Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

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1 Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

2 Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des Rechteinhabers z.b.: - Unterlassung - Schadensersatz - Auskunft

3 Markenrecht 14 MarkenG: Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, Markenrecht Die Gerichte verlangen daher eine sog. kennzeichenmäßige Verwendung, d.h. die Marke muss als Kennzeichen für eine eingetragene Ware verwendet werden. 3

4 Markenrecht Die schlichte Abbildung einer Marke in einem Bild stellt keine kennzeichenmäßige Verwendung dar. Damit liegt i.d.r. auch keine Verletzung der Marke vor. Aufgrund der Beschränkungen des MarkenG ist ein Risiko im MarkenR für Agenturen/Fotografen kaum gegeben. Markenrecht 4

5 Markenrecht Nur wenn markenrechtlich geschützte Gegenstände zur Werbung für fremde Produkte verwendet werden, kann durch die konkrete Benutzung ein Ausnutzen des Werbewertes erfolgen. Beispiel: Für einen Weinbrand wird mit dem Kühler und der Kühlerfigur des Rolls Royce geworben. Markenrecht 5

6 GeschmacksmusterG Viele Gegenstände des täglichen Gebrauches sind geschmacksmusterrechtlich geschützt. Aufgrund des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind sogar Gegenstände geschützt, für die der Gestalter kein Geschmacksmuster angemeldet hat. Eine künstlerische Gestaltung ist nicht erforderlich. Der Geschmacksmusterschutz ist also alltäglich. Geschmacksmuster 6

7 7 Geschmacksmuster Geschmacksmuster

8 BGH ICE, Urt. v Geschmacksmuster 8

9 Geschmacksmuster 9

10

11 11

12 Vervielfältigung durch Abbildung Hierin liegt ein ganz erhebliches Risiko. Die fotografische Abbildung urheberrechtlich oder geschmacksmusterrechtlich geschützter Gegenstände kann eine Urheberrechts- oder Geschmacksmusterrechtsverletzung sein. Eine Vervielfältigung liegt dann vor, wenn das Werk auf Bild übertragen wird. Dies kann sein bei Bildern, bei Gebäuden, bei Möbeln, bei Skulpturen oder Plastiken, aber auch bei Alltagsgegenständen. Urheberrecht 12

13 GeschmacksmusterG Geschmacksmustermäßige Verwendung wie im Markenrecht analog möglich? Urheberrechtliche Schranken wie Panoramafreiheit im Geschmacksmusterrecht analog anwendbar? Juristische Literatur bejaht analoge Anwendung im Geschmacksmusterrecht, aber bisher keine Gerichtsentscheidung hierzu. Derzeit hohe Risiken für die Bildbranche. Geschmacksmuster 13

14 50UrhG: Berichterstattung über Tagesereignisse Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Urheberrecht 14

15 Erlaubnistatbestände 57 Unwesentliches Beiwerk Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Urheberrecht 15

16 UrhG: 59 Werke an öffentlichen Plätzen Öffentliche Straßen, Wege und Plätze i. S. d. 59 UrhG sind jedermann frei zugängliche, im Gemeingebrauch stehende Grundstücke. Es kommt dabei nicht darauf an, wem sie gehören, selbst für den öffentlichen Verkehr freigegebene Privatwege oder Privatparks stehen im Gemeingebrauch. Der Zugang muss nicht jederzeit gewährleistet sein. Urheberrecht 16

17 Erlaubnistatbestände BGH: Hundertwasser-Haus, GRUR 2003, 1036 dass sich dieses Recht stets nur auf die Teile des Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind. Die Panoramafreiheit des 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäudes nicht privilegiert. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. 17 Urheberrecht

18 Erlaubnistatbestände BGH Verhüllter Reichstag, GRUR 2002, 605 Urheberrecht Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem öffentlichen Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung präsentiert wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortbesteht oder ob es mit dem Abbau untergeht. 18

19 Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Klage richtet sich gegen Bildagenturen und Bildportale Eigentum Abbildungen von Schloss Sanssouci aus dem Schlosspark Klage gestützt allein auf Eigentum, weil kein Urheberrecht BGH- Schlösser & Gärten I-III behält die Fotografie eines Hauses und deren Verwertung dem Eigentümer vor, wenn das Grundstück betreten werden muss. 19

20 Kontakt Preu Bohlig & Partner Büro Berlin Dr. Anna-Kristine Wipper Grolmanstraße 36 D Berlin Tel: Fax:

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