Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

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1 Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem Umsatz im Jahr der Unternehmensgründung 1 Maßgebende Umsatzgrenzen 1.1 Allgemeines Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im Sinne des 19 Abs. 3 UStG, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr nach der vom Unternehmer zu Beginn eines jeden Jahres zu erstellenden Prognose voraussichtlich nicht übersteigen wird ( 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). 1.2 Unternehmensneugründungen Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens ist allein auf den vom Unternehmer prognostizierten voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres im Zeitpunkt des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen. Hierbei ist entsprechend der Zweckbestimmung des 19 Abs. 1 UStG die Grenze von maßgebend (siehe auch Abschnitt 246 Abs. 4 UStR). 1.3 Fehlender Umsatz im Gründungsjahr Zu der Frage, welche Umsatzgrenzen maßgebend sind, wenn ein Unternehmen im Gründungsjahr (= Beginn des Unternehmens) keine steuerbaren Umsätze ausführt, hat das FG München mit Urteil vom K 4787/01 - EFG 2003, die Auffassung

2 - 2 - vertreten, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in dem der Unternehmensgründung folgenden Kalenderjahr zulässig ist, wenn der Umsatz in diesem Jahr voraussichtlich nicht übersteigt. Nach Erörterung auf Bundesebene haben die Umsatzsteuer- Referatsleiter den Beschluss gefasst, das Urteil des FG München über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Beispiel: Mehrere Vereine schließen sich im Jahr 01 zu einer GbR zusammen, um die Kirmes des Jahres 02 zu veranstalten. Im Jahr 01 werden ausschließlich Vorbereitungshandlungen vorgenommen, Umsätze werden erst während der Veranstaltung der Kirmes im Jahr 02 erzielt. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr 02 ist die Umsatzgrenze von maßgebend. 2 Anzahlungen 2.1 Im Gründungsjahr Führt ein Unternehmer im Jahr der Unternehmensgründung keine Umsätze aus, erhält er jedoch im Gründungsjahr Anzahlungen für Leistungen, die er erst in einem späteren Besteuerungszeitraum erbringt, gilt Folgendes: Wie unter Tz. 1.1 dargestellt, ist der für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgebende Gesamtumsatz stets nach vereinnahmten Entgelten zu ermitteln. Auf den Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze kommt es nicht an. Daher ist zu prüfen, ob für die im Gründungsjahr erhaltenen Anzahlungen die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann oder ob diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen sind. Dies hängt von der vom Unternehmer zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit vorzunehmenden Prognose ab (siehe Tz. 1.2).

3 - 3 - Konnte der Unternehmer im Zeitpunkt der Unternehmensgründung nicht mit dem Erhalt von Anzahlungen rechnen oder hat er seinen Gesamtumsatz mit einem Betrag von maximal geschätzt (siehe z. B. die Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung), ist die Kleinunternehmerregelung für die Versteuerung der Anzahlungen in diesem Jahr auch dann anzuwenden, wenn sich im Laufe des Jahres herausstellt, dass tatsächlich ein höherer Betrag vereinnahmt wurde. In diesem Fall sollte der Unternehmer jedoch substantiierte Gründe vortragen, die seine unrichtige Prognose glaubhaft machen. Die nicht erhobene Umsatzsteuer ist im Jahr der Leistungserbringung nachzufordern, wenn in diesem Jahr die Regelbesteuerung anzuwenden ist (Wechsel der Besteuerungsform von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung vor Ausführung des Umsatzes, Abschnitt 253 Abs. 2 UStR). Steht bei Unternehmensgründung bereits fest, dass Anzahlungen von mehr als vereinnahmt werden, sind diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Diese Umsatzsteuer ist wieder zu erstatten, wenn im Jahr der Leistungserbringung die Kleinunternehmerregelung angewendet wird (Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung) und der Unternehmer über die erbrachte Leistung keine Rechnung mit offen ausgewiesener USt erteilt hat (Abschnitt 253 Abs. 7 UStR). 2.2 In Folgejahren Das unter Tz. 2.1 Beschriebene gilt hinsichtlich der zu Beginn eines jeden Jahres zu stellenden Prognose, ob der Gesamtumsatz i. S. d. 19 Abs. 1 Satz 2 UStG voraussichtlich übersteigen wird, auch für Anzahlungen, die in Jahren nach der Unternehmensgründung für Umsätze vereinnahmt werden, die in einem späteren Besteuerungszeitraum erbracht werden. Hier ist jedoch stets auch der Vorjahresgesamtumsatz (max ) zu berücksichtigen.

4 - 4 - Beispiele: Vorgabe: In den Beispielen 1 4 hat der Unternehmer jeweils zu Beginn eines jeden Jahres richtig abgeschätzt, wie hoch die Anzahlungen sein werden, im Beispiel 5 war die Prognose des Unternehmers falsch. Beispiel 1 Jahr (= Gründungsjahr) Anzahlung (= Leistungszeitpunkt) da voraussichtlich und lfd. Jahr voraussichtlich und lfd. Jahr voraussichtlich Beispiel > (= Leistungszeitpunkt) Anzahlung da voraussichtlich > > Beispiel 3 punkt) Anzahlung (= Leistungszeit da und lfd. Jahr voraus- zwar

5 - 5 - sichtlich , lfd. Jahr aber voraussichtlich > Wechsel der Besteuerungsform, Nachversteuerung der Anzahlungen, Abschnitt 253 Abs. 2 UStR. Beispiel 4 Siehe z.b. Karteikarte zu 3 Abs. 12, S 7119 Karte 2 zur Überlass. von Werbemobilen (= Leistungszeitpunkt) Anzahlung da > (theoretisch) > und lfd. Jahr voraussichtlich Wechsel der Besteuerungsform, Erstattung der im Jahr 01 gezahlten USt, Abschnitt 253 Abs. 7 UStR. Beispiel (= Leistungszeitpunkt)

6 - 6 - Anzahlung Prognose: voraussichtlich Gesamtumsatz auch wenn tatsächlicher Gesamtumsatz höher > und lfd. Jahr voraussichtlich Wechsel der Besteuerungsform, Erstattung der im Jahr 02 gezahlten USt, Abschnitt 253 Abs. 7 UStR.

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