Infotext. Die Einführung ist rasch und überhastet gekommen, vieles ist unklar und es bleibt kaum Zeit, die notwendigen Adaptierungen vorzunehmen.
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- Til Gärtner
- vor 8 Jahren
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1 Infotext Durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 tritt am eine neue Bestimmung (Reverse Charge System) im Umsatzsteuergesetz in Kraft, die für die Baubranche und die mit ihr verwandten Branchen Änderungen bringen wird. Die Einführung ist rasch und überhastet gekommen, vieles ist unklar und es bleibt kaum Zeit, die notwendigen Adaptierungen vorzunehmen. Durch die neue Regelung schuldet die Umsatzsteuer nicht mehr der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger 1, wenn - Bauleistungen - an einen Unternehmer erbracht werden, - der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist ODER - der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (siehe beiliegende Liste vom BMF ). Der Leistungsempfänger schuldet nicht nur die Umsatzsteuer, sondern hat in selber Höhe den Vorsteuerabzug. Es kommt demnach zu keiner zusätzlichen Belastung des Leistungsempfängers. 1 Leistungsempfänger ist derjenige, der eine Leistung empfängt. Beauftragt ein Baumeister einen Zimmermeister mit der Errichtung eines Dachs, so ist der Baumeister Leistungsempfänger. 1
2 1. Leistungsempfänger wurde seinerseits beauftragt, Bauleistungen zu erbringen: Zum Übergang der Steuerschuld kommt es jedoch nur dann, wenn der Leistungsempfänger seinerseits beauftragt worden ist, Bauleistungen zu erbringen. Es kommt immer auf die direkte Beauftragung an! Beispiel: Ein Baumeister beauftragt einen Zimmermeister mit der Errichtung eines Daches (Dachstuhl und Deckung), so ist der Baumeister Leistungsempfänger. Beauftragt der Zimmermeister seinerseits einen Dachdecker das Dach zu decken, so ist der Zimmermeister Leistungsempfänger gegenüber dem Dachdecker. In diesem zweiten Fall gilt der Baumeister aber nicht als Leistungsempfänger des Dachdeckers. Damit der leistende Unternehmer weiß, dass der Leistungsempfänger seinerseits zur Erbringung dieser Bauleistung beauftragt worden ist, und dass nicht er, sondern der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat der Leistungsempfänger den leistenden Unternehmer auf diesen Umstand hinzuweisen. (z.b. In Form einer schriftlichen Bestätigung auf dem Auftragsschreiben, dass er seinerseits von der Firma XX zur Durchführung der gegenständlichen Leistung beauftragt worden ist.) Behauptet der Leistungsempfänger zu Unrecht, dass er seinerseits zur Erbringung der an ihn erbrachten Bauleistungen beauftragt worden ist, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmens es kommt NICHT zum Übergang der Steuerschuld. In diesem Fall schuldet jedoch auch der Leistungsempfänger für die auf den Umsatz entfallende Steuer. Weist der Leistungsempfänger nicht darauf hin, dass er seinerseits zur Erbringung der Bauleistung beauftragt wurde, kommt es trotzdem zum Übergang der Steuerschuld. Der leistende Unternehmer SCHULDET jedoch den in der Rechnung ausgewiesen Steuerbetrag gemäß 11 Abs. 12 USTG Der Leistungsempfänger kann diesen in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen. 2. Unternehmer der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt: Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (z.b. Baumeister, Maurermeister), so wird stets die Umsatzsteuer vom Empfänger der Bauleistung geschuldet, d.h. auch dann, wenn dieser nicht seinerseits zur Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist. 2
3 Stellung eines Generalunternehmers/Bauträgers: Generalunternehmer ist, wer mit der Erbringung einer Bauleistung von einem Dritten beauftragt wird. Bauträger erbringen üblicherweise keine Bauleistungen, ein Bauträger kann jedoch dann Generalunternehmer sein, wenn er das Projekt nicht auf eigene Rechnung plant, sondern von einem Dritten dazu beauftragt ist. Werden Leistungen an einen Generalunternehmer erbracht, der nicht üblicherweise Bauleistungen erbringt (in der Praxis eher selten), so muss sich der Subunternehmer die Generalunternehmereigenschaft bestätigen lassen. Hat der Generalunternehmer diese Bestätigung fälschlich ausgestellt, kann sich der leistende Unternehmer dem Finanzamt gegenüber darauf nicht berufen, und beide Unternehmer haften solidarisch für die Umsatzsteuer. Was fällt unter Bauleistungen? Nach dem Gesetzestext sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte auf Baustellen Bauleistungen erbringen. Es sind demnach auch Personalleasinggesellschaften betroffen. Auch die Gerätemiete mit Mann z.b. Kran mit Kranführer ist daher eine Bauleistung. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauwerken zählen daher sämtliche Hoch- und Tiefbauten (also ist eine Straße ebenso wie ein Haus oder eine Brücke ein Bauwerk) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen wie Kraftwerke und Silos. Weiters gehören zu den Bauwerken auch Fenster und Türen, sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind (z.b. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen). Vereinfacht gesagt sind Bauleistungen jene Leistungen, bei denen zumindest ein Teil der Leistung auf der Baustelle erbracht wird und diese unmittelbar der Errichtung eines Bauwerks dient. Eine Teilung der Leistung in einzelne Arbeitsschritte darf nicht erfolgen. Keine Bauleistungen sind bloße Lieferungen! 3
4 Beispiele: - Planungen: Geplant und gezeichnet wird im Büro (z.b. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren), daher keine Bauleistung. - Lieferung von Baumaterial: Reine Lieferung sind keine Bauleistungen. - Beförderungsleistungen einschließlich des Be- und Entladens: Keine Bauleistung, auch wenn der Auftrag auf Entsorgung von Bauschutt lautet. - Reparatur und Wartung einer Baumaschine: Keine Bauleistung, obwohl eventuell die Maschine auf der Baustelle repariert wird, dient die Reparatur nicht (unmittelbar) der Herstellung eines Bauwerks. - Miete einer Baumaschine: Auch hier dient die Leistung nämlich die Miete einer Maschine nicht (unmittelbar) der Errichtung eines Bauwerks keine Bauleistung. - Lieferung von Transportbeton: Keine Bauleistung nur Materiallieferung, auch wenn mittels Auto-Betonpumpe der Beton in den ersten Stock eines Rohbaues gepumpt wird. - Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, sind keine Bauleistung, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. - Untergeordnete Änderungen z.b. Austausch der Sicherungen oder Lampen bei der Wartung von Aufzugsanlagen führen noch nicht zu einer Bauleistung. - Anfertigung eines Maßfensters: Ohne Einbau ist es keine Bauleistung (es wird nicht auf der Baustelle gearbeitet), mit Einbau liegt einheitlich eine Bauleistung vor, da auf der Baustelle gearbeitet wird. Hier ist ein eingebautes Fensters zu liefern, eine Teilung der Lieferung in Materialpreis Fenster und Einbau ist nicht zulässig (die Trennung darf auf dem Rechnungszettel zwar hingeschrieben werden, es dürfen eigenständige Preise eingesetzt werden, aber für beides darf der Leistende KEINE Umsatzsteuer verrechnen!) - Aushub einer Baugrube: Bauleistung, da auf der Baustelle erbracht. - Aufstellen einer Mauer, Einbau von Kabeln oder Leitungen: Bauleistungen, auch hier wird jeweils auf der Baustelle gearbeitet. Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Bauleistung vorliegt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt. 4
5 Beispiele: Ein Unternehmer liefert nach Maß angefertigte Fenster: - Die Fenster werden auf die Baustelle geliefert keine Bauleistung. - Die Fenster werden auf die Baustelle geliefert und dort in die bestehenden Vorrichtungen eingehängt, ohne dass weitere Montagearbeiten erfolgen keine Bauleistung. - Die Fenster werden vom liefernden Unternehmen montiert Bauleistung! Der Unternehmer liefert 50 Fenster. 45 Fenster werden auf die Baustelle ohne weitere Arbeiten geliefert. 5 Fenster werden montiert jede Lieferung ist für sich zu beurteilen. Hinsichtlich der 5 montierten Fenster liegt eine Bauleistung vor. Ein Generalunternehmer (wird von einem Dritten zur Ausführung beauftragt) beauftragt einen Tischler mit der Herstellung von Fenstern. Der Tischler seinerseits beauftragt den Glaser mit dem Einbau von Scheiben keine Bauleistung. Anschließend werden die Fenster vom Tischler eingebaut der Tischler führt eine Bauleistung durch. Ausstellung der Rechnungen bei Übergang der Steuerschuld an den Leistungsempfänger - Auf der Rechnung müssen beide UID-Nummern angeführt sein. - Es ist keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. - In der Rechnung muss auf den Übergang der Steuerschuld mit einem klaren Vermerk hingewiesen werden. Textvorschlag: Aufgrund der im 2. AÄG 2002 vorgenommen Ergänzung des 19 Abs. 1a USTG 1994 sowie aufgrund Pkt. 2 und 6 des dazugehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf der leistende Unternehmer in der Rechnung KEINE Umsatzsteuer ausweisen. Eine trotzdem gesondert ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer gemäß 11 Abs. 12 USTG 1994 geschuldet und berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Der leistende Unternehmer muss sich nicht darum kümmern, was der Leistungsempfänger mit seiner Leistung tatsächlich macht. 5
6 Beispiel: Baumeister A errichtet für Baumeister B einen Swimmingpool. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer auszustellen, solange Baumeister B als Baumeister (Unternehmer) auftritt. Wird eine Bauleistung an eine Privatperson erbracht, MUSS die Rechnung in allen Fällen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Beispiel: Baumeister A errichtet für den Baumeister B einen Swimmingpool. Baumeister B tritt als Privatperson Herr B auf die Rechnung ist mit Umsatzsteuer auszustellen. Rechnungsausstellung im Übergangszeitraum Eine bei der Einführung des Reverse Charge Systems ganz wesentliche Frage ist, welche Auswirkungen der Stichtag ( ) hat. Grundsätzlich kommt es darauf an, wann die Steuerschuld entsteht: Fall 1: Fall 2: Fall 3: - Leistung vor dem erbracht - Datum der Rechnungslegung vor oder nach dem Zahlung nach dem In allen Fällen ist eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen, weil die Umsatzsteuerschuld mit der Fertigstellung der Leistung entsteht. - Leistung nach dem erbracht - Datum der Rechnungslegung vor dem Zahlung zur Gänze vor dem Die Rechnung ist mit Umsatzsteuer auszustellen. - Leistung nach dem fertiggestellt - Datum der Rechnungslegung nach dem Zahlung nach dem Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer auszustellen, das Reverse Charge System ist anzuwenden. 6
7 Fall 4: - Leistung nach dem fertiggestellt - Vorher wurde eine Anzahlungsrechnung vom Leistenden gelegt und vom Leistungsempfänger bezahlt. ACHTUNG: Hier kommt es auf das Datum der Bezahlung an, da die Umsatzsteuerschuld mit der Zahlung entsteht ZAHLUNGEINGANG ist ausschlaggebend! Zahlung vor dem : Zahlung hat brutto zu erfolgen Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer Zahlung nach dem : Zahlung hat netto zu erfolgen Rechnungsbetrag exkl. Umsatzsteuer Zahlungen, die vor dem brutto geleistet wurden, sind wie bisher zu verbuchen. Nur die Zahlungen, die nach dem geleistet werden, sind netto zu verbuchen, auch wenn das zum Ergebnis führt, dass ein Projekt teilweise brutto und teilweise netto abgerechnet wird. Beispiele Beispiel 1: Der Unternehmer überweist auf Grund einer Anzahlungsrechnung mit gesondertem Steuerausweis einen Betrag von ,00 zuzüglich ,00 UST am Der Betrag wird vom leistenden Unternehmer am vereinnahmt. Es kommen bereits die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuld zur Anwendung. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und hat den Vorsteuerabzug. Hinsichtlich der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen UST in Höhe von ,00 steht kein Vorsteuerabzug bei Anzahlungsrechnungen zu. Der Unternehmer hat die Anzahlungsrechnung zu berichtigen, ansonsten schuldet er die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung. 7
8 Beispiel 2: Der Unternehmer U erbringt an den Unternehmer A im Dezember 2002 eine Bauleistung. A erhält über diese Leistung im Jänner 2003 folgende Rechnung, in der auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird: Gesamtbetrag (netto) ,00 Abzüglich Anzahlung vor (netto) ,00 Abzüglich Anzahlung nach , ,00 =========== Berechnungsgrundlagen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers A ist ,00 (Gleichgültig, ob die auf die vor dem geleistete Anzahlung entfallende Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer entrichtet worden ist.) Das gilt auch für den Vorsteuerabzug. Wurde hinsichtlich der Anzahlung vor dem keine Rechnung gelegt, kann ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anzahlung nur auf Grund einer nachträglich ausgestellten Rechnung vorgenommen werden. Beispiel 3: Der in Frankreich ansässige Unternehmer U erbringt an den Unternehmer B im Inland im Dezember 2002 eine Bauleistung. B erhält über diese Leistung im Jänner 2003 folgende Rechnung, in der auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird: Gesamtbetrag ,00 Abzüglich Anzahlung vor (netto) ,00 Abzüglich Anzahlung nach , ,00 =========== Hinsichtlich der vor dem geleisteten Anzahlungen wurde die Steuerbefreiung gemäß 1 der VO BGBl. Nr. 800/74 angewendet. Berechnungsgrundlage für die Steuerschuld des Leistungsempfängers ist ,00. 8
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