SONDER- KLIENTEN-INFO

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1 20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) , Fax: LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER MELDUNG (FINANZONLINE) AB 1. JÄNNER 20 RECHNUNGSMERKMALE NACH DEM USTG 1. Fristverkürzung bei Zusammenfassender Meldung (ZM) ab 1. Jänner 20 Die FinanzOnline Erklärungsverordnung (FOnErklV) wurde mit dem Bundesgesetzblatt II Nr. 288/200 vom. September 200 geändert. Demnach hat die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung über FinanzOnline bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichen Voranmeldungszeiträumen hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Dadurch verkürzt sich leider die Frist für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung um ca. zwei Wochen. Anzuwenden ist die Bestimmung erstmals auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 200 beginnen, also für Meldezeiträume ab 1. Jänner 20! 2. Rechnungsmerkmale nach dem UStG Ab 1. Juli 2006 sind bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag.000,00 übersteigt, die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Auf der nachfolgenden Checkliste finden Sie eine Zusammenstellung sämtlicher Rechnungsmerkmale. erstellt von Mag. Martin Binder/ /3

2 20 SONDER-KLIENTEN-INFO CHECKLISTE RECHNUNGSMERKMALE NACH DEM USTG Rechnungen im Sinne des 11 UStG Folgende Angaben müssen alle Rechnungen außer Kleinbetragsrechnungen bis 10 Euro aufweisen: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (bei Kapitalgesellschaften zusätzlich Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und gericht) Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; bei Rechnungen ab dem 1. Juli 2006, deren Gesamtbetrag.000,00 übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt Entgelt und anzuwendender Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung Hinweis auf die Steuerbefreiung den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag Ausstellungsdatum (bei Bargeschäften genügt der Hinweis Lieferdatum = Rechnungsdatum ) fortlaufende Nummer (Nummerierung kann auch für einzelne Bereiche, z.b. Filialen, Mietobjekte, Registrierkassen etc. gesondert erfolgen, mit Buchstaben kombiniert werden und sogar täglich neu beginnen, wenn insgesamt systematisch) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des liefernden oder leistenden Unternehmers (nur wenn aus der Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich ist) Für folgende Spezialfälle gelten abweichende oder ergänzende Regelungen: Kleinbetragsrechnungen Bei Rechnungen bis 10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) genügen folgende Angaben: Ausstellungsdatum Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, Steuersatz erstellt von Mag. Martin Binder/ /3

3 20 SONDER-KLIENTEN-INFO Rechnungen bei Übergang der Steuerschuld Führt der Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger gem. 1 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b die Steuer schuldet (z.b. sonstige Leistungen und Werklieferungen durch ausländische Unternehmer und Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen), so sind folgende zusätzliche Angaben auf der Rechnung erforderlich: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Leistungsempfängers (nicht möglich bei Unternehmern aus dem Drittland) Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Kein gesonderter Steuerausweis Achtung! Ist eine Leistung in Österreich nur dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie an einen ausländischen Unternehmer erbracht wird, so muss zusätzlich zur UID- Nummer eine Bestätigung des Leistungsempfängers eingeholt werden, dass er Unternehmer im Sinne des UStG ist und die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wird! Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Leistungsempfängers Hinweis auf die Steuerfreiheit Kein gesonderter Steuerausweis Eine Musterrechnung mit einer genauen Erläuterung der einzelnen Rechnungsmerkmale liegt dieser Sonder-Klienten-Info bei. Da die vorliegenden Informationen allgemeiner Art sind, sollten Sie bezüglich ihrer Anwendbarkeit im Einzelfall jedenfalls fachkundigen Rat einholen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an uns. Diese Klienten-Info steht Ihnen auch auf unserer Homepage im Menüpunkt Info Point Klienteninfo in Form eines Online-Archivs zur Verfügung. erstellt von Mag. Martin Binder/ /3

4 Die 11 erforderlichen Rechnungsmerkmale gemäß 11 UStG Für Rechnungen bis EUR 10,-- (inkl USt): (sogenannte Kleinbetragsrechnung ) über EUR 10,-- zusätzlich: 1 Name und Anschrift des Liefernden/Leistenden 2 Beschreibung der Lieferung (Menge und Bezeichnung) oder Leistung (Art und Umfang) 3 Tag der Lieferung bzw Zeitraum der Leistung 4 Entgelt für die Lieferung/Leistung (brutto inkl USt) Steuersatz bzw Hinweis auf Befreiung oder Übergang der Steuerschuld 6 Ausstellungsdatum 8 Name und Anschrift des Empfängers Steuerbetrag (und Entgelt netto) UID-Nr des Liefernden/Leistenden fortlaufende Rechnungsnummer über EUR.000,-- (inkl USt) zusätzlich: 11 UID-Nummer des Empfängers Diese 11 Merkmale sind für den Vorsteuerabzug beim Empfänger erforderlich!

5 Erläuterungen Rechnungsmerkmale Die nachfolgenden Angaben sind auf Rechnungen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Empfänger! 1 2 NAME UND ANSCHRIFT DES LIEFERANTEN BESCHREIBUNG DER LIEFERUNG ODER LEISTUNG Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Angabe von Menge und genauer Bezeichnung der gelieferten Waren (Artikelnummer soweit vorhanden) bzw Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung. Sammelbegriffe sind nicht ausreichend. Der Verweis auf nähere Angaben in weiteren Belegen (zb Lieferschein) ist möglich. 3 TAG DER LIEFERUNG bzw ZEITRAUM DER LEISTUNG 4 ENTGELT Tag der Lieferung bzw sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Nettobetrag des Entgelts für die angeführte Lieferung bzw sonstige Leistung. Auch die Währung sollte angeführt werden. (Bei Kleinbetragsrechnungen reicht es aus, den Gesamtbetrag inkl USt und den Steuersatz auf der Rechnung zu vermerken.) STEUERSATZ oder HINWEIS AUF STEUERBEFREIUNG HINWEIS AUF ÜBERGANG DER STEUERSCHULD Angabe des Steuersatzes bzw der Steuersätze oder Hinweis auf eine eventuell in Anspruch genommene Steuerbefreiung. (Eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, in der die Steuerbefreiung geregelt ist, ist nicht erforderlich.) Rechnungen über Bauleistungen oder von ausländischen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (zb Werbung, Beratungsleistungen, Datenverarbeitung) müssen einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten ( reverse charge"). 6 AUSSTELLUNGSDATUM Das Ausstellungsdatum der Rechnung sollte spätestens im Folgemonat der Lieferung/Leistung liegen. Tipp: Bei Bargeschäften reicht Lieferdatum Rechnungsdatum". NAME UND ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS Name und Anschrift des Abnehmers oder Leistungsempfängers (=Kunden). Es genügt jede Bezeichnung, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglicht. 8 STEUERBETRAG Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag. Bei Abrechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Sätzen zu trennen. Der Ausweis in einer Summe ist zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist. UID-NUMMER DES LIEFERNDEN/LEISTENDEN FORTLAUFENDE RECHNUNGSNUMMER Die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID- Nummer) lautet zb: ATU Die UID muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs vorliegen. Wird eine fehlende UID innerhalb eines Monats ergänzt, so führt dies zur rückwirkenden Anerkennung als vorsteuergerechte Rechnung. Wird sie erst später ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen. Die inhaltliche Richtigkeit der UID ist derzeit vom Empfänger nicht zu überprüfen. Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, zu enthalten. Auch Buchstaben sind zulässig. Die Rechnungsnummern können für Gutschriften auch getrennt erteilt werden. Gutschriften benötigen beim Empfänger der Gutschrift keine fortlaufende Nummer. In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen werden. Der Zeitpunkt des Beginns der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, muss jedoch systematisch sein (auch täglicher Nummernbeginn ist zulässig). Es sind verschiedene Rechnungskreise zulässig (zb Filialen, Betriebsstätten, Bestandobjekte, Registrierkassen), die Zuordnung muss jedoch eindeutig sein. Es können auch verschiedene Vertriebssysteme, Warengruppen oder Leistungsprozesse als eigene Rechnungskreise angesehen werden. Ausländische Unternehmer müssen für die Umsätze in Österreich einen eigenen Nummernkreis verwenden. Die Richtigkeit der fortlaufenden Nummer ist durch den Leistungsempfänger nicht zu überprüfen. 11 UID-NUMMER DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS Ab 1. Juli 2006 ist in Rechnungen, deren Gesamtbetrag (Bruttobetrag inkl USt).000,-- übersteigt, verpflichtend die UID-Nummer des inländischen Leistungsempfängers (Kunden) anzugeben, wenn dieser Unternehmer ist. Bei Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld war die UID-Nummer des Leistungsempfängers schon bisher anzugeben.

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