U t z e r a t h Steuerberater
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- Heinrich Messner
- vor 8 Jahren
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1 U t z e r a t h WICHTIG: Neue Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ab bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) Sehr geehrte Damen und Herren, sicherlich haben Sie schon aus Publikationen Ihrer Kammer oder durch die Presse von der Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen gehört ( 13b UStG). Wir halten dieses neue Gesetz für so wichtig, dass wir Ihnen die bedeutenden Details gerne erläutern möchten. Für wen gilt die Neuregelung? Diese völlig neue Regelung gilt immer dann, wenn sowohl der Auftraggeber (=Leistungsempfänger) als auch der ausführende Unternehmer (=Leistender) jeweils Betriebe sind, die Bauleistungen (s.u.) ausführen. Die Neuregelung ist also beschränkt auf Unternehmen, die ihrerseits derartige Leistungen selbst bringen (in der Regel Subunternehmertätigkeiten). Die Rechtsform der beteiligten Unternehmen (z.b. Einzelunternehmen, OHG oder GmbH) ist grundsätzlich ohne Bedeutung. In allen anderen Fällen bleiben die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Umsatzsteuer unverändert bestehen. Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Hiervon ist gemäß BMF-Schreiben vom auszugehen, wenn der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen im Sinne von 13b UStG erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat oder der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG vorlegt.
2 Seite 2 Was wurde geändert? Normalerweise muss derjenige die Mehrwertsteuer abführen, der eine Leistung erbracht hat und diese abrechnet oder dafür das vereinbarte Entgelt erhält. Diese gesetzliche Regelung bleibt auch in den allen Fällen, in denen nicht zwischen zwei Bauleistern abgerechnet wird, so bestehen! In den betroffenen Fällen stellt jetzt der ausführende Baubetrieb keine Bruttorechnung mehr, sondern rechnet nur den Nettobetrag ab also ohne den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer. Somit darf der Leistende auch nur den Nettorechnungsbetrag vereinnahmen. Der Auftraggeber (= Rechnungsempfänger) muss nach Rechnungserhalt selbst den richtigen Mehrwertsteuerbetrag ausrechnen. Diesen Betrag schuldet er seinem Finanzamt. Er muss ihn in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und an das Finanzamt abführen. In der gleichen Umsatzsteuervoranmeldung weist er den identischen Umsatzsteuerbetrag ebenfalls als Vorsteuer aus und rechnet diese gegen. Wie bisher auch, ist somit das Umsatzsteueraufkommen zwischen Unternehmern im Saldo ausgeglichen. Im neuen System ist jedoch nur noch der Auftraggeber deklarationspflichtig gegenüber dem Finanzamt. Der Vorsteuerabzug und das Zahlen der Umsatzsteuer ist nicht mehr voneinander getrennt. Somit soll Missbrauch verhindert werden, was der Sinn der neuen Regelung ist. Wichtig ist, dass der ausführende Betrieb seinen Auftraggeber in der Nettorechnung darauf hinweist, dass dieser die Mehrwertsteuer schuldet. Der Satz könnte standardmäßig wie folgt lauten: - Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer gem. 13 b UStG. - In allen Fällen, in denen Sie Bauleistungen an private Kunden erbringen, trifft Sie jetzt zusätzlich die Verpflichtung, den Kunden auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren aufmerksam zu machen. Der Satz könnte standardmäßig wie folgt lauten: - Sie sind verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre nach Erhalt aufzubewahren. - Für welche Leistungen gilt die neue Regelung? Nach der gesetzlichen Definition gilt die neue Verfahrensweise für alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Dies entspricht dem Begriff der Bauleistung im Sinne der Bauabzugssteuer ( 48 ff. EStG).
3 Seite 3 Der Begriff Bauleistung ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch alle mit dem Erdboden verbunden oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellten Anlagen. Zu den Bauleistungen gehören z. B. der Einbau von Fenster und Türen sowie festverbundene Bodenbeläge, Aufzüge, Rolltreppen und Heizungsanlagen, ferner Einrichtungsgegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. Ebenfalls zu den Bauleistungen zählen die Installationen einer Lichtwerbeanlage, Dachbegrünung eines Bauwerkes oder der Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen. Die reine Arbeitnehmerüberlassung oder die Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen stellt keine Bauleistung dar. Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken stellen ebenfalls keine Bauleistung dar. Gleiches gilt für reine Materiallieferungen (Baustoffhändler oder Baumarkt) das ausschließliche Überlassen von Baugeräten, das Aufstellen von Material und Bürocontainern oder Toilettenhäuschen, die Entsorgung von Baumaterialien, die Heizungsreinigung oder auch der Gerüstbau. Diese Auflistung ist nicht abschließend, und es wird bei der Auslegung des Begriffs der Bauleistung Zweifelsfragen geben, die noch mit der Finanzverwaltung geklärt werden müssen. Hierbei sind wir gerne behilflich. Was ist mit Leistungen für den privaten Bereich des Auftraggebers? Es ist völlig unerheblich, ob die Bauleistungen für den privaten oder den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers erbracht werden. Die Umsatzsteuer ist in beiden Fällen vom Auftraggeber abzuführen. Für den ausführenden Baubetrieb stellt sich damit in manchen Fällen die Frage, ob der Auftraggeber (Leistungsempfänger) ein Bauleister ist oder eben nicht. Wird zum Beispiel eine Bauleistung am privaten Wohnhaus oder an einem Mietobjekt des Auftraggebers erbracht, wird es oft für den leistenden Unternehmer nicht eindeutig erkennbar sein, ob der Auftraggeber (= Eigentümer des Objektes) ein Bauleister ist. Im Zweifelsfalle ist mit dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu klären, ob die Regelung auf ihn zutrifft, so dass nach Fertigstellung der Arbeiten die Rechnung richtig ausgestellt werden kann. Zur eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen als leistenden Unternehmer, sich in allen nicht eindeutigen Fällen, dies schriftlich bestätigen zu lassen. Ein Muster finden Sie als Anlage zu diesem Schreiben. Bleibt die Bauabzugssteuer nach 48 ff. Einkommensteuergesetz bestehen? Die neue Umkehrung der Steuerschuldnerschaft darf nicht verwechselt werden mit der Bauabzugssteuer und der Freistellungsbescheinigung. Die Bauabzugssteuer ist ein 15 %- iger Steuerabzug von der Bruttorechnungssumme, der auf die Lohnsteuer und
4 Seite 4 Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer der ausführenden Firma angerechnet werden kann. Die jetzt angesprochene Änderung betrifft die Umsatzsteuer. Bauabzugssteuer und die Umkehrung der Steuerschuld gelten nebeneinander. Ab wann gilt die neue Regelung? Die Neuregelung ist grundsätzlich ab dem 01. April 2004 in Kraft getreten. Sie gilt also für alle Umsätze, die nach dem 31. März 2004 getätigt werden. Das Bundesfinanzministerium hat sich jedoch zu einer dreimonatigen Übergangsregelung bereiterklärt. Bei Bauleistungen, die zwischen dem und dem ausgeführt werden, wird eine Bruttorechnung nicht beanstandet, wenn der Auftragnehmer die Umsatzsteuer korrekt abführt und sich beide Vertragspartner hierüber einig sind. Wir empfehlen hier zur Sicherheit für diese derzeitige Übergangsregelung mit dem Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung dahin gehend zu treffen, dass die Rechnung brutto ausgewiesen wird. Kein Wahlrecht gibt es ab dem 01. Juli Dann ist die Regelung ohne Ausnahme verbindlich. Sollten Sie weitere Einzelfragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte auch gerne telefonisch an uns. Die Abwicklung in der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt - sofern Sie die Buchhaltung in unserem Hause fertigen lassen - durch unser Haus. Wir werden Sie ggf. auf Fehler in Ihren Rechnung hinweisen. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Finw. Jens Utzerath Dipl.-Kfm. Stefan Utzerath Bergstr. 54a Tacitusstr Kreuzau-Winden Köln Tel / Tel. 0221/ Fax 02422/ Fax 0221/
5 ... (Auftraggeber)... (Straße/ Haus-Nr.).. (PLZ/ Ort) Fa.... Bauleistungen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätige/n ich/ wir Ihnen, dass mein/ unser Unternehmen ( ) Bauleistungen im Sinne von 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) erbringt und ich/ wir somit die Umsatzsteuer aus von Ihnen bezogenen Bauleistungen selber schulde/n und an das Finanzamt abführen werde/n. ( ) keine Bau- oder ähnlichen Leistungen im Sinne von 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) erbringt. In der Rechnung über die von Ihnen bezogenen Bauleistungen muss daher die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Mit freundlichen Grüßen (Ort, Datum, Stempel/ Unterschrift)
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