Berufungsentscheidung
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- Daniel Berg
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1 Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, vom 9. März 2006, mit dem der Antrag gemäß 18 Abs. 7 UStG 1994, den gewogenen Durchschnittsaufschlag mit 57,96% zu ermitteln, abgewiesen wurde, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2 Seite 2 Entscheidungsgründe Die Bw. ist eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführte Nahversorgungsfirma in Wien. In Streit steht, ob die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung der Erlöse der Bw. in tatsächlicher Höhe und damit die Voraussetzungen für die Stattgabe des beim Finanzamt am 7. März 2006 eingelangten Ersuchens des Bw. vom 1. März 2006 um Bewilligung der Trennung der Entgelte gemäß 18 Abs. 7 UStG 1994 unter Anwendung eines gewogenen Durchschnittsaufschlages von 57,96 % gegeben sind. Mit Bescheid vom 9. März 2006 wies das Finanzamt den in Rede stehenden Antrag gem. 18 Abs. 7 UStG 1994 mit folgender Begründung ab: "Auf Grund der Größe des Unternehmens sowie vor allem der heute zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel ist es problemlos möglich, die Erlöse in tatsächlicher Höhe zu erfassen. Dies wird von anderen Unternehmen dieser Branche bereits seit geraumer Zeit erfolgreich praktiziert. Eine Unzumutbarkeit nach Art und Umfang des Unternehmens ist für das Finanzamt daher nicht mehr erkennbar." Mit der Berufung gegen den obigen Bescheid hielt Hannes A als steuerlicher Vertreter der Bw. der Meinung des Finanzamts, derzufolge die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung der Erlöse in tatsächlicher Höhe schon gegeben seien, entgegen, dass das derzeitige Kassensystem leider noch nicht in der Lage sei, die Erlöse nach 10 und 20 % auszudrucken, und erklärte, "sobald unser Mandant das Kassensystem umstellt", gerne bereit zu sein, die Erlöse in der tatsächlichen Höhe zu ermitteln. Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2006 hielt das Finanzamt der Bw. vor, dass jeder Verkaufsplatz eine EDV-Ausstattung habe und daher die technische Voraussetzung für die Ermittlung der Erlöse in tatsächlicher Höhe gegeben sei. Mit dem Schreiben der Bw. vom 14. Juni 2006 wurde die Vorlage der Berufung gemäß 276 BAO mit der bereits in der Berufung angeführten Begründung beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: 18 UStG 1994 in der Fassung, die am Tag der Stellung des Antrags gemäß 18 Abs. 7 leg. cit. galt, lautet: (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des 11 Abs. 14 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. (2) Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn 1. die vereinbarten, im Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf
3 Seite 3 steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;
4 Seite 4 2. die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen; 3. die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß 1 Abs. 1 Z 2, 3 Abs. 2 und 3a Abs. 1a aufgezeichnet werden. Z 1 gilt sinngemäß; 4. - die nach 11 Abs. 12 und 14 sowie nach 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und - die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß 19 Abs. 1 zweiter Satz, 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge aufgezeichnet werden; 5. - die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, - die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte, soweit für sie die Steuerschuld gemäß 19 Abs. 2 Z 1 lit. a entsteht, - und die auf diese Entgelte entfallende Steuer fortlaufend aufgezeichnet werden; 6. die Bemessungsgrundlage ( 5) von eingeführten Gegenständen und die für ihre Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter Angabe des Tages der Entrichtung fortlaufend aufgezeichnet werden; 7. die aufgezeichneten Entgelte (Z 1 und 2) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß 1 Abs. 1 Z 2, 3 Abs. 2 und 3a Abs. 1a, mindestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden. (3) Der Unternehmer kann die im Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, dass er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe aufzeichnet. Die Verpflichtung zur Trennung von Entgelten nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen wird hiedurch nicht berührt. Spätestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen. (4) Der Unternehmer kann die im Abs. 2 Z 5 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, dass er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Spätestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Abs. 2 Z 5 und 6 entfällt, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, für die der Vorsteuerabzug nach 12 Abs. 1 ausgeschlossen ist; die Verpflichtung entfällt nicht, insoweit der Unternehmer gemäß 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreie Umsätze tätigt. (5) In den Fällen des 12 Abs. 4 und 5 Z 2 müssen aus den Aufzeichnungen des Unternehmers jene Vorsteuerbeträge leicht nachprüfbar zu ersehen sein, welche den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Entgelte für die Umsätze, die nach 12 Abs. 3 den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den übrigen Entgelten aufzuzeichnen, wobei die Verpflichtung zur Trennung der Entgelte nach Abs. 2 Z 1 und 2 unberührt bleibt (6) Macht der Unternehmer von der Vorschrift des 12 Abs. 7 Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungspflichten der Abs. 1 bis 5 für jeden Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des 12 Abs. 10 bis 12 hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren durchzuführen ist.
5 Seite 5 (7) Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweicht. Die Rechtsordnung räumt dem einzelnen Unternehmer weitestgehend die Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen im Geschäftsverkehr nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten. Die Grenzen des autonomen Handelns eines Unternehmers liegen dort, wo durch freies Handeln die Rechtsordnung selbst, die in ihr verankerten Grundwerte oder sonstige höhere Zwecke gefährdet würden. Wenn der Bw. mit der Berufungsvorentscheidung die Ausstattung aller Verkaufsplätze mit EDV als Begründung für die Annahme der technischen Voraussetzung für die Ermittlung der Erlöse in tatsächlicher Höhe vorgehalten wird, wäre es am steuerlichen Vertreter der Bw. gelegen gewesen, den Unwägbarkeitscharakter der aus der Anschaffung der EDV-Ausstattung resultierenden technischen Probleme zumindest glaubhaft zu machen. Das Konkretisierungsgebot konnte das Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bw., "das derzeitige Kassensystem ist leider noch nicht in der Lage, die Erlöse getrennt nach 10 und 20 % auszudrucken. Sobald unser Mandant jedoch das Kassensystem umstellt, wird er gerne bereit sein, die Erlöse in der tatsächlichen Höhe zu ermitteln" nicht erfüllen. Die Berufung erwies sich damit zur Gänze als unbegründet, sodass sie gemäß 289 Abs. 2 BAO abzuweisen war. Wien, am 23. Jänner 2007
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