Altersvorsorge und Immobilien: Das deutsche und amerikanische System in der kritischen Analyse

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1 Altersvorsorge und Immobilien: Das deutsche und amerikanische System in der kritischen Analyse von Markus Vetter Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 Leseprobe Textprobe: Kapitel 3, Möglichkeiten der finanziellen Altersvorsorge: 3.1, Das Alterseinkünftegesetz 2004: 3.1.1, Rechtliche Grundlagen und Entwicklung: Das Alterseinkünftegesetz vom ist die Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom In diesem wurde festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. 22 Nr. 1 S. 3 EStG und Beamtenpensionen gem. 19 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Um der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen, wurde von dem damaligen Bundesminister der Finanzen, Hans Eichel, eine Expertenkommission gebildet. Die sechsköpfige Kommission mit dem Namen Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Dr. h.c. Bert Rürup hatte die Aufgabe, in der durch das Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangsphase bis zum 01. Januar 2005 einen Lösungsvorschlag für eine steuerrechtliche Neugestaltung der genannten Problematik zu entwickeln. Der Auftrag der Kommission wurde allerdings wesentlich erweitert, so dass als Ergebnis ein Modell entstanden ist, das anstatt der ursprünglich geforderten Lösungsvorschläge eine vollständige Neugestaltung der steuerlichen Behandlung finanzieller Altersvorsorge umfasste. Wichtigste Neuregelung ist dabei der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Dies bedeutet, dass der Umfang der Steuerpflicht der Rentenzahlungen bis zum Jahr 2040 für jeden Neu-Rentnerjahrgang ausgeweitet wird , Die Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes vom 3-Säulen-Modell zu dem 3-Schichten- Modell: Ausgangspunkt ist das 3-Säulen-Modell, bestehend aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge und der privaten Vorsorge. Dieses Modell ist durch das neue 3- Schichten-Modell, das Ergebnis der Rürup-Kommission, abgelöst worden. Abb. 4 zeigt die neue Einteilung der finanziellen Altersvorsorge. Grundsätzlich gilt die Aussage, dass der Lebensstandard im Alter nur durch private Vorsorge aufrecht erhalten werden kann, unabhängig für welche Schicht man sich durch die Wahl einer Ansparform entscheidet. Anlage 3 zeigt die einzelnen Möglichkeiten der finanziellen Altersvorsorge. Die Umsetzung der Empfehlung der Rürup-Kommission erfolgte durch eine umfassende Umgestaltung des EStG, welches nunmehr folgende Besteuerungsgrundsätze vorsieht: - Schicht 1: Aufwendungen für die Basisversorgung sind steuerlich begünstigt. Allerdings

3 unterliegen die Rentenzahlungen der Einkommensteuer. - Schicht 2: Produkte der zweiten Schicht werden grundsätzlich in der Ansparphase staatlich gefördert bzw. bezuschusst, in der Leistungsphase werden die Renten besteuert. Änderungen durch das AEG bezüglich der Riester-Rente waren im Verhältnis Anleger Anbieter begründet, mit dem Ziel, verbesserte Rahmenbedingungen zu schaffen. Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge wurde eine Vereinfachung der Besteuerung von Pensionskassen, Pensionsfonds und der Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG beschlossen. - Schicht 3: Beiträge für Schicht-3-Produkte werden aus dem Nettoeinkommen gezahlt und sind nicht steuerlich begünstigt. Gefördert wird der Rentenbezug durch eine im Vergleich vor dem Jahr 2005 günstigere Ertragsanteilsbesteuerung ab dem VZ , Schicht 1 die Basisversorgung am Beispiel der Basisrente: 3.2.1, Grundlagen und Begriffsdefinition: Die Basisrente ist durch eine Initiative und Forderung der Rürup-Kommission entstanden. Ergänzend zu den in Schicht 1 des 3-Schichten-Modells ebenfalls enthaltenen gesetzlichen Absicherungen wurde damit eine private Form der Altersvorsorge mit steuerlichen Vergünstigungen entwickelt. Als Definition lässt sich festhalten: Die Basisrente ist eine private, kapitalgedeckte Leibrentenvorsorge, welche - unter bestimmten Voraussetzungen - eine steuerliche Begünstigung der Altersvorsorgeaufwendungen in der Ansparphase mit einem teilweise steuerfreien Bezug der Rentenzahlungen in der Rentenphase kombiniert. Basisrenten wurden erstmalig im Januar 2005 am Markt eingeführt. In der Gestaltung der Anlage der Beiträge sind sowohl konventionelle als auch fondsgebundene Produktvarianten mit und ohne Beitragsgarantien möglich. Folgende Voraussetzungen sind für einen begünstigten Basisrentenvertrag notwendig: - Nichtvererblichkeit: Im Todesfall des Berechtigten kommt das angesparte Vermögen der Versicherungsgemeinschaft zugute. - Nichtübertragbarkeit: Eine Übertragung von dem Leibrentenberechtigten auf eine dritte Person ist ausgeschlossen. - Nichtbeleihbarkeit: Keine Abtretung der Ansprüche zum Zwecke der Sicherung. - Nichtveräußerbarkeit: Veräußerungen an Dritte sind ausgeschlossen. - Nichtkapitalisierbarkeit: Der Anspruch auf Leibrente darf nicht um einen Anspruch auf Einmalauszahlung ergänzt werden. - Mindestalter: Leistungen aus der Basisrente können erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden. - Personenidentität: Beitragszahler, versicherte Person und Leistungsempfänger müssen die gleiche Person sein. Lediglich ca Rürup-Policen wurden im Zeitraum Januar bis September 2005

4 abgeschlossen. Nach einer steuerrechtlichen Grundlagenbetrachtung im folgenden Kapitel wird in Kapitel kritisch analysiert, aus welchen Gründen das Interesse der Bevölkerung an der Basisrente eher gering ist , Steuerliche Betrachtung: , Grundlagen: Um das zu versteuernde Einkommen nach 2 Abs. 5 EStG zu erhalten, das Grundlage des späteren Steueranspruchs gem. 37 Abs. 1 AO ist, müssen von dem Einkommen nach 2 Abs. 4 EStG u.a. die Sonderausgaben nach 10 ff. EStG abgezogen werden. Sonderausgaben werden unterteilt in unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben und beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. Zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören die Vorsorgeaufwendungen. Grundlage der steuerrechtlichen Betrachtung ist die durch das AltEinkG neue Aufteilung der Vorsorgeaufwendungen in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Grund der Trennung ist die unterschiedliche Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben. Altersvorsorgeaufwendungen, wie z.b. die Aufwendungen für die Basisrente, können mit bis zu EUR steuerlich berücksichtigt werden, sonstige Vorsorgeaufwendungen nur bis zu EUR bzw EUR. Zu beachten ist allerdings, dass auf diesen maximalen Sonderausgabenabzug alle Beiträge der Stufe-1-Möglichkeiten angerechnet werden. Bereits an dieser Stelle lässt sich festhalten, dass ein höherer steuerlicher Gestaltungsspielraum für Personen ohne sonstige gesetzliche Altersabsicherungen vorliegt Steuerliche Begünstigung der Beitragszahlung: Während einer Übergangsphase zwischen den Jahren 2005 bis 2025 erfolgt der Sonderausgabenabzug nicht in voller Höhe. Im Jahr 2005 betrug die Abzugsmöglichkeit max EUR (60 % von max EUR): erst im Jahr 2025 ist die volle Abzugsmöglichkeit i.h.v EUR (100 % von max EUR) gegeben. Bis zum Jahr 2025 wird der abzugsfähige Betrag jährlich um 2% erhöht. Zu erwähnen ist, dass es zu Kürzungen des Sonderausgabenabzugs kommt. Nach 10 Abs. 3 S. 5 EStG wird der abzugsfähige Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Ebenfalls ist der Sonderausgabenabzug um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige keine eigene Beitragsleistungen erbringt: Die Kürzung des zur Verfügung stehenden Höchstbetrages um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag bei Steuerpflichtigen ohne eigene Beitragsleistungen dient der Angleichung des Abzugsumfangs für eine zusätzliche Altersversorgung bei allen Steuerpflichtigen. Durch die Kürzungen wird das vorhandene Abzugspotenzial erheblich verringert. Die Übergangszeit zu der nachgelagerten Besteuerung kann u.u. bei Steuerpflichtigen zu einer Verschlechterung der steuerlichen Situation führen. Um dies zu vermeiden, erfolgt in den Jahren 2005 bis 2019 eine Überprüfung der Vorsorgeaufwendungen von altem Recht (der sog. Höchstbetragsrechnung gem. 10 Abs. 3 EStG a.f) und neuem Recht

5 (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen gem. 10 Abs. 2 und 3 EStG) im Rahmen der sog. Günstigerprüfung. Der höhere Betrag, der durch einen rechnerischen Vergleich der beiden Methoden ermittelt wird, kann als Vorsorgeaufwand steuerlich geltend gemacht werden. Dadurch wird eine Schlechterstellung durch die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung vermieden.

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