URHEBERRECHTSGESPRÄCHE Ideenschutz abseits Geistiger Eigentumsrechte

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1 URHEBERRECHTSGESPRÄCHE 2011 Ideenschutz abseits Geistiger Eigentumsrechte Dr. Sigrid Urbanek Rechtsanwalt

2 1 UrhG: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. auch Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe können urheberrechtlich geschützt sein die individuellen Züge, die das Werk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren, müssen bereits im Entwurf ihren Niederschlag finden das Vorliegen einer eigentümlichen geistigen Schöpfung ist eine Rechtsfrage

3 Rechte des Urhebers ausschließlichen Verwertungsrechte der 14 ff UrhG Der in seinem Urheberrecht Verletzte hat Anspruch auf Unterlassung ( 81 UrhG) Beseitigung ( 82ff UrhG) Urteilsveröffentlichung ( 85 UrhG) angemessenes Entgelt ( 86 UrhG) Schadenersatz ( 87 UrhG) Rechnungslegung, Auskunft ( 87a, b UrhG)

4 Verwendungsanspruch nach 1041 ABGB I Wenn [ ] eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist; kann der Eigentümer [ ] den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, [ ] bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Vermögensverschiebung richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil verwendet

5 Verwendungsanspruch nach 1041 ABGB II Subsidiär: nur, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Verhältnis besteht schließt Schutzlücke für Fälle, in denen zwar eine geistige Leistung erbracht wurde, ein urheberrechtlicher Schutz aber nicht besteht Anspruch auf angemessenes Benützungsentgelt für den erlangten Vorteil = Ersparnis jener Aufwendungen, die sonst für die übernommenen Leistungen bzw Ideen getätigt hätten werden müssen

6 OGH , 4 Ob 166/93: Werbekonzept Auf bald beim Wienerwald Einladung zur Erstellung eines mit umfangreichen Arbeiten verbundenes, selbständig verwertbares Werbekonzept Rechtevorbehalt der Werbeagentur vertraglichen Unterlassungsverpflichtung bei Nichtbeauftragung Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden

7 OGH , 4Ob9/09s: Agenturwettbewerb Corporate Design Budget Style Hotel Rechtevorbehalt der Werbeagentur nicht angenommen auch ohne Rechtevorbehalt ist bei redlichen Vertragspartnern davon auszugehen, dass eine Nutzung grundsätzlich nur nach entsprechender vertraglicher Absprache über die Abgeltung gestattet ist. Ergänzende Auslegung zur Reichweite eines konkludent vereinbarten Rechtsvorbehaltes: Betrifft nur jene Ideen und Lösungen, die etwas Neues enthalten und daher eine eigenständige geistige Leistung sind Kombination des Namens und des Slogans ist eine durchaus nicht auf der Hand liegende und nicht selbstverständliche Idee

8 OGH , 4 Ob 62/07g: Architektenwettbewerb Flughafen Wien Werk der Baukunst: maßgeblich ist, ob Konzept nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist, die über das von der technischen Konstruktion oder vom Gebrauchszweck her Vorgegebene oder Übliche hinausgeht. kein Urheberrechtsschutz für technische Konzepte aber: das in einem technisch konstruktivem und zweckmäßigen Alternativprojekt (in Form eines Planes) umgesetzte Gedankengut ist dem Schöpfer allein zugewiesen und die konkrete Nutzung allein diesem vorbehalten

9 OGH , 4 Ob 163/09p: Masterplan Standort Autobahnstation Erstellung eines Gutachtens zu den Standortalternativen auf Grundlage des Masterplanes II des Klägers; Standortgutachten wurde in weiterer Folge der Ausschreibung zugrunde gelegt die bloße Bewertung eines Bauvorhabens nach Plan eines Dritten stellt keine Verwertungshandlung dar. Die bloße Einbeziehung des vom Kläger dargestellten Projektes in die Standortstudie stellt keine Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte dar. Abdruck der Plankopie im Standortgutachten und dessen Verwendung bei einer Ausschreibung war durch konkludent erteilte Werknutzungsbewilligung gedeckt ( Zweckübertragungstheorie ) Die konkludente Zustimmung des Klägers schließt Verwendungsanspruch nach 1041 ABGB aus

10 Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG Dr. Sigrid Urbanek Dr. Andreas Rudolph Annagasse 5, 1010 Wien Europaplatz 7, 3100 St. Pölten Wir stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung!

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