Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
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- Reinhardt Breiner
- vor 8 Jahren
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1 Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße München Telefon 089 / Fax 089 / info@haus-und-grund-bayern.de
2 Am 1. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Zu Ihrer Information haben wir Ihnen durch das Sonderrundschreiben Energieausweis nach der EnEV 2014 bereits einen ausführlichen Fragenkatalog über den neuen Energieausweis erstellt. Zudem stellt Haus & Grund Deutschland den Ortsvereinen ein Informationsblatt mit dem Titel "EnEV 2014 Der Energieausweis" zur Verfügung. Sonderrundschreiben Energieausweis nach der EnEV 2014 hier klicken Haus & Grund Deutschland: Informationsblatt "EnEV 2014 Der Energieausweis hier klicken Nach der EnEV 2014 müssen Anzeigen in Zeitungen oder im Internet nun folgende Pflichtangaben enthalten ( 16a Abs. 1 EnEV 2014): 1. Art des Energieausweises 2. Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs 3. Energieträger für die Heizung des Gebäudes 4. Baujahr 5. Energieeffizienzklasse Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat nun eine Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen veröffentlicht. Die Arbeitshilfe gibt Hinweise, wo auf den jeweiligen Ausweisen die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen zu finden sind. Im Folgenden haben wir Ihnen wie im Rundschreiben 5/2014 angekündigt die für Sie wichtigen Passagen der Arbeitshilfe für Wohngebäude zusammengestellt. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: vollständige Arbeitshilfe hier klicken Seite 2 von 17
3 Frage 1: Handelt es sich um einen alten Energieausweis? Zunächst sollten Sie prüfen, ob der Ihnen vorliegende Energieausweis überhaupt ein alter Energieausweis ist. Denn nur für diesen Fall ist diese Arbeitshilfe überhaupt anwendbar. Dazu vergleichen Sie den Ihnen vorliegenden Energieausweis mit dem folgenden Bild: Wenn der Ihnen vorliegende Energieausweis diesem Bild entspricht, handelt es sich nicht um einen alten Energieausweis, sondern um einen Energieausweis nach dem neuem, ab 1. Mai 2014 geltendem Recht. Diese Arbeitshilfe ist also nicht anwendbar. Frage 2: Ist der Energieausweis noch gültig? Anschließend sollten Sie prüfen, ob der Ihnen vorliegende Energieausweis überhaupt noch gültig ist. Energieausweise haben grundsätzlich eine Gültigkeit von zehn Jahren ab Ausstellungsdatum. Sie können nicht verlängert werden. Ob der Ihnen vorliegende Energieausweis noch gültig ist, können Sie in den meisten Fällen der Kopfzeile des Energieausweises entnehmen. Wie auf dem folgenden Bild zu erkennen ist, findet sich dort die Zeile: Gültig bis : Wenn der Energieausweis nicht mehr gültig ist, muss ein neuer Energieausweis ausgestellt werden. Auch wenn ein Haus umgebaut oder umfangreich saniert wird, muss möglicherweise ein neuer Energieausweis ausgestellt werden. Seite 3 von 17
4 Bei der Generation der Energieausweise nach der EnEV 2002 ist die Gültigkeitsdauer nicht in der Kopfzeile vermerkt. Um festzustellen, ob der Ihnen vorliegende Energieausweis noch gültig ist, müssen Sie zunächst das Ausstellungsdatum herausfinden. Dieses finden Sie bei den meisten Energieausweisen nach der EnEV 2002 auf der zweiten Seite unten. Als Hilfestellung soll Ihnen das folgende Bild dienen: Kennen Sie das Ausstellungsdatum, können Sie errechnen, ob seit der Ausstellung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Wenn der Energieausweis nicht mehr gültig ist, muss ein neuer Energieausweis ausgestellt werden. Auch wenn ein Haus umgebaut oder umfangreich saniert wird, muss möglicherweise ein neuer Energieausweis ausgestellt werden. Seite 4 von 17
5 Frage 3: Zu welcher Generation von alten Energieausweisen gehört der Energieausweis? Es gibt verschiedene Generationen alter Energieausweise. Typische Generationen alter, noch fortgeltender Energieausweise sind: Energieausweise nach der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 (EnEV 2009) Energieausweise nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (EnEV 2007) Energieausweise nach der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (EnEV 2002) Bei jeder Generation finden sich die Angaben für die Immobilienanzeigen an unterschiedlichen Stellen. Sie müssen also zunächst feststellen, zu welcher Generation der Ihnen vorliegende Energieausweis gehört. Dies gelingt Ihnen am einfachsten anhand des Aussehens des Energieausweises. Zwar kann bei der Zuordnung zu den verschiedenen Generationen auch das Ausstellungsdatum herangezogen werden. Da es aber auch Sonderfälle gibt, bei denen das Ausstellungsdatum nicht innerhalb der regelmäßigen Ausstellungszeit einer bestimmten Ausweisgeneration liegt, ist das Aussehen des Energieausweises das verlässlichere Merkmal. Vergleichen Sie deshalb bitte Ihren Energieausweis mit den nachfolgend abgebildeten Ausweismustern. Seite 5 von 17
6 Energieausweise nach der EnEV 2009 Die erste Seite eines Energieausweises für ein Wohngebäude nach der EnEV 2009 sieht wie die nachfolgende Abbildung aus: Seite 6 von 17
7 Energieausweise nach der EnEV 2007 (einschließlich der Energieausweise auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs zur EnEV 2007 Kabinettbeschluss vom 25. April 2007) Die erste Seite eines Energieausweises für ein Wohngebäude nach der EnEV 2007 sieht wie die nachfolgende Abbildung aus: Seite 7 von 17
8 Energieausweise nach der EnEV 2002 Bei der Ausweisgeneration nach der EnEV 2002 können heute nur noch Energiebedarfsausweise für Wohngebäude gültig sein ( 29 Abs. 1 Satz 1 EnEV). Die erste Seite eines Energiebedarfsausweises für ein Wohngebäude nach der EnEV 2002 sieht wie die nachfolgende Abbildung aus: Die Überschrift lautet Energiebedarfsausweis nach 13 Energieeinsparverordnung. Oben rechts ist das Kästchen Wohngebäude angekreuzt. Liegen diese beiden Merkmale nicht vor, handelt es sich nicht um einen noch gültigen Energiebedarfsausweis für Wohngebäude nach der EnEV 2002 und die Angaben aus diesem Energieausweis können nicht in Immobilienanzeigen verwendet werden. Seite 8 von 17
9 Frage 4: Wo findet man die Angaben für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen? Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen ergeben sich aus 16a EnEV Der Wortlaut dieser Vorschrift ist im Folgenden abgedruckt: Daneben finden Sie die Zahlen: 1, 2, 3, 4 und 5. Die Erläuterungen zu der jeweiligen Zahl finden Sie im folgenden Text auf den nächsten Seiten: ab Seite 10 für: o Energieausweise für Wohngebäude nach der EnEV 2009 und o Energieausweise für Wohngebäude nach der EnEV 2007 (einschließlich der Energieausweise auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs zur EnEV 2007 Kabinettbeschluss vom 25. April 2007): ab Seite 15 für: Energiebedarfsausweise für Wohngebäude nach der EnEV 2002 Seite 9 von 17
10 Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf: Energieausweise für Wohngebäude nach der EnEV 2009 und Energieausweise für Wohngebäude nach der EnEV 2007 (einschließlich der Energieausweise auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs zur EnEV 2007 Kabinettbeschluss vom 25. April 2007): 1 Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis) Um welche Art des Energieausweises es sich handelt, steht auf dem Deckblatt (Seite 1). Dort ist angekreuzt, ob es sich um einen Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis handelt. Zudem ist beim Energiebedarfsausweis Seite 2 ausgefüllt, während beim Energieverbrauchsausweis Seite 3 ausgefüllt ist. Seite 10 von 17
11 2 Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs Bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude ist der Wert des Endenergiebedarfs anzugeben, der auf Seite 2 des Energieausweises oberhalb des Bandtachos steht ( 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EnEV 2014) Seite 11 von 17
12 Bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude ist: 1. der Wert des Endenergiebedarfs anzugeben, der auf Seite 3 des Energieausweises als Energieverbrauchskennwert oberhalb des Bandtachos steht ( 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 EnEV 2014). 2. Wegen der Art der Warmwasserbereitung kann zusätzlich noch eine Addition erforderlich sein. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden: Ist auf Seite 3 in der Zeile unterhalb des Bandtachos bei den Wörtern Energieverbrauch für Warmwasser das Kästchen: o o enthalten angekreuzt, ist keine Addition erforderlich. nicht enthalten angekreuzt, ist eine Addition erforderlich: Dem Energieverbrauchskennwert muss eine Pauschale von 20 Kilowattstunden hinzugerechnet werden, weil die Warmwasserbereitung dezentral (also nicht über die zentrale Heizungsanlage) erfolgt und der hierauf entfallende Energieverbrauch in dem eben genannten Energieverbrauchskennwert nicht enthalten ist. Seite 12 von 17
13 3 Wesentlicher Energieträger für die Heizung des Gebäudes Bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude ist der wesentliche Energieträger für die Heizung der Rubrik Endenergiebedarf auf Seite 2, dort der Spalte Energieträger zu entnehmen. Bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude ist der wesentliche Energieträger für die Heizung der Rubrik Verbrauchserfassung Heizung und Warmwasser auf Seite 3, dort der Spalte Energieträger zu entnehmen. Seite 13 von 17
14 4 Baujahr Sowohl bei Energiebedarfs- als auch bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude steht das Baujahr des Wohngebäudes auf dem jeweiligen Deckblatt (Seite 1), dort in der Zeile Baujahr Gebäude : 5 Energieeffizienzklasse Bei alten Energieausweisen für Wohngebäude, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden. Seite 14 von 17
15 Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf: Energiebedarfsausweise für Wohngebäude nach der EnEV Art des Energieausweises Um welche Art des Energieausweises es sich handelt, steht auf dem Deckblatt (Seite 1). Dort ist in der Überschrift beschrieben, ob es sich um einen Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis handelt. Es gelten allerdings nur Energiebedarfsausweise für Wohngebäude fort. Erkennbar sind diese an dem angekreuzten Kästchen Wohngebäude bei der Nutzungsart. Seite 15 von 17
16 2 Wert des Endenergiebedarfs Bei den Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude ist der Wert des Endenergiebedarfs durch Addition zu ermitteln. Auf der ersten Seite des Energieausweises unter dem Gliederungspunkt II. Energiebedarf ist der Energiebedarf dargestellt. Unter der Überschrift Endenergiebedarf nach eingesetzten Energieträgern findet man die Zeile Wohngebäude dort den Unterpunkt Gebäudenutzfläche. Die dort angegebenen Werte für die einzelnen Energieträger sind zu addieren. Die Summe dieser Werte ist in der Immobilienanzeige anzugeben: Seite 16 von 17
17 3 Wesentlicher Energieträger für die Heizung des Gebäudes Auf der ersten Seite des Energieausweises finden Sie den Gliederungspunkt I. Objektbeschreibung. Dort ist in der Zeile Art der Beheizung die Beheizungsform und damit der wesentliche Energieträger eingetragen, den Sie in Immobilienanzeigen angeben müssen. 4 Baujahr Auf der ersten Seite des Energieausweises finden Sie den Gliederungspunkt I. Objektbeschreibung. Dort ist in der Zeile Baujahr das entsprechende Datum vermerkt: 5 Energieeffizienzklasse Bei alten Energieausweisen für Wohngebäude, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden. Seite 17 von 17
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