Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
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- Wolfgang Langenberg
- vor 8 Jahren
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1 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Die Abruf-Nr. lautet st I. Überblick II. III. IV. Beiträge zur Basisaltersvorsorge (Seite 1 des Berechnungsbogens) Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Seite 2 des Berechnungsbogens) Günstigerprüfung I. Überblick 1. Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz AltEinkG) sieht den schrittweisen Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung vor. 2. Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 vollkommen neu geregelt worden. 3. Für Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) gilt zusammen mit den Aufwendungen für die sog. Rürup-Rente im Jahr 2025 ein Höchstbetrag von Euro (bei Ehegatten Euro). In 2005 können diese Aufwendungen zur sog. Basisaltersvorsorge allerdings nur zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung mindern den Abzugsbetrag.
2 4. Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zur Altersvorsorge dienen (insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) sind ab 2005 bis zu einem gesonderten Höchstbetrag abzugsfähig. Auch die Beiträge für bestimmte Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, fallen unter diese Abzugsmöglichkeit. 5. Bitte beachten: Bei Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern wird mindestens eine sog. Vorsorgepauschale berücksichtigt. 6. Für Riester-Beiträge erhalten Sie eine progressionsunabhängige Altersvorsorgezulage, die sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammensetzt. Zudem können Sie nach 10a EStG für Ihre selbst geleisteten Beiträge und die Zulage einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Der Höchstbetrag für 2005 beträgt Eine Steuerersparnis ergibt sich aber nur dann, wenn der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug größer ist als der Anspruch auf die Zulage II. Beiträge zur Basisaltersvorsorge (Seite 1 des Berechnungsbogens) 1. Aufwendungen zur Basisaltersvorsorge sind nach 10 Abs. 2 EStG bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. 2. Die folgenden Vorsorgeaufwendungen zählen zu den Beiträgen zur Basisaltersvorsorge: a) 10 Abs. 2 Nr. a EStG Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung [laut Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers] Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung [laut Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers] Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den allgemeinen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen Wichtiger Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat eine Liste aller berufsständischen Versorgungseinrichtungen veröffentlicht, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (BMF- Schreiben, Az: IV C 4 - S /05, Abruf-Nr. st 15527). Nur Zahlungen, die Selbständige an diese Versorgungswerke leisten, sind als Beiträge zur Basisaltersvorsorge abzugsfähig.
3 Zuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen Beiträge zu freiwilligen Versicherungen oder Höherversicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen b) 10 Abs. 2 Nr. b EStG Beiträge zu eigenen kapitalgedeckten Rentenversicherungen, sog. Rürup- Rente Wichtiger Hinweis: Als weitere Form der staatlich geförderten ergänzenden Altersvorsorge bieten private Versicherer und Finanzdienstleister ab 2005 neben der Riester-Rente die neue Basis-Leibrente, die sog. Rürup-Rente, an. Die Beiträge für die Rürup-Rente sind anders als bei der Riester- Rente zusammen mit den Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung in die Berechnung des Höchstbetrags für Aufwendungen zur Basisaltersvorsorge einzubeziehen. 3. Nicht zu den begünstigten Vorsorgeprodukten gehören ab 2005 Anlageprodukte, die je nach ihrer konkreten Ausgestaltung zwar auch der Altersvorsorge dienen können, jedoch nicht zwingend dienen müssen. Bei diesen Anlageformen überwiegt in der Regel der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage. Hierzu gehören auch Kapitallebensversicherungen. Beiträge zugunsten von Kapitallebensversicherungsverträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und bei denen bereits ein entsprechender Versicherungsbeitrag in 2004 geleistet worden ist, werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt. 4. Für die Basisaltersvorsorge gilt im Jahr 2025 in der Endstufe für den Abzug als Sonderausgaben ein Höchstbetrag von Euro. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf Euro, unabhängig davon, welcher Ehegatte die Beiträge geleistet hat. 5. In 2005 können allerdings nur 60 % steuermindernd berücksichtigt werden. In den folgenden Jahren erhöht sich der Prozentsatz jeweils um 2 Prozent, bis er ab dem Jahr 2025 dann 100 Prozent beträgt. 6. Bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise einen Anspruch auf eine Altersversorgung erhalten, ohne dafür Beiträge zu leisten und ohne Anspruch auf steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zu haben wie z.b. bei Beamten und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern mit Pensionszusage vermindert sich der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag ( 10 Abs. 3 Satz 3 EStG), den Angestellte in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätten. Der Höchstbetrag verringert sich um 19,5 % des Brutto-Arbeitslohn 2005 (max EUR). 7. Bei Verheirateten ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von Euro zu kürzen ist.
4 8. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung oder diesen gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers mindern den Abzugsbetrag. Bei Verheirateten ist der Abzugsbetrag um beide Beträge zu kürzen, wenn beide Ehegatten steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhalten haben. 9. Die Berechnungsmethode führt sowohl bei Angestellten als auch bei Beamten dazu, daß Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 60 % der insgesamt geleisteten Beiträge von der Besteuerung freigestellt werden. III. Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Seite 2 des Berechnungsbogens) 1. Bis 2004 gab es für alle Vorsorgeaufwendungen einen gemeinsamen Abzugsbetrag bei den Sonderausgaben. Ab 2005 wird zwischen den Beiträgen für eine Basisaltersvorsorge und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. 2. Vorsorgeaufwendungen, die nicht zur Altersvorsorge dienen (insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) sind ab 2005 nach 10 Abs. 2 Nr. 3a bis zu einem gesonderten Höchstbetrag abzugsfähig. 3. Bitte beachten: Beiträge zu ergänzenden Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen also Versicherungen, die in Kombination mit einer Leibrentenversicherung abgeschlossen wurden sind insgesamt als Aufwendungen zur Basisaltersvorsorge zu berücksichtigen. 4. Eine Sonderregelung gilt für Beiträge zu bestimmten vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die bis 2004 als Sonderausgaben begünstigt waren. 88 % der Beiträge fallen nach 10 Abs. 2 Nr. 3b ebenfalls unter die Abzugsmöglichkeit für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Voraussetzung ist, daß der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und eine laufende Beitragszahlung von mindestens 5 Jahren sowie einen Mindesttodesfallschutz vorsieht. Zudem muß bereits in 2004 ein Versicherungsbeitrag entrichtet worden sein. 5. Bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen (z.b. Selbständige) beträgt der jährliche Höchstbetrag Euro. Bei einem Steuerpflichtigen, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen eigenen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für dessen Krankenversicherung steuerfreie Leistungen erbracht werden, vermindert sich der Höchstbetrag auf Euro. 6. Der Höchstbetrag von Euro gilt z.b. für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet (Arbeitgeberbeitrag),
5 Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten, Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten, Beamte im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen, in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige. 7. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag, bis zu dessen Höhe die Aufwendungen beider Ehegatten insgesamt abzuziehen sind. 8. Wichtiger Hinweis: Steuerpflichtige, die nach dem geboren sind und zusätzliche freiwillige Beiträge zur Pflegeversicherung leisten, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Höchstbetrag. IV. Günstigerprüfung 1. Weil denkbar ist, daß Steuerpflichtige nach altem Recht mehr Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen können, als in den ersten Jahren des neuen Rechts, sieht das Gesetz eine sog. Günstigerprüfung vor. Sie stellt sicher, daß Steuerpflichtige nach der Neuregelung mindestens so viel abziehen können, wie nach altem Recht. Einbezogen in die Überprüfung werden allerdings nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. 2. Im Zuge dieser Prüfung wird ermittelt, nach welchem Recht der Abzug aller Vorsorgeaufwendungen (Basisversorgung plus sonstige Vorsorgeaufwendungen) günstiger ist. Angesetzt wird vom Finanzamt von Amts wegen der höhere Abzugsbetrag. Die Günstigerprüfung wird von 2005 bis 2019 durchgeführt und entfällt ab Ab 2011 wird der insbesondere für Selbständige gewährte bisherige sog. Vorwegabzug allerdings sukzessive abgebaut.
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