Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme

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1 Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme

2 20 Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Während einer selbstständigen Tätigkeit sind viele Gewerbetreibende und Freiberufler nicht verpflichtet, Beiträge in ein gesetzliches Alterssicherungssystem zu zahlen. Doch es gibt Ausnahmen. Weil der Staat einige Berufsgruppen als besonders schutzbedürftig einstuft, müssen sie rentenversichert sein. Eine große Gruppe dieser Selbstständigen zahlt Beiträge direkt in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Für andere Berufsgruppen, insbesondere unter den Freiberuflern, gibt es spezielle Versorgungseinrichtungen. Wenn Sie nicht wissen, zu welcher Gruppe Sie gehören, können Sie im Suchbaum auf der folgenden Doppelseite 22/23 nachschauen. Die gesetzliche Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung funktioniert nach dem sogenannten Umlageverfahren: Die Erwerbstätigen von heute zahlen einen Beitrag in die Rentenkasse, der meist von der Höhe ihres Einkommens abhängt. Von diesem Geld werden die Leistungen für die derzeitigen Rentner finanziert. Die Erwerbstätigen, die heute in die Rentenkasse einzahlen, erwerben auf diese Weise den Anspruch, im Alter ebenfalls mit einer Rente versorgt zu werden. Das System steht jedoch vor Problemen, da die Zahl der Rentenempfänger stetig steigt, aber nicht genügend Beitragszahler nachkommen. Finanzierten 1955 noch fünf Erwerbsfähige die Leistungen für einen Rentner, müssen 2030 zwei Erwerbsfähige für die Zahlungen an einen Rentner aufkommen. Ein Vorteil der gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass hier anders als bei den meisten privaten Vorsorgeprodukten Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Vorerkrankungen keinen Einfluss auf die Beitragshöhe haben. Wie viel ein Erwerbstätiger, ganz gleich ob selbstständig oder angestellt, im Rentenalter ausgezahlt bekommt, hängt unter anderem davon ab, wie viel und wie lange er in die Rentenkasse eingezahlt hat. Aber auch Zeiten ohne eigene Beitragszahlung zum Beispiel während Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kindererziehung können auf die Rente und die Höhe der Rentenansprüche angerechnet werden.

3 ! Die gesetzliche Rentenversicherung 21 Unterschiede bei der Mitgliedschaft Auf Antrag in die Pflicht? Wenn Sie einen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft stellen, gilt diese mit allen Rechten und Pflichten, solange Sie Ihre selbstständige Tätigkeit ausüben. Sie müssen also jeden Monat Beiträge zahlen entweder einen einkommensgerechten Beitrag oder den Regelbeitrag, der in den alten Bundesländern 2007 bei 487,55 Euro und in den neuen Bundesländern bei 417,90 Euro im Monat liegt. Überlegen Sie gut, ob dieser Schritt notwendig ist, und lassen Sie sich beraten. Ansprechpartner finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (www. deutsche-rentenversicherungbund.de) oder suchen Sie Hilfe bei einem zugelassenen Rentenberater. Adressen finden Sie zum Beispiel auf der Homepage des Bundesverbands der Rentenberater e. V.: (Y Stichwort Adressen ). Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen entweder Pflichtbeiträge, weil es das Gesetz aufgrund ihrer beruflichen Situation vorschreibt, Pflichtbeiträge, weil sie einen Antrag auf Pflichtversicherung gestellt haben, oder freiwillige Beiträge. Angestellt Beschäftigte gehören zur ersten Gruppe und sind per Gesetz pflichtversichert. Sie teilen sich mit ihrem Arbeitgeber den Beitragssatz, der zum 1. Januar 2007 auf 19,9 Prozent des Bruttoeinkommens angestiegen ist. Angestellten wird am Monatsende vom Bruttogehalt neben den Steuern und Beiträgen zur Krankenund Arbeitslosenversicherung auch der Rentenversicherungsbeitrag abgezogen, ohne dass sie sich selbst darum kümmern müssen. Pflichtversicherte Selbstständige Auch bestimmte Personengruppen unter den Selbstständigen gehören zur Gruppe der Pflichtversicherten per Gesetz und müssen deshalb Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Im Gegensatz zu Angestellten haben versicherungspflichtige Selbstständige in der Regel den Nachteil, dass sie ihren Beitrag komplett aus eigener Tasche finanzieren müssen. Nicht pflichtversicherte Selbstständige Die Selbstständigen, die nicht pflichtversichert sind, können sich vollkommen aus dem Netz der gesetzlichen Rentenversicherung ausklinken. Sie können stattdessen aber auch freiwillige Beiträge zahlen oder einen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft stellen. Der Blick auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wird zeigen, unter welchen Voraussetzungen welche Form der Mitgliedschaft zu empfehlen ist. (Ausführliche Informationen dazu Y Seite 33.)

4 22 Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Bin ich in einem Alterssicherungssystem versicherungspflichtig? Freiberufler und Gewerbetreibende in bestimmten Berufen sind verpflichtet, eine Altersvorsorge nach den gesetzlichen Vorgaben abzuschließen. Diese Berufe zeigt die folgende Grafik. Selbstständig tätig in einem land- oder forstwirtschaftlichen Beruf als Freiberufler in einem Beruf, der zur Mitgliedschaft in einer Berufsständischen Kammer verpflichtet in einem künstlerischen oder publizistischen Beruf Absicherung über die landwirtschaftlichen Alterskassen Alterssicherung über ein berufsständisches Versorgungswerk über die Künstlersozialkasse (KSK) *) zum Beispiel: Landwirt Forstwirt Teichwirt Obstbauer Arzt Apotheker Architekt Ingenieur Notar Psychologischer Psychotherapeut Rechtsanwalt Steuerberater/Steuerbevollmächtigter Tierarzt Wirtschaftsprüfer/ vereidigter Buchprüfer Zahnarzt Bereich Wort: zum Beispiel Schriftsteller oder Journalist Bereich bildende Kunst: zum Beispiel Bildhauer oder Maler Bereich Darstellende Kunst: zum Beispiel Schauspieler oder Kabarettist Bereich Musik: zum Beispiel Komponist oder Sänger *) Die KSK entscheidet anhand des Berufs über die Aufnahme. Ausnahmen von sind möglich, zum Beispiel aufgrund einer nicht künstlerischen Hauptbeschäftigung.

5 ig? 23 Ausnahmen von der sind möglich, zum Beispiel wenn der Selbstständige einen Angestellten beschäftigt. Mehr zu diesen speziellen Situationen lesen Sie auf den folgenden Seiten dieses Kapitels. in einem anderen Beruf in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich aufgrund der Art der Existenzgründung aufgrund der Auftragslage aufgrund des Berufs Gründung einer Ich-AG: während der Zuschussphase im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig: Lehrer und Erzieher Pflegeperson Hebamme und Entbindungspfleger Seelotse Hausgewerbetreibender Küstenschiffer oder Küstenfischer Handwerker, der in der Handwerksrolle eingetragen ist

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