Nagold, Altersvorsorge für Selbständige. Mehr Ertrag weniger Steuer (fast) kein Aufwand
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- Lilli Feld
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1 Nagold, Altersvorsorge für Selbständige Mehr Ertrag weniger Steuer (fast) kein Aufwand 1
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3 Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) Steuerliche Neuregelungen der privaten Altersversorgung 5
4 Ziele des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) Neuregelung der (verfassungswidrigen) unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung (Umsetzung BVerfG-Urteil vom ) Transparente und gerechte Neugestaltung der einkommenssteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen im einheitlichen System der nachgelagerten Besteuerung Verbesserung der Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung Vereinfachungen bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge ( Riester-Rente ) Rückführung steuerlicher Privilegien der Kapitallebensversicherung 6
5 Änderungen durch das AltEinkG Strukturelle Änderung in der Altersversorgung Vom Drei-Säulenmodell......zum steuerlichen Schichtenmodell 3. Schicht Private Zusatzversorgung GRV bav pav 2. Schicht Kapitalgedeckte Zusatzversorgung 1. Schicht Basisversorgung Konkret bedeutet das ab dem
6 Basisversorgung (Schicht 1) 9
7 Basisversorgung nach dem AltEinkG Zur Schicht 1 Basisversorgung zählen: Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) Landwirtschaftliche Alterskassen Berufsständische Versorgungen Basisrente Abzugsfähigkeit der Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen bis zu Euro im Jahr (Verdopplung bei Ehegatten) Bei Arbeitnehmern Kürzung um steuerfreien Arbeitgeber-Anteil zur GRV Bei Beamten fiktive Kürzung (19,5% aus Beamtenbesoldung) Nachgelagerte Besteuerung der Leistungen Übergangsregelungen seit
8 Basisversorgung - Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben Seit 2005 gilt folgende Übergangsregelung Im Jahr 2007 können 64 % der geleisteten Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, danach steigt der Anteil um 2% bis 2025 auf 100% Steuerfreiheit in % der Beiträge jährlicher Anstieg um 2% Jahr 11
9 Basisversorgung - Besteuerung der Renten Ab 2005 gilt folgende Übergangsregelung Die Leistungen (Alters-, Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenenrenten) werden bei einem Renteneintritt in 2007 oder früher mit 54 % nachgelagert besteuert, der steuerpflichtige Anteil steigt bis 2020 um jährlich 2% für den jeweiligen Rentenjahrgang, danach um jährlich 1% bis im Jahr 2040 auf 100% 120 Steuerpflichtiger Anteil in % der Renten jährlicher Anstieg um 2 % bis 2020 jährlicher Anstieg um 1% ab Jahr
10 Basisversorgung - Besteuerung der Renten Betragsmäßige Festschreibung des steuerlichen Freibetrags Auf Grundlage des Besteuerungsanteils wird der Steuerfreibetrag ermittelt, der festgeschrieben wird; Ermittlung des %-Satzes im Jahr des ersten Rentenbezugs im Folgejahr: Beibehaltung des %-Satzes aus dem Vorjahr im folgenden Jahr: Festschreibung des Freibetrags in absoluter Höhe Gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs Der Freibetrag wirkt sich somit nicht auf die Rentendynamik aus Jährliche Rentenerhöhungen unterliegen damit der vollen Steuerpflicht 16
11 Basisversorgung - Basisrente Strenge Voraussetzungen bei der Basisrente Aufbau einer eigenen Altersversorgung Rentenbeginn frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr Monatliche lebenslange Altersrente Keine Kapital- oder Teilkapitalauszahlung (keine Auszahlung Rückkaufswert) Nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht übertragbar, nicht veräußerbar Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeits-/ Hinterbliebenenrenten (Ehegatte und steuerlich erfasste Kinder) möglich 19
12 20
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