Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., und
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- Barbara Weiner
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1 Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., und b) Auch Vorauszahlungen auf die Körperschaftssteuer sind (z. B von einer GmbH) vierteljährlich am 10.3., 10.6., und zu leisten c) Gewerbesteuer Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer sind ebenfalls vierteljährlich zu entrichten. Hier gelten jedoch andere Zahlungstermine (15.2., 15.5., und ). d) Bei der gelten grundsätzlich dieselben vierteljährlichen Zahlungstermine wie bei der Gewerbesteuer. Jedoch kann die Gemeinde verlangen, dass die Beträge bis einschließlich 15 Euro auf einmal am und Beträge bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am und zu zahlen sind. e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Diese Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu bezahlen. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als Euro betrug. Dann sind die Voranmeldungen grundsätzlich bis zum 10.1., 10.4., und abzugeben. Bis zu diesen Terminen ist die Umsatzsteuer regelmäßig auch zu begleichen. Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als Euro, dann sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für jeden Monat abzugeben, und zwar (Seite 1 von 6)
2 immer am 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu zahlen. Unabhängig von diesen Eurogrenzen ist bei Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und in dem Folgejahr die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben. Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (sog. ). Dementsprechend verlängert sich die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.r. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet. f) Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer Jeder Arbeitgeber muss für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine Lohnsteuer- Anmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die Lohnsteuer auch an das Finanzamt abzuführen. Anmeldungszeitraum ist jeder Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als Euro betragen hat. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als Euro, aber mehr als 800 Euro betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die Lohnsteuer- Anmeldungen sind dann bis zum 10.1., 10.4., und abzugeben. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 Euro betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum. Abgabetermin ist dann der Hinweis: Bei der Lohnsteuer gibt es nicht die Möglichkeit einer. g) Abzugsbeträge bei Empfang von Bauleistungen Bei Gegenleistungen für den Empfang einer Bauleistung ist eine Abzugssteuer vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen. Dies gilt insbesondere nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger die Bauleistung für den außerunternehmerischen Bereich bezieht, eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten sind. Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistung erbracht hat, eine Steueranmeldung bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben. Hinweis: (Seite 2 von 6)
3 Wie bei der Lohnsteuer gibt es auch insoweit keine Möglichkeit einer. 2. Termin am Wochenende oder Feiertag Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag. 3. Schonfristen Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde die Schonfrist ab abgeschafft. Die für alle Steuern geltende Zahlungsschonfrist in 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts wurde von fünf auf drei Tage verkürzt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich abgesehen. Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. D.h., eine Bar- oder Scheckzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise dann keinen Säumniszuschlag fest, wenn ein Scheck der Anmeldung beigefügt wird oder wenn die Steuer innerhalb von fünf Tagen nach Abgabe der Anmeldung durch Überweisung dem Finanzamt gutgeschrieben wird. Wichtig: Eine Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungs-Schonfrist ist keine fristgemäße Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wenn jedoch die Zahlungs-Schonfrist einmal versehentlich überschritten wird, z.b. durch einen Fehler der Bank, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht kommt. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig. Wichtige Steuertermine 2010 in Niedersachsen (in Klammern der letzte Tag der Schonfrist) Monat Termin Steuer monatlich vierteljährlich Januar (14.1.) Lohn- und Kirchensteuer 12/2009 IV/2009 Jahr 2009 Umsatzsteuer 12/2009 IV/2009 Februar (15.2.) Lohn- und Kirchensteuer, 11/2009 1/ /2009 IV/2009 (Seite 3 von 6)
4 1/11 Sonderzahlung für (18.2.) Gewerbesteuer, I/2010 März (15.3.) Lohn- und Kirchensteuer, 2/2010 1/2010 April (15.4.) Lohn- und Kirchensteuer, Mai (14.5.) Lohn- und Kirchensteuer, (20.5.) Gewerbesteuer, Juni (14.6.) Lohn- und Kirchensteuer, Juli (15.7.) Lohn- und Kirchensteuer, August (13.8.) Lohn- und Kirchensteuer, I/2010 3/2010 I/2010 2/2009 4/2010 3/2010 I/2010 II/2010 5/2010 4/2010 II/2010 6/2010 II/2010 5/2010 7/2010 6/2010 II/2010 (Seite 4 von 6)
5 16.8. (19.8.) Gewerbesteuer, III/2010 September (13.9.) Lohn- und Kirchensteuer, 8/2010 7/2010 Oktober (14.10.) November (15.11.) (18.11.) Dezember (13.12.) Lohn- und Kirchensteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Gewerbesteuer, Lohn- und Kirchensteuer, III/2010 9/2010 III/2010 8/ /2010 9/2010 III/2010 IV/ / /2010 IV/2010 Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben. Downloads: Steuererklärungsfristen (Dokument-Nr ) (PDF, 23 KB) Ansprechpartner: RA Arne Reinecker Tel.: Fax: Dokument-Nummer: (Seite 5 von 6)
6 Industrie- und Handelskammer Stade Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den angelinkten externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die wir keine Haftung übernehmen und deren Inhalt wir uns nicht zu eigen machen. (Seite 6 von 6)
e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
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