Energie-Contracting und seine rechtlichen Grundlagen

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1 Rechtsanwalt Dr. Andreas Klemm Gut vorbereitet auf Vertragsverhandlungen: Energie-Contracting und seine rechtlichen Grundlagen Energie & Wohnen Die Fachtagung am 20. März 2012 im Steigenberger Frankfurter Hof Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 1

2 Gliederung 1. Energie-Contracting Begriffsbestimmung, Varianten und Einsatzbereiche 2. Typische Rechtsfragen bei der Durchführung von Contracting-Projekten 3. Schlussbetrachtung und Fazit Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 2

3 Teil 1 Energie-Contracting Begriffsbestimmung, Varianten und Einsatzbereiche Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 3

4 Energieprojekt: Varianten der Durchführung 1. Durchführung des Projektes in Eigenregie (Eigenregielösung) 2. Beauftragung eines Dritten als Werkunternehmer oder Dienstleister 3. Beauftragung eines Dritten, der ein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt (Contracting) 4. Gründung einer Projektgesellschaft mit einem Dritten Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 4

5 Begriffsbestimmung Contracting Contracting ist ein Instrument zur Finanzierung und Optimierung energiewirtschaftlicher Projekte, bei dem es einem Dritten (Contractor) durch Vertrag gestattet wird, das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen und über einen vertraglich näher festgelegten Zeitraum kommerziell zu betreiben. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 5

6 Anlagen-Contracting Beim Anlagen-Contracting besteht das Projekt, das der Contractor im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt, in der Errichtung bzw. Modernisierung einer Energieerzeugungsanlage. Der Contractor amortisiert seine Investition aus dem Entgelt, das ihm der Contractingnehmer für die Energielieferung aus dieser Anlage zahlt. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 6

7

8 Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 8

9 Einspar-Contracting Beim Einspar-Contracting besteht das Projekt, das der Contractor im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt, in der Umsetzung von Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs eines Gebäudes. Der Contractor amortisiert seine Investition aus den eingesparten Energiekosten, die der Contractingnehmer über einen vertraglich näher festgelegten Zeitraum an ihn abführt. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 9

10 Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 10

11 Contracting nach Einsatzbereichen Wohnungswirtschaft Industrie und Gewerbe Öffentliche Liegenschaften Spezialbranchen (z. B. Krankenhäuser) Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 11

12 Teil 2 Typische Rechtsfragen bei der Durchführung von Contracting- Projekten Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 12

13 Dauerbrenner 1. Eigentumsrechtliche Fragen 2. Vertragslaufzeit 3. Endschaftsregelung Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 13

14 1. Eigentumsrechtliche Fragen Tatsächliche Ausgangslage Beim Energie-Contracting erbringt der Contractor typischerweise eine Leistung, die speziell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist und die auf fremden Grund und Boden durchgeführt wird. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 14

15 Rechtliche Ausgangslage Grundsatz des BGB ( 93, 94 BGB) Das Eigentum an einem Grundstück und das Eigentum an Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden werden, soll nicht verschiedenen Personen zustehen. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 15

16 Die Vorgaben der 93, 94 BGB sind zwingendes Recht. Das heißt: sie können durch Vertrag nicht abgeändert werden. Der Contractor verliert sein Eigentum kraft Gesetzes (bildlich: mit jedem Spatenstich, den er tätigt ). Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 16

17 Rettungsanker: Scheinbestandteil Erste Alternative: Der vorübergehende Zweck 95 Abs. 1 Satz 1 BGB: Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 17

18 Vorübergehender Zweck Bei Beanwortung der Frage, ob ein vorübergehender Zweck vorliegt, stellt man auf auf den inneren Willen des Einfügenden ab, sofern dieser mit dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 18

19 Zweite Alternative: In Ausübung eines Rechts 95 Abs. 1 Satz 2 BGB: Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 19

20 Dingliche Rechte Rechte im Sinne des 95 Abs. 1 Satz 2 BGB sind nur dingliche Rechte. Faustformel zum Merken: Dingliche Rechte sind solche Rechte, die in das Grundbuch eingetragen werden. Für Contracting-Projekte: die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (im Regelfall) Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 20

21 2. Vertragslaufzeit Grundsatz der Vertragsfreiheit Die Vertragsparteien haben grundsätzlich das Recht, die Laufzeit des Contracting-Vertrages frei zu bestimmen. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 21

22 Vertragslaufzeit 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV: Beschränkung der Laufzeit von Wärmelieferungsverträgen auf 10 Jahre Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 22

23 Vertragslaufzeit 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV: Ein Abweichen von den Vorgaben der Verordnung ist zulässig, sofern dies individuell vereinbart wird. Im Falle einer Individualvereinbarung sind auch über 10 Jahre hinausgehende Vertragslaufzeiten zulässig. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 23

24 Vertragslaufzeit Betriebsführungsmodelle (Pachtmodelle): Der BGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (VIII ZR 262/09) eine 10-jährige Vertragslaufzeit bei reinen Betriebsführungsmodellen für unzulässig erklärt. Begründung: Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV setzt hohe Investition des Versorgers voraus Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 24

25 3. Endschaftsklausel Begriffsbestimmung Die Endschaftsklausel regelt das Schicksal der Energieerzeugungsanlage (bzw. beim Einspar-Contracting: der Einbauten des Contractors) am Ende der Vertragslaufzeit. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 25

26 Interessenlage Der Contractingnehmer ist häufig (aber nicht immer) daran interessiert, die Anlage/Einbauten nach Vertragsende in sein Eigentum zu übernehmen und fortan in Eigenregie zu betreiben. Der Contrator möchte diesem Kundenwunsch zumeist entsprechen, kann dies aus rechtlichen und steuerlichen Gründen aber nicht immer. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 26

27 Endschaftsklausel Eine Regelung im Contracting-Vertrag, dass am Ende der Vertragslaufzeit die Anlage in das Eigentum des Kunden übergeht, steht dem vorübergehenden Zweck ( 95 BGB) entgegen. Contractor verliert das rechtliche Eigentum an der Anlage, und zwar bereits zu Vertragsbeginn, sofern der Kunde nicht bereit ist, eine Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 27

28 Teil 3 Schlussbetrachtung und Fazit Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 28

29 Energie-Contracting ist für die Wohnungswirtschaft ein geeignetes Instrument zur Finanzierung neuer Energieerzeugungsanlagen bzw. von Energieeffizienzmaßnahmen. Das Contracting darf nicht auf den Finanzierungsaspekt reduziert werden. Der Contractor bringt nicht nur Geld, sondern auch energiewirtschaftliches Know-how mit. Grundlage der Zusammenarbeit müssen Verträge sein, die klar und verständlich sind und die die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen. Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 29

30 Ende der Präsentation! Kontakt: Dr. Andreas Klemm Rechtsanwalt Königsallee Düsseldorf Telefon Telefax Frankfurt, Dr. Andreas Klemm 30

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