Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV

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1 Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Es berät Sie Roland Schwarz, Gebietsleiter der KKH Sie erreichen ihn unter persönlich.

2 Was bin ich Arbeitnehmer oder selbstständig? Natürliche Person, Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, volles unternehmerisches Risiko, eigene Rechnung, unabhängig von Dritten, nicht weisungsgebunden Eigenschaften, die eine selbstständige Tätigkeit beschreiben Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, tarifvertraglich geregelt oder in einem Arbeitsvertrag, weisungsgebunden, kein oder nur geringes unternehmerisches Risiko tragen Eigenschaften, die ein Arbeitnehmerverhältnis beschreiben 2

3 Keine Sozialversicherungsbeiträge auf Nebeneinkünfte Wer als Angestellter in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert ist, muss auf nebenberufliche Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten in den meisten Fällen keine zusätzlichen Beiträge bezahlen: Nebenberufliche Gewinne erhöhen das im Hauptberuf erzielte Arbeitsentgelt nicht die monatlichen Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Rentenkassen bleiben gleich. Lediglich über die Unfallversicherung sollten Sie sich Gedanken machen: Die von Ihrem Arbeitgeber bezahlte Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft erstreckt sich nicht auf Ihren Nebenberuf. Für Selbstständige und Gewerbetreibende ist die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft jedoch freiwillig nur für eventuelle Mitarbeiter besteht Beitragspflicht. 3

4 Grundsätzliches vorweg Versicherungspflichtig sind... - Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. - Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch aufgrund einer Sperrzeit ( 159 SGB III) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ( 157 Absatz 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. - Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind. - Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Versicherungspflicht tritt nicht ein... - wenn eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 4

5 Die Herausforderung denn ist die Klärung der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit keine gesetzliche Definition des Begriffs keine klare Rechtsprechung für alle Fallgruppen inhaltliche Bedeutung ergibt sich aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers Der Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenkasse gab daher grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit heraus. Diese wurden mit Datum vom 11. Juni 2013 veröffentlicht. 5

6 Arbeitnehmer/Student oder hauptberuflich selbstständig - wie unterscheidet man - Der GKV-Spitzenverband hat Grundannahmen festgelegt - vollschichtige Arbeitszeit, kein Platz für eine hauptberufliche Selbstständigkeit - mehr als 20 Wochenstunden und ein Arbeitsentgelt von mehr als der Hälfte der mtl. Bezugsgröße ( ,50 ) lassen eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit nicht zu - weniger als 20 Wochenstunden und ein Arbeitsentgelt von nicht mehr als der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße ( ,50 ), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. - Ist nach diesen Grundannahmen keine Beurteilung möglich, ist eine Gesamtschau durchzuführen (Vergleich Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt sowie weiterer Rahmenbedingungen). - deutliches Überwiegen des Arbeitseinkommens und der Arbeitszeit aus der selbstständigen Tätigkeit (Merker 20%) - Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind dabei zusammenzurechnen - Es wird immer in Gesamtschau für die Zukunft beurteilt 6

7 Möglichkeiten der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung So können sie Chancen zur Optimierung bei Existenzgründung nutzen selbstständig Tätige ja Existenzgründer in Gründung nein Selbstständige Existenzgründer mit Gründungszuschuss Existenzgründer ohne Zuschuss hilfsbedürftige Selbstständige Keine Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder steuerpflichtigen Kapitaleinkünften 7

8 Selbstständigkeit während der Arbeitslosigkeit Wer ALG I bezieht, darf nebenher arbeiten, solange die Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche bleibt. Ohne Kürzung ist dabei jedoch nur ein Verdienst von 165 im Monat erlaubt. Was darüber hinausgeht, wird vollständig vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wer mehr als 15 Stunden arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und bekommt folglich auch kein Arbeitslosengeld mehr. Entscheidend ist dabei das Nettoeinkommen, bei Selbstständigen also die Einnahmen (Umsatz) minus Betriebsausgaben, Sozialversicherung und Steuern. Wer nicht für jeden Euro eine Quittung vorlegen möchte, kann für die Betriebsausgaben pauschal 30 Prozent der Einnahmen abziehen, und vom Rest noch einmal 10 Prozent pauschal für die Steuern. Das ergibt dann theoretisch "erlaubte" Einnahmen von 261,90 im Monat. Erst wenn man diese überschreitet, bleibt nach den pauschalen Abzügen ein Nettoeinkommen von mehr als 165 übrig. Für die Anrechnung ist maßgebend, wann die Arbeit geleistet wurde und nicht, wann das Geld eingegangen ist. Honorare aus früheren Zeiten, die erst nach der Arbeitslosmeldung eingehen, dürfen das Arbeitslosengeld also nicht schmälern. Für den Krankenversicherungsbeitrag ist die Beurteilung entscheidend, denn bei Bezug von ALG wird davon auch der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag bezahlt. 8

9 ALG II und selbstständige Tätigkeit Selbstständige, die "hilfsbedürftig" werden, können die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Anspruch nehmen. Aufgeben müssen sie ihre Selbstständigkeit dafür nicht. Denn Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen durchaus gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Selbstständige (Neben-)Einkünfte sind sogar ausdrücklich erwünscht, da sie erfahrungsgemäß die Chance der vollständigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Die vom SGB III (Arbeitslosengeld bzw. -hilfe) bekannte Arbeitszeit-Obergrenze von wöchentlich 15 Stunden gibt es im SGB II nicht. Dieser Personenkreis ist in der Krankenversicherung daher als hilfsbedürftiger Selbstständiger versichert. Die Krankenkassen benötigen dafür die entsprechenden Nachweise zum Familieneinkommen und die Unterlagen vom Jobcenter. Ggf. wird hier noch der Anspruch auf Familienversicherung in der GKV geprüft. 9

10 Möglichkeiten bei geringfügigen Nebenerwerb Für Arbeitnehmer gibt es bei geringfügiger Tätigkeit die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung, wenn es keine andere Versicherungspflicht gibt. Diese Chance bietet sich auch bei geringfügiger selbstständiger Nebentätigkeit. Die Grenzen sind dort genauso anzusetzen. Bei der Einkommensermittlung ist dann das Gesamteinkommen heranzuziehen. Bei entsprechend geringer nachweisbarer wöchentlicher Aufwandszeit (weniger als 15 Stunden wöchentlich) und einen Einkommen unter 405 * besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehegatten oder der Eltern bis zum 23. Lebensjahr. *Der Grenzwert von 450 ist aber nur für die geringfügig Beschäftigten anzuwenden. Bei selbstständig Tätigen gilt der Wert von

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