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1 1. Pflichtangaben in einer Rechnung Die Rechnungsrichtlinie der EU wurde umgesetzt. 1 Vom BMF wurde hierzu ein Einführungsschreiben herausgegeben Zeitraum ab Pflichtangaben einer Rechnung 1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers 2. Steuer-Nr. oder USt-IDNr. 3. Ausstellungsdatum 4. Fortlaufende Rechnungs-Nr. 5. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung 6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts 7. nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung 8. jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist 9. anzuwendender Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung Musterrechnung Musterlieferant XY Musterstraße Musterstadt Ust-ID-Nr. DE An Kunde Z Straße Stadt 10.Januar 2004 Rechnung Nr. 123 Lieferung vom Waren 7% 19% 2 Kisten Bier 20,00 20 Flaschen Sekt 400,00 40 Beutel Milch 25,00 30 Flaschen Speiseessig 30,00 Summe Waren 7 % 55,00 Summe Waren 16 % 420,00 Umsatzsteuer 0% Umsatzsteuer 7% 3,85 Umsatzsteuer 19% 67,20 Rechnungsbetrag 58,85 487,20 Rechnungsbetrag Gesamt 546,05 Es gilt unsere Bonusvereinbarung vom Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden Unternehmens 2. Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers 3. Steuernummer oder USt-IDNr. des leistenden Unternehmens 4. Ausstellungsdatum der Rechnung 5. Fortlaufende Rechnungsnummer 6. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung 7. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung der Entgelts 8. Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes. 9. Steuersatz und Steuerbetrag Das Vorhandensein sämtlicher Pflichtangaben ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger. 3 1 EU-Rechnungsrichtlinie von ,, ABlEG 2002, Nr. L 15 Seite 24. Siehe hierzu: Schäfer/Schlarb, Änderungen im Steuer- und Gesellschaftsrecht 2003/2004, Mainz 2004, Tz BMF-Schreiben vom , I3StBI. 1,258. Siehe hierzu: Rondorf, NWB Fach 7, Abs. 1 Nr.1 S. 2 UStG: "Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

2 1.2 Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung Hierzu hat der BMF ein Schreiben herausgegeben. 4 Die Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung 5 ist in jedem Fall erforderlich, wenn die Leistung bereits erbracht ist. Es genügt die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. 6 Der Leistungszeitpunkt kann sich aus anderen Dokumenten (z.b. Lieferschein) ergeben, die in der Rechnung zu bezeichnen sind. 7 Fall Welche Angaben zum Zeitpunkt der Leistung sind in der Rechnung zu machen: a) Anzahlung, Zeitpunkt der Anzahlung steht fest b) Anzahlung, Zeitpunkt der Anzahlung steht nicht fest c) Barverkaufsrechnung d) Leistung erstreckt sich über einen längeren Zeitraum e) Dauerleistung f) Fortwährende Dienstleistungen (z.b. Beratungen), die Einzelleistungen sind g) Fortwährende Dienstleistungen (z.b. Beratungen), die in eine zeitraumbezogene Dauervereinbarung eingebettet sind h) Laufende Dienstleistung, die periodisch nach dem in der Abrechnungsperiode entstandenen Zeitaufwand abgerechnet wird Lösung a) Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts (Kalendermonat) b) keine Angabe erforderlich c) Aufdruck: Der Lieferzeitpunkt entspricht dem Rechnungsdatum. d) Zeitpunkt in dem die Leistung insgesamt oder eine Teilleistung vollendet und der Leistungszeitraum beendet ist. e) Der Abrechnungszeitraum ist maßgebend: Angabe des Monats in dem der Leistungszeitraum endet oder Angabe von bis. f) Der Leistungszeitpunkt für jede einzelne Leistung muss angegeben werden. g) Der Leistungszeitraum ist der Abrechnungszeitraum; die Leistung ist zu dessen Ende erbracht. h) Der Leistungszeitraum ist der Abrechnungszeitraum; die Leistung ist zu dessen Ende erbracht. 4 BMF-Schreiben vom , BStBl I, l4 Abs. 4 S. 1 Nr.6UStG 6 31 Abs. 4 USLDV 7 31 Abs. 1 UStDV

3 1.3 Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts Hierzu hat der BMF ein Schreiben herausgegeben. 8 Vereinbarungen über Entgeltminderungen sind Bestandteil der Rechnung. 9 Ist die Vereinbarung nicht in der Rechnung enthalten, muss sie in der Rechnung leicht und eindeutig nachprüfbar bezeichnet sein und schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger vorliegen. Ein Belegaustausch bei Steuerberichtigung ist nicht erforderlich. 10 Rabatt- oder Bonusvereinbarung Es genügt, wenn in der Rechnung auf die Konditionsvereinbarung hinreichend genau hingewiesen wird. Hinweise in der Rechnung auf Entgeltsminderung Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen. Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen. Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen. Die Vereinbarungen müssen in Schriftform vorhanden sein und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung vorgelegt werden können. Ändert sich eine Rabatt- oder Bonusvereinbarung nach Leistungserbringung, muss die Rechnung nicht berichtigt werden. Skonto Es genügt eine Angabe in der Rechnung. Hinweise in der Rechnung auf Skonto 2 % Skonto bei Zahlung bis... oder 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen Die Angabe eines Betrages - Bruttobetrag oder Nettobetrag zzgl. USt - ist nicht erforderlich. 1.4 Zeitraum vom Bei einer nach dem und vor dem ausgestellten Rechnung wird der Vorsteuerabzug auch dann gewährt, wenn folgende Rechnungsangaben fehlen: Ausstellungsdatum 4. Rechnungs-Nr. 5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistungen 6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts 7. nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt 8. im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts und 9. anzuwendender Steuersatz 8 BMF-Schreiben vorn , BStBl I, l4 Abs. 4 S. 1 Nr.7 UStG 10 Ausnahme: Fälle des 17 Abs. 4 UStG (Jahresboni, Jahresrückvergütungen) 11 BMF-Schreiben vorn , BStB1. I 2004, 62

4 2. Berichtigung einer Rechnung Eine Rechnung, die nicht alle Pflichtangaben aus 14 Abs. 4 UStG enthält oder in der eine der sich aus 14 Abs. 4 UStG ergebenden Pflichtangaben unzutreffend ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen kann eine Rechnung berichtigt oder ergänzt werden. Dies kann durch ein Dokument geschehen, das lediglich die zu berichtigenden oder fehlenden Angaben enthalten muss. Das Dokument muss jedoch eindeutig und spezifisch auf die Rechnung bezogen sein. 12 Bei nach dem ergehenden Rechnungen muss der Rechnungsempfänger fehlende Pflichtangaben nachfordern, um den Vorsteuerabzug nicht zu verlieren. Ein Schreiben an den Rechnungsaussteller kann wie folgt formuliert werden: Ihre Rechnung Nr.... vom... Anforderungen fehlender Pflichtangaben Sehr geehrte Damen und Herren! Leider entspricht ihre Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen ( 14 Abs. 1 UStG). Sie erhalten daher die bisherige Rechnung in der Anlage zurück mit der Bitte, die unten aufgeführten Beanstandungen zu korrigieren und uns eine berichtigte Rechnung zu schicken. Unsere Firmenbezeichnung ist nicht richtig. Ihre Firmenbezeichnung ist nicht vollständig. Ihre Steuernummer oder USt-IDNr. fehlt. Die Menge fehlt. Die handelsübliche Bezeichnung fehlt. Das Liefer- oder Leistungsdatum fehlt. Der Nettobetrag ist nicht ausgewiesen bzw. nicht nach Steuersätzen aufgegliedert. Der Steuersatz ist nicht angegeben. Der Verweis auf Entgeltminderungen (Rabatt- oder Bonusvereinbarungen) fehlt. Der Verweis auf Skonto fehlt. 3. Pflichtangaben in einer Rechnung in besonderen Fällen 3.1 Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs Die Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale 13 enthalten Rechnung bei Reiseleistungen Im Fall der Besteuerung von Reiseleistungen ( 25 UStG) ist in der Rechnung auch auf die Anwendung der Sonderregelung hinzuweisen Rechnung bei Differenzbesteuerung Im Fall der Differenzbesteuerung ( 25a UStG) ist in der Rechnung auch auf die Anwendung der Sonderregelung hinzuweisen Abs. 5 UStDV 13 1 b Abs. 2 UStG enthält Definitionen zum Fahrzeug (Landfahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug) und 1 b Abs. 2 UStG Definitionen zu neuen Fahrzeugen a Abs. 4 UStG a Abs. 6 UStG a Abs. 6 UStG

5 4. Pflichtangaben in einer Kleinbetragsrechnung 4.1 Zeitraum ab dem Kleinbetragsrechnungen 17 über einen Gesamtbetrag bis zu 150 müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 18 Pflichtangaben in einer Kleinbetragsrechnung 1. vollständigen Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers 2. Ausstellungsdatum 3. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung 4. Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz 5. Hinweis auf Steuerbefreiung bei steuerfreien Umsätzen 4.2 Zeitraum vom Bei einer nach dem und vor dem ausgestellten Kleinbetragsrechnung wird der Vorsteuerabzug auch dann gewährt, wenn das Ausstellungsdatum fehlt Pflichtangaben in einem Fahrausweis 5.1 Zeitraum ab dem Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten: 20 Pflichtangaben in Fahrausweisen 1. Name und Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt 2. Ausstellungsdatum 3. Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe 4. Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt 5. Im Fall des 26 Abs. 3 UStG einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr 5.2 Zeitraum vom Vom BMF wurde ein Schreiben zum Vorsteuerabzug aus nach dem und vor dem ausgestellte Rechnungen herausgegeben. 21 Bei einem nach dem und vor dem ausgestellten Fahrausweis wird der Vorsteuerabzug auch dann gewährt, wenn folgende Rechnungsangaben fehlen: Ausstellungsdatum 5. Im Fall des 26 Abs. 3 UStG einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr UStDV 18 BMF vorn , BStBl. I, 258, Tz. 56 ff UStDV idf bis UStDV 21 BMF-Schreiben vom , BStBl 2004 I, UStDV idf bis

6 Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Gesetzliche Regelung Führt ein Unternehmer i. S. d. UStG eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Hierzu liegt ein neues BMF-Schreiben vor. Rechnungsaussteller Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht für: Unternehmer Kleinunternehmer Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden Leistungsempfänger Der Leistungsempfänger kann sein: Eigentümer des Grundstücks Mieter einer Mietwohnung Angaben in der Rechnung Die Rechnung muss alle Pflichtangaben enthalten. Bei einer Kleinbetragsrechnung (Rechnung über einen Gesamtbetrag von bis zu 150 Euro) müssen ebenfalls die entsprechenden Pflichtangaben enthalten sein. Es ist nicht gestattet die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem Weg zu vervielfältigen. Dieses Produkt wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, für den Inhalt kann jedoch kein Gewähr übernommen werden.

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