zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
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- Ute Dittmar
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1 zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen. Er stellt dem Leistungsempfänger eine Rechnung über die erbrachte Leistung zzgl. der Umsatzsteuer aus. Unter den Voraussetzungen des 15 UStG kann der Leistungsempfänger die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Beim Übergang der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG ist nunmehr nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Für den Leistenden ergibt sich durch die Anwendung des 13b UStG demnach eine Erleichterung, da er keine weiteren Pflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen muss. Für den Leistungsempfänger besteht nach wie vor unter den Voraussetzungen des 15 UStG die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Beispiel: Leistender Unternehmer Bauleistung i.s.v. 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG Nettorechnung über Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen i.s.v. 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG ausführt Zahlung (ohne USt!) USt Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer Finanzamt
2 2. Frage: Was ist eigentlich eine Bauleistung? vgl. Randnummern 6 12 des BMF-Schreibens Bauleistungen sind alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauwerke sind auch Brücken, Straßen oder Tunnel. Allerdings müssen die erbrachten Leistungen unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks einwirken. Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn Gegenstände fest mit einem Gebäude verbunden werden. Kontrollfrage: Kann ich den Gegenstand ohne größeren Aufwand wieder von dem Gebäude trennen? Falls nein liegt eine Bauleistung vor. Einzelfälle sind im BMF-Schreiben aufgeführt. 3. Frage: Erbringt der Generalunternehmer, der ausschließlich Bauleistungen durch Subunternehmer erbringen lässt, gegenüber seinem Auftraggeber Bauleistungen? Ja, der Generalunternehmer schuldet selber die Erbringung von Bauleistungen. Erbringt er diese nicht selbst, sondern beschäftigt hierzu Subunternehmer, so muss er sich deren Leistungen als eigene Leistung zurechnen lassen. 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist anwendbar. 4. Frage: Was ist mit dem Bauträger, der ausschließlich Grundstücksumsätze tätigt? - Hinsichtlich der Bauleistungen, die andere Unternehmer an den Bauträger erbringen, ist 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht anwendbar, da der Bauträger als Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt, vgl. Randnummer 17 des BMF-Schreibens. - Gegenüber den Leistungsempfängern des Bauträgers selbst ist danach zu differenzieren, ob eine Option des Bauträgers zur Steuerpflicht stattgefunden hat (vgl.
3 Randnummer 4 des BMF-Schreibens): Sofern ausschließlich steuerfreie Grundstücksumsätze getätigt werden ist 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Bauträger zur Umsatzsteuer optiert hat. In diesen Fällen handelt es sich um eine Grundstückslieferung i. S. v. 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Seit dem muss die Option zur Umsatzsteuer zwingend im notariellen Vertrag ( 311b Abs. 1 BGB) oder einer notariell beurkundeten Vertragsergänzung bzw. änderung ( 9 Abs. 3 Satz 2 UStG) erklärt werden. 5. Frage: Wie ist abzurechnen, wenn bereits vor dem über Teilzahlungen abgerechnet wurde, die Leistung aber erst später ausgeführt wurde? Hierzu trifft die Randnummer 22 des BMF-Schreibens eine Regelung. Aus Vereinfachungsgründen kann die Schlussrechnung eine Nettorechnung sein. Der Gesamtbetrag ist um den bereits vorher abgerechneten (Netto-)Betrag zu mindern. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vereinfachung ist, dass der Leistende die bisher geleisteten Zahlungen zutreffend versteuert hat, d. h. die Steuer ist ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt worden. Beispiel: Unternehmer U erbringt Bauleistungen für den Bauunternehmer X. Am hat er dem X eine Teilrechnung über ,- zzgl ,- Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer hat U entrichtet. Am erstellt U eine (Netto-)Schlussrechnung über den Gesamtbetrag von ,-. Schlussrechnung: Bauleistung ,- Anzahlung v ,- Restbetrag ,-
4 6. Frage: Was muss ich beachten, wenn ich eine Rechnung erstelle und die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergegangen ist? Bei der Erstellung der Rechnung sind die besonderen Anforderungen des 14a Abs. 5 UStG zu beachten. Es ist nur noch über den Nettobetrag (also ohne Umsatzsteuer) abzurechnen. In der Rechnung ist ein Hinweis auf 13b UStG anzubringen; z. B. Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG wird hingewiesen.. Daneben müssen natürlich die Rechnungsanforderungen des 14 Abs. 4 UStG ohne 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 - beachtet werden 7. Frage: Woran erkenne ich, dass der Leistungsempfänger Bauunternehmer ist? Randnummern des BMF-Schreibens Fragen Sie bei Vertragsschluss nach, ob Ihr Vertragspartner selber Bauunternehmer ist. Wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung nach 48 EStG (Bauabzugsteuer) vorgelegt wird, dürfen Sie von der Bauunternehmereigenschaft Ihres Vertragspartners ausgehen. Wichtig ist, dass die Steuerschuld auch dann übergeht, wenn die konkrete Leistung für den Privatbereich des Leistungsempfängers erbracht wird. 8. Frage: Ist der Transport von Baumaterialien/Bauschutt eine Bauleistung? Nein, es handelt sich um eine reine Transportleistung. Materiallieferungen sind nach Randnummer 12, 1. Spiegelstrich des BMF-Schreibens ausdrücklich keine Bauleistung; die Entsorgung von Baumaterialien nach Randnummer 12, 7. Spiegelstrich ebensowenig.
5 9. Frage: Ist die Durchführung von Erdarbeiten/Erdaushub eine Bauleistung? Sofern diese Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks erbracht werden, handelt es sich hierbei ebenfalls um Bauleistungen (Randnummer 7 des BMF- Schreibens). 10. Frage: Was ist mit dem Einbau einer Einbauküche? Hierbei handelt es sich um eine Bauleistung, da die Küche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird, das Gebäude also eine Substanzerweiterung erfährt. 11. Frage: Wie verhält es sich mit Reparaturen an Bauwerken? Grds. stellt die Reparaturleistung an einem Bauwerk eine Bauleistung dar, da sie zu einer Substanzverbesserung führt (Randnummer 8 des BMF-Schreibens). Sofern die Reparatur aber weniger als 500,- netto kostet, ist 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ausnahmsweise nicht anwendbar (Randnummer 12, letzter Spiegelstrich des BMF- Schreibens). 12. Frage: Ich erbringe ein ganzes Bündel von Leistungen an meinen Auftraggeber, teilweise handelt es sich dabei auch um Bauleistungen. Geht die Steuerschuldnerschaft insgesamt auf den Auftraggeber über? Randnummer 13 des BMF-Schreibens Es kommt darauf an, ob eine der erbrachten Leistungen als Hauptleistung angesehen werden kann. Diese Hauptleistung gibt dann der gesamten vertraglichen Beziehung das
6 Gepräge. Sofern die Hauptleistung eine Bauleistung ist, geht die Steuerschuldnerschaft insgesamt auf den Leistungsempfänger über. Sofern keine Hauptleistung feststellbar ist, ist der Vertrag in seine einzelnen Leistungen aufzuteilen und dementsprechend getrennt abzurechnen. 13. Frage: Wie verhält es sich bei Vorliegen einer Organschaft, wenn nur eine Organgesellschaft, aber nicht der Organträger Bauleistungen erbringt? Geht bei Erbringung einer Bauleistung an den Organträger dann ebenfalls die Steuerschuldnerschaft auf den Organträger über? Randnummer 16 des BMF-Schreibens Die Steuerschuldnerschaft geht dann auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistungsempfangende Teil der Organschaft selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Die Steuerschuldnerschaft geht in diesen Fällen stets auf den Organträger über, weil er für die umsatzsteuerlichen Belange des Organkreises zuständig ist. 14. Frage: In welcher Kennziffer der Umsatzsteuer-Voranmeldung des leistenden Unternehmers ist die Bauleistung zu erfassen.? Der Umsatz ist in der Voranmeldung des leistenden Unternehmers zunächst nicht zu erfassen. Allerdings muss der Umsatz in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfasst werden. Es ist damit zu rechnen, dass derartige Bauleistungen ab 2005 auch in der Voranmeldung des leistenden Unternehmers nachrichtlich erfasst werden müssen.
7 15. Frage: Mein Kunde und ich sind uns nicht sicher, ob es sich bei meiner Leistung um eine Bauleistung handelt, haben uns aber geeinigt, dass 13b UStG angewandt werden soll. Muss ich bei einer Prüfung durch das Finanzamt befürchten, dass ich die Umsatzsteuer bezahlen muss, falls ich tatsächlich keine Bauleistung erbracht haben sollte? Randnummer 20 des BMF-Schreibens War fraglich oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass die erbrachte Leistung keine Bauleistung i.s.d. 13b UStG gewesen ist, so wird die Behandlung als Bauleistung durch das Finanzamt nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger den Umsatz zutreffend versteuert hat (d. h. die Steuer an das Finanzamt bezahlt) und Sie und der Leistungsempfänger über die Anwendung des 13b UStG einig waren.
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