Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
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- Mina Wagner
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1 Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1
2 Inhalt Vorbemerkung ) Mitversicherte Ehegatten und Kinder ) Bezieher von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld ) Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41 ff. SGB XII) ) In einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigte Personen ) Personen, die in stationären Einrichtungen leben ) Bezieher von Arbeitslosengeld II... 4 Seite 2
3 Vorbemerkung Viele der gesetzlichen Krankenkassen haben bereits am Jahresanfang angekündigt, in den nächsten Monaten von ihren Mitgliedern einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 Euro monatlich erheben zu wollen. Andere Kassen haben noch höhere Beiträge angekündigt. Gesetzlich möglich ist ein Zusatzbeitrag von bis zu 1 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens eines Mitglieds, derzeit also ein Betrag in Höhe von 37,50 Euro monatlich. Fordert die Krankenkasse von ihren Mitgliedern einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 Euro, ist dies auch ohne eine individuelle Einkommensüberprüfung möglich. Da auch bei den Krankenkassen, die angekündigt haben, den kassenindividuellen Zusatzbeitrag im Jahr 2010 nicht erheben wollen, große finanzielle Defizite bestehen, muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass auch diese Kassen in Zukunft kassenindividuelle Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben werden. Möglich gemacht hat dies die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesundheitsreform, das sogenannte GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz. Aber nicht alle gesetzlich krankenversicherte Mitglieder müssen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag leisten. In den folgenden Fällen kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages in Betracht: 1) Mitversicherte Ehegatten und Kinder Im Rahmen der Familienversicherung mitversicherte Ehegatten und Kinder sind von der Zahlung eines eventuell anfallenden kassenindividuellen Zusatzbeitrags ausgenommen. 2) Bezieher von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld Solange das Einkommen ausschließlich aus Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld besteht und aufgrund dessen vor der Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags keine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden mussten, besteht für die Dauer des Bezuges einer der oben genannten Leistungen keine Beitragspflicht. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag muss für diesen Zeitraum daher nicht gezahlt werden. Etwas anderes gilt, wenn neben Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld noch weitere Einkünfte erzielt werden (z.b. ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld oder Einkünfte aus einer anderen Beschäftigung). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag muss dann geleistet werden, wenn auch vor der Erhebung des Zusatzbeitrags aufgrund der (Zusatz)einkünfte bereits Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet worden sind. Seite 3
4 3) Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41 ff. SGB XII) Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den 41 ff. SGB XII müssen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nicht selbst entrichten. Gemäß 32 Abs. 4 SGB XII, der bei Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend anwendbar ist, muss der Zusatzbeitrag von den Sozialhilfeträgern übernommen werden. Sofern die Krankenkasse ihren Mitgliedern mitteilt, den kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben zu wollen, sollte daher auf diese im Gesetz vorgesehene Befreiung von der Zahlungspflicht hingewiesen werden. 32 Abs. 4 SGB XII gilt für den Personenkreis, der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ( Hartz IV ) erhält, nicht. Unter Umständen kommt aber die Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags im Rahmen eines Härtefalls durch die Arbeitsagenturen in Betracht (siehe Punkt 6). 4) In einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigte Personen Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, müssen den eventuell anfallenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag gemäß 242 Abs. 6 SGB V ebenfalls nicht selbst entrichten, wenn ihr tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird dann von dem Träger der Einrichtung getragen. Als Einkommensgrenze gilt hierbei für das Jahr 2010 sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern ein Betrag in Höhe von monatlich 511,00 Euro. 5) Personen, die in stationären Einrichtungen leben Auch solche Personen, die in stationären, aus Leistungen der Eingliederungshilfe finanzierten Einrichtungen leben und die nur den Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten, müssen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nicht selbst entrichten. In diesen Fällen wird gemäß 32 Abs. 4 SGB XII der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von den Sozialhilfeträgern übernommen. 6) Bezieher von Arbeitslosengeld II Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld müssen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag grundsätzlich selbst aus dem Regelsatz bestreiten. Unter Umständen kommt aber die Übernahme des Zusatzbeitrags durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer Härtefallregelung in Betracht, und zwar dann, wenn der Wechsel der Krankenkasse (bei der Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht) eine besondere Härte bedeuten würde. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierbei aber einen Ermessensspielraum. Nach dem derzeitigen Stand sind leider noch keine Konkretisierungen bekannt, was als besondere Härte berücksichtigt wird. Voraussichtlich werden Entscheidungen darüber, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, im Rahmen von Einzelfallentscheidungen erfolgen. Seite 4
5 Stand: März 2010 Der Inhalt des Merkblattes wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Auch können seit der Drucklegung des Merkblattes rechtliche Änderungen eingetreten sein. Der Autor kann deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernehmen. Insbesondere wird keine Haftung für sachliche Fehler oder deren Folgen übernommen. Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 5
6 Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich ausschließlich über Spenden, Mitgliedsbeiträge und öffentliche Zuschüsse finanziert. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Arbeit durch eine Spende unterstützen. Unser Spendenkonto lautet: Spendenkonto: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Konto-Nr.: ; BLZ: Bank für Sozialwirtschaft Seite 6
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