Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen

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1 Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg Schwarzenberg

2 alte Lesart 13b Absatz 2 Nummer 4 UStG bis Februar 2014 (mind. 10% en) (immer) Büro/Lager Unternehmer (nicht zwingend ein!) Wohnung

3 Anwendung nach EU-Rechtsprechung vom bis Grundregel: Nur Netto-Rechnung, wenn eigene in die des Anderen eingeht

4 Anwendung nach EU-Rechtsprechung vom bis Beispiele (mind. 10% en) brutto Lager Wohn ung Bauträger erbringt als Generalunternehmer mind. 10% en Unternehmer (nicht zwingend ein!) brutto baut auf eigenem Grundstück und verkauft dann Lieferung

5 Anwendung nach EU-Rechtsprechung vom bis Nachweis Grundregel: Nur Netto-Rechnung, wenn eigene in die des Anderen eingeht Nachweis? Der Leistungsempfänger legt eine im Zeitpunkt der Ausführung einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG dem leistenden Unternehmer ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor Musterformulierung bspw. im Auftrag/Werkvertrag Der Auftrag von abzurechnenden en nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wird ausdrücklich unter Vorlage unserer als Anlage beigelegten Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG erteilt.

6 neue Gesetzgebung Anwendung ab 1. Oktober 2014 (mind. 10% en) (immer) Büro/Lager Unternehmer (nicht zwingend ein!) Wohnung

7 neue Gesetzgebung - Anwendung Vereinfachungsregelung: Nur dann anwendbar, wenn beide Parteien sich darauf verständigen und der Leistungsempfänger die Steuer abführt. Vereinfachungsregelung: Nicht möglich! Vereinfachungsregelung: Gesetzlich verankert. Nur dann anwendbar, wenn beide Parteien sich wegen unklaren Voraussetzungen darauf verständigen und der Leistungsempfänger die Steuer tatsächlich abführt. seit 2004 seit 15. Februar 2014 ab 1. Oktober 2014 Maßgeblich: Fertigstellung des Auftrages (ggf. die Abnahme d.h. mit Beginn der Gewährleistung) Problem: Anzahlungen!

8 Neue Gesetzgebung- Grundregel und Nachweis Grundregel: Immer Netto-Rechnung, wenn Kunde zu mindestens 10% seines Weltumsatzes selbst en erbringt zu mindestens 10% en Nachweis? davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Eine von der Freistellungsbescheinigung abweichende Bescheinigung, die erst seit dem 26. August veröffentlicht ist!

9 Übergangsvorschriften I BMF-Schreiben vom Februar Oktober 2014 Baubeginn Bauende Gesamte Leistung brutto Baubeginn Anzahlungsrechnung und Zahlung Bauende Variante I: Anforderung und Erklärung der USt auf den gesamten Auftrag mit der Schlussrechnung (Anzahlungen werden auf den Gesamtbetrag angerechnet) oder Berichtigung der Anzahlungsrechnungen auf brutto (Erklärung im VAZ der Berichtigung) Variante II: Nur der Zahlbetrag der Schlussrechnung wird der USt unterworfen. Voraussetzung ist eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Kunden in voller Höhe und dessen richtige USt-Voranmeldung betreffend die Netto- Anzahlung -> Risiko für Leistenden! BMF v s. Übergangsvorschriften II Anzahlungsrechnung Variante III (empfohlen): Schlussrechnung, bei Aufnahme folgenden Hinweises: Leistender und Leistungsempfänger gehen einvernehmlich davon aus, dass der Leistungsempfänger in Anwendung der bis zum 14. Februar 2014 geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE nach 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist. Baubeginn Zahlung Bauende Keine Vereinfachung: Mit Zahlung wird Umsatzsteuer fällig, Anzahlungsrechnung muss für Vorsteuerabzug des Kunden korrigiert werden

10 Übergangsvorschriften II 1. Oktober 2014 Baubeginn Bauende Gesamte Leistung Anzahlungsrechnung und Zahlung Baubeginn Bauende Schlussrechnung: Immer! Anzahlungsrechnung Variante I: Korrektur der Anzahlungsrechnung auf und Rückzahlung der ursprünglich ausgewiesenen USt an den Kunden bzw. Anrechnung des geleisteten (Brutto-)Zahlbetrages im Abrechnungsteil der Schlussrechnung. USt wird an keiner Stelle mehr ausgewiesen! Variante II: Keine Korrektur der Anzahlungsrechnung. Die Schlussrechnung wird erstellt und im Abrechnungsteil nur der Netto-Betrag der Anzahlung angerechnet (Vereinfachungsregelung). Nur zulässig, wenn der Leistende die Anzahlung ordnungsgemäß versteuert -> Risiko des Kunden wegen Vorsteuerabzug! Baubeginn Zahlung Bauende Gesamte Leistung - die Berichtigung der Anzahlungsrechnung zwingend notwendig

11 Bitte beachten bei Eingangsrechnungen Ausgangsrechnungen Sie als Unternehmer brutto brutto Kein Vorsteuerabzug, wenn Sie sind Spätere Umsatzsteuerschuld, wenn Kunde keine Bescheinigung vorlegt

12 Erleichterungen für Kleinbeträge & Co en insbesondere im Zusammenhang mit Neubauten, Anbauten, Erweiterungen, Abriss auch unter 500 EUR Hilfe für die Abgrenzung von anderen Leistungen: ABC der en Auftraggeber ist mit Bescheinigung...kein

13 Freistellungsbescheinigungen gibt es weiterhin! Erinnerung an Haftung für fremde Steuern bei Inanspruchnahme von en Für welche Auftraggeber relevant? Ab welcher Rechnungshöhe? Folge Alle Unternehmer, auch o wenn nur steuerfreie Umsätze o Vermieter (> 2 Wohnungen) o Kleinunternehmer o Körperschaften des öff. Rechts Leistungen für`s Unternehmen Gesamtbeziehung im Jahr o EUR wenn Auftraggeber keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze hat o sonst EUR 15% Rechnungseinbehalt abzuführen an das Finanzamt des Leistenden Ausnahme: Freistellungsbescheinigung selbst Leistungen für`s Unternehmen oder im Privatbereich Grundsätzlich immer Nettorechnung ohne Umsatzsteuer Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer Bei Nichtbeachtung haftet der Leistungsempfänger dem Finanzamt bezahlte Vorsteuer ist nicht abzugsfähig des Leistenden sagt dem Auftraggeber, dass er nichts einbehalten muss des Auftraggebers sagt dem Leistenden, dass er abrechnen kann Freistellungsbescheinigung

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