Phys. Thomas Severiens Mathematisches Institut Universität Osnabrück

2 Was ist eigentlich 52a? 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

3 aber 52a ist durch 137k befristet! Er ist ab dem nicht mehr anzuwenden! Dann gilt wieder allein und vollständig der 52 UrhG: (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler ( 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

4 Was ist in der Lehre zu beachten? Hochschullehre ist gem. UrhG öffentlich! Lehrende dürfen ohne Einwilligung und auch gegen dessen Verbot veröffentlichte Medien einsetzen, sofern: es sich um Medien kleinen Umfangs oder kleine Teile eines Mediums handelt und diese Medien keine Filme oder Schulbücher sind (sog. Bereichsausnahmen) Die Medien nach Semesterende wieder gelöscht werden und (Veranschaulichung im Unterricht) ausschließlich den an der Veranstaltung aktiv Teilnehmenden zugänglich sind (bestimmt abgegrenzter Nutzerkreis)

5 und in der Forschung (Abs.1 Nr.2)? Intranets von Forschergruppen sind gem. UrhG öffentlich! Wissenschaftler dürfen also Materialien innerhalb des Intranets teilen, ohne jemanden fragen zu müssen! Außer natürlich Filme und Schulbücher (!) Dies alles gilt nicht für kommerzialisierbare Forschung und Entwicklung (Auftragsforschung)! Für die Nutzung der Schranke 52a ist ein Entgelt zu zahlen. Das ist ein Problem, denn die VG-Wort verweigert eine Pauschalabrechnung!

6 eine ForscherIn ab dem Findet eine interessante Grafik z.b. in einer Tageszeitung, will diese mit der Arbeitsgruppe teilen und in deren z.b. Wiki einstellen (Intranet), also scannen. Er/Sie muss folgendes dafür machen:

7 eine ForscherIn ab dem Findet eine interessante Grafik z.b. in einer Tageszeitung, will diese mit der Arbeitsgruppe teilen und in deren z.b. Wiki einstellen (Intranet), also scannen. Er/Sie muss folgendes dafür machen: Banal-These: Geltendes Recht ist einzuhalten, insbesondere von Öffentlich Bediensteten und Behörden!

8 eine ForscherIn ab dem Findet eine interessante Grafik z.b. in einer Tageszeitung, will diese mit der Arbeitsgruppe teilen und in deren z.b. Wiki einstellen (Intranet), also scannen. Er/Sie muss folgendes dafür machen: Den Rechteinhaber der Grafik herausfinden,

9 eine ForscherIn ab dem Findet eine interessante Grafik z.b. in einer Tageszeitung, will diese mit der Arbeitsgruppe teilen und in deren z.b. Wiki einstellen (Intranet), also scannen. Er/Sie muss folgendes dafür machen: Den Rechteinhaber der Grafik herausfinden, den Rechteinhaber anfragen dieser genehmigt die Nutzung,

10 eine ForscherIn ab dem Findet eine interessante Grafik z.b. in einer Tageszeitung, will diese mit der Arbeitsgruppe teilen und in deren z.b. Wiki einstellen (Intranet), also scannen. Er/Sie muss folgendes dafür machen: Den Rechteinhaber der Grafik herausfinden, den Rechteinhaber anfragen dieser genehmigt die Nutzung, diese Lizenz rechtssicher dokumentieren,

11 eine ForscherIn ab dem Findet eine interessante Grafik z.b. in einer Tageszeitung, will diese mit der Arbeitsgruppe teilen und in deren z.b. Wiki einstellen (Intranet), also scannen. Er/Sie muss folgendes dafür machen: Den Rechteinhaber der Grafik herausfinden, den Rechteinhaber anfragen dieser genehmigt die Nutzung, diese Lizenz rechtssicher dokumentieren, die Grafik scannen und ins Intranet stellen.

12 eine ForscherIn ab dem Wird dabei vermutlich von z.b. der Bibliothek bei der Recherche des Rechteinhabers und der Lizenz-Dokumentation unterstützt werden, aber, es gibt die Forschungsfreiheit der Professoren, die ihnen erlaubt, kritisch und ohne eine Meldung an die Hochschule zu forschen also ist jeder Hochschullehrer zu schulen, wie er Lizenzen rechtssicher verwaltet

13 Mehr Fragen als Antworten! Wem gehört die Lizenz? Dem Hochschullehrer? Der Arbeitsgruppe? Der Hochschule? Ist die Lizenz vererbbar? Ist eine Verwertungsabgabe zu zahlen? Dürfe die technisch notwendigen Kopien überhaupt erstellt werden? 52a ist keine gute Wissenschaftsschranke, aber ihr ersatzloser Wegfall wäre für die Hochschulen eine Katastrophe! Viele Skripte in z.b. Stud.IP nutzen 52a (bewusst oder meist unbewusst) und sind zum Jahresende zu löschen!

14 Politisches Handeln ist notwendig! Zur Erinnerung: Banal-Thesen: 1.Geltendes Recht ist einzuhalten, insbesondere von Öffentlich Bediensteten und Behörden! 2.Jede Schranke beschränkt die Verwertungsmöglichkeiten durch andere! 3.Jedes Recht ist dem technischen Fortschritt laufend anzupassen! HRK (Standesvertretung der Hochschulpräsidenten) hat sich hierzu bzgl. der Forschung schon 2006 geäußert, bzgl. der Lehre läuft noch die Meinungsbildung!

15 Wo finde ich weitere Infos? Aktionsbündnis und Wissenschaft : IUWIS-Portal:

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