Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen
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- Ernst Müller
- vor 8 Jahren
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1 Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG mit Wirkung vom 01. April 2004 geändert. Konsequenz: Der Rechnungsempfänger wird Steuerschuldner! Welche Leistungen sind davon betroffen? Bauleistungen die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wobei der Begriff des Bauwerks nicht nur Gebäude, sondern sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauteilen oder Baustoffen hergestellte Anlagen ( Brücken, Straßen etc.>) umfasst. o Die Bauleistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h. es muss eine Substanzerweiterung, - verbesserung, - beseitigung oder erhaltung stattfinden, hierzu zählen: o Erhaltungsaufwendungen, o der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, o Heizungsanlagen, o der Einbau von Einrichtungsgegenständen, die fest mit o dem Gebäude verbunden sind, o Erdarbeiten, Künstlerische Leistungen am Bauwerk, die sich unmittelbar auf die Substanz auswirken, Reinigungen, bei denen die zu reinigende Oberfläche verändert wird (z.b. Abschleifen mit Sandstrahl), Grundstücklieferungen an ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Seite 1 von 7
2 Welche Leistungen sind nicht davon betroffen? Planungs- und Überwachungsleistungen, Materiallieferungen, Lieferungen von Beton, Wasser und Energie, Vermieten von Baugeräten, Betonpumpen, Entsorgung von Baumaterialien, Gerüstbau, Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer Bauleistungen erbringen, Reinigung ohne Oberflächenveränderung, Reparatur und Wartung an Bauwerken, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz 500 nicht überschreitet. Bei mehreren verschiedenen Leistungen kommt es auf die Leistung an, die im Vordergrund steht. Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Welche Unternehmer sind davon betroffen? Der Kreis der Betroffenen wird beschränkt auf Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen. Dies gilt auch dann, wenn die Bauleistung für den privaten Bereich des Unternehmers bestimmt ist oder eine Freistellungsbescheinung nach 48 b EStG vorliegt. Zum Fall der Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich eines Bauleistenden siehe Anlage. Unternehmer, die eine Bauleistung für Dritte besorgen. Sonderfall Bauträger: Siehe Anlage. Wie muss die Rechnung jetzt ausgestellt werden? Siehe Anlage Musterrechnung. Wie ist die Leistung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden? Der Leistungsempfänger (Auftraggeber) meldet die erhaltene Eingangsrechnung als Umsatz in einer speziell dafür vorgesehen Zeile des Formulars und führt darauf 16% Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, gleichzeitig kann er diesen Betrag als Vorsteuer in seiner Voranmeldung berücksichtigen, wenn diese Leistung für den unternehmerischen Bereich bestimmt war. Seite 2 von 7
3 Ab wann gilt diese Regelung? der Umsatz ist nach dem ausgeführt worden oder das Entgelt/Teilentgelt wurde nach dem vereinnahmt und die Leistung wird erst nach Vereinnahmung des Entgelts ausgeführt Übergangsregelung: Um Anlaufschwierigkeiten für betroffene Unternehmer zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass die EU-Ermächtigung erst am veröffentlicht wurde, tritt eine Übergangsregelung in Kraft: Danach wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner für Umsätze, die zwischen dem und dem ausgeführt werden, einvernehmlich weiterhin von einer Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen, vorausgesetzt, dieser Umsatz wird in zutreffender Höhe versteuert. (Von dieser Übergangsregelung ausgenommen sind die Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren.) Wir empfehlen allerdings, die Umstellung ab sofort vorzunehmen. Quelle: Schreiben des BMF vom ( Diese Schreiben ist auch in unserem Downloadcenter unter zu finden. Seite 3 von 7
4 Beispiel für eine Musterrechnung: Franz Mustermann Fliesenlegermeister Plattenweg Stuttgart USt-Id-Nummer: DE Firma Max Müller Malermeisterbetrieb Helmweg Rechnung-Nr.: 125 Für unsere Leistungen am erlaube ich mir zu berechnen: Verlegen von Fliesen 100qm à ,00 Materialkosten 2.000,00 0% USt 0,00 ***Gesamtbetrag 3.000,00 Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gem. 13b UStG. Bitte überweisen Sie ohne Abzug bis zum auf unser Konto. Mit freundlichen Grüßen Franz Mustermann Seite 4 von 7
5 Sonderfall - Bauträger: Ist ein Bauträger ein von diesem neuen Gesetz betroffener Unternehmer? a) Der Bauträger ist ein betroffener Unternehmer, wenn er eine Freistellungsbescheinigung gem. 48 EStG vorlegt. b) Der Bauträger ist ein betroffener Unternehmer, wenn er insgesamt mehr als 10% Umsätze tätigt, die nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (z.b. reine Lieferung eines Gebäudes ohne dazugehöriges Grundstück). c) Der Bauträger ist kein betroffener Unternehmer, wenn er weniger als 10% Umsätze tätigt, die nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Dies sind hauptsächlich Bauträger, die fast ausschließlich Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden vertreiben. Empfehlung: Bei Bauträgern immer nach der Freistellungsbescheinigung gem. 48 EStG fragen. Seite 5 von 7
6 Sonderfall Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich eines Bauleistenden Beispiel 1: Der Malermeister Müller beauftragt den Fliesenlegermeister Mustermann mit dem Fliesen seines eigenen privaten Bads. Lösung: Der Fliesenlegermeister schreibt eine Nettorechnung (s.o.). Der Malermeister meldet die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung an, hat aber keinen Vorsteuerabzug, weil die Leistung für den privaten Bereich bestimmt war. Beispiel 2: Der Malermeister Müller ist Geschäftsführer der Müller GmbH. Er beauftragt den Fliesenlegermeister Mustermann mit dem Fliesen seines eigenen privaten Bads. Lösung: Der Fliesenlegermeister schreibt eine Bruttorechnung (so wie bisher). Der Malermeister Müller zahlt den Bruttobetrag an den Fliesenlegermeister. Der Fliesenlegermeister meldet den Umsatz wie bisher auch in seiner Voranmeldung an. Seite 6 von 7
7 Checkliste für die Praxis Aus der Sicht des Auftragnehmers (Leistender) Bauunternehmer und Bauhandwerker müssen prüfen, ob der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der (auch) "Bauleistungen" ausführt. Ist dies zu bejahen, darf er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bei irrtümlichem Ausweis der Umsatzsteuer droht Haftung nach 14c UStG. D.h. der Unternehmer muss die 16% abführen, der Leistungsempfänger darf nur netto überweisen. Hier muss eine Rechnungsberichtigung erfolgen. Ausgenommen von der Neuregelung sind Planungs- und Überwachungsleistungen. In den Rechnungen ist ein Hinweis auf 13b UStG aufzunehmen ( 14a Abs. 5 UStG). Unerheblich ist, ob die Leistung an den Bauunternehmer für dessen Unternehmen oder für dessen Privatbereich erbracht wird. Unklar ist im Moment die Rechtslage, wenn Bauleistungen gegenüber der öffentlichen Hand erbracht werden. Aus der Sicht des Auftraggebers (Leistungsempfänger) Führt der Auftraggeber selbst Bauleistungen aus, schuldet er für alle empfangenen Bauleistungen die Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon; ob auf der Rechnung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht. Nettorechnungen geben Anlass zur genauen Prüfung. Auch bei Bruttorechnungen ist zu prüfen, ob Umsatzsteuer zu entrichten ist (mglw. hat Auftragnehmer irrtümlich Umsatzsteuer ausgewiesen). Die Umsatzsteuer wird auch dann geschuldet, wenn die Bauleistung privat in Auftrag gegeben worden ist. Seite 7 von 7
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
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