Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz

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1 Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 Bei der Umsatzsteuer kommt es in der Baubranche, nach Feststellungen der Finanzverwaltung und des Bundesrechnungshofes, zu erheblichen Steuerausfällen. Diese beruhen vor allem darauf, dass der leistende Unternehmer die von ihm gegenüber dem Abnehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt, während der Leistungsempfänger diese Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Dies ist nach Meinung des Gesetzgebers nicht hinnehmbar. Durch eine neue gesetzliche Regelung wird deshalb künftig der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden und der Vorsteuerabzug hierfür nur dann möglich sein, wenn er diese Steuer auch bei seinem Finanzamt anmeldet. Unter 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (z.b. Brücken, Straßen oder Tunnel). Zu den Leistungen, die unter 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen, gehören u.a.: Herstellung von Bauwerken Instandsetzung, Instandhaltung von Bauwerken Änderung oder Beseitigung von Bauwerken Einbau von Fenstern und Türen Einbau von Bodenbelägen Einbau von Aufzügen, Rolltreppen Einbau von Heizungsanlagen, Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z.b. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. Installation einer Lichtwerbeanlage, Die Dachbegrünung eines Bauwerks Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen (die Hausanschlusskosten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation des Hausanschlusskastens und Verlegung des Hausanschlusskabels vom Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zum Hausanschlusskasten). Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h. es muss eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt werden. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z.b. Reparaturleistungen).

2 2 Ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, stellt eine unter 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallende Leistung dar. Dies gilt ebenso für eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder abgestrahlt wird. Ausgenommen sind nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 UStG ausdrücklich Planungsund Überwachungsarbeiten. Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z.b. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z.b. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG genannten Umsätze: Materiallieferungen (z.b. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), Anliefern von Beton (demgegenüber stellt das Anliefern und das anschließende fachgerechte Verarbeiten des Betons durch den Anliefernden eine Bauleistung dar), Lieferungen von Wasser und Energie, Zurverfügungstellen von Betonpumpen, Zurverfügungstellen von anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt), Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern, Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer), Aufstellen von Messeständen, Gerüstbau, Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z.b. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen) mit Ausnahme von Dachbegrünungen, Die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.b. von Fenstern, Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Die Leistung fällt nur dann insgesamt unter 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung.

3 3 Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner Werden Umsätze im Sinne von 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Umsätze im Sinne von 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt ( 13b Abs. 2 Satz 2 UStG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die an ihn erbrachten Umsätze, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Umsätzen nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG unmittelbar zusammenhängen. Aus der Gesetzesvorschrift ergibt sich keine Bagatellvorschrift, d.h. auch bei geringfügig getätigten Bauleistungen ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner für die bezogenen Bauleistungen (Infektionstheorie). Erfüllt der Leitungsempfänger die Voraussetzungen des 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird ( 13b Abs. 2 Satz 3 UStG). Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte in 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er keine entsprechenden Umsätze selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer, sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Bauträger, die nur Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen. Durch die unglückliche Formulierung der Vorschrift ergeben sich im Bauleistungsbereich Falltypen, die sicherlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren. Beispiel 1: Der Installationsbetrieb I in Stgt erbringt an den Elektromeister E in Stgt Installationsleistungen an den außerunternehmerischen Bereich (privates Wohnhaus). E erbringt seinerseits Bauleistungen an verschiedene Auftraggeber. Lösung: I muss dem E eine Nettorechnung erstellen und ihn in der Rechnung auf seine Steuerschuld hinweisen. Die Voraussetzungen liegen vor, da die Bauleistung an einen Unternehmer erbracht wird, der seinerseits Bauleistungen erbringt. Da die Bauleistung an den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird, muss E die Umsatzsteuer nach 13b UStG anmelden, kann sie aber nicht als Vorsteuer geltend machen.

4 4 Beispiel 2: Bauunternehmen B renoviert die Fassade eines steuerfrei vermieteten Mietshauses. Das Mietshaus gehört: a) dem Unternehmer U, der Heizungsanlagen installiert. b) den Eheleuten ( (Ehegattengrundstücksgemeinschaft), die das Mietshaus gemeinsam vermietet haben Lösung: a) Durch die Montage der Heizungsanlagen erbringt U Bauleistungen im obigen Sinne. Dadurch ist er infiziert und Steuerschuldner i.s.v. 13b Abs. 1Nr. 4 UStG. Folge hiervon ist, dass B eine Nettorechnung zu erstellen hat, in der er auf die Steuerschuldnerschaft des U hinweisen muss. U muss von dem an B ausgezahlten Nettobetrag 16 % Umsatzsteuer anmelden. Ein Vorsteuerabzug bezüglich dieser Umsatzsteuer ist bei U nicht möglich, da die Vorsteuer im Zusammenhang mit einem steuerfrei vermieteten Grundstück steht. b) Da der Empfänger der Bauleistungen die Ehegattengrundstücksgemeinschaft ist, die ihrerseits keine Bauleistungen erbringt, muss der Bauunternehmer B eine Rechnung mit Umsatzsteuer erstellen, da er der Steuerschuldner ist.

5 5 Anwendungszeitpunkt Die neue Vorschrift ist ab dem in Kraft getreten. Bis zum gibt es jedoch eine Übergangsregelung. Danach wird bis zum nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer übereinstimmend von einer Anwendung der neuen Vorschrift absehen. Weiteres Vorgehen Sollten Sie von der Anwendung dieser Vorschrift betroffen sein, empfehlen wir Ihnen mit uns Rücksprache zu nehmen. Gerne erläutern wir Ihnen diese komplizierte Neuregelung persönlich und weisen Ihr Personal entsprechend ein, damit spätestens ab alles richtig und reibungslos läuft. Es ist in Zukunft unbedingt erforderlich, dass Sie vor Erhalt bzw. Erteilung einer Rechnung mit Ihren Lieferanten bzw. Kunden klären, ob eine Anwendung der Neuregelung in Betracht kommt und sich die Angaben ggf. schriftlich bestätigen lassen, um eine spätere Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt zu vermeiden. Eine Musterformulierung halten wir für Sie bereit, bitte sprechen Sie uns an. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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