Das Alterseinkünftegesetz

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2 Ausgangssituation: Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom : unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist verfassungswidrig. Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen zur Altersvorsorge - Übergang auf das in Europa vorherrschende System der nachgelagerten Besteuerung! Attraktive Erweiterung der steuerlichen Förderung seit !!! Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

3 Unser Drei-Säulen-Modell der Altersversorgung im Überblick Altersvorsorge Altersvorsorge Gesetzliche Rentenversicherung Betriebliche Altersversorgung Private Altersvorsorge Gesetzliche Rente Berufsständische Versorgungswerke Beamtenversorgung Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Pensionszusage Unterstützungskasse PrivatRente RiesterRente BasisRente Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

4 1. Säule Auswirkungen auf Renten aus der DRV und BasisRente Leistungen aus der DRV und der BasisRente müssen als sonstige Einkünfte ab 2040 zu 100% versteuert werden. (ab 2005 gelten Übergangsregelungen) die Versorgungslücken werden größer Beiträge für die DRV und die BasisRente sind als Sonderausgaben ab 2025 zu 100% abziehbar (ab 2005 gelten Übergangsregelungen) alle Arbeitnehmer, die DRV-Beiträge bezahlen und alle Steuerpflichtigen, die in die neu eingeführte BasisRente investieren, werden steuerlich entlastet Die Steuerersparnis sollte in ergänzende Vorsorge investiert werden. Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

5 2. Säule Änderungen in der Betrieblichen Altersversorgung Steuerliche Behandlung der Beiträge Steuerliche Behandlung der Leistungen Freibeträge Unverändert FID/PK/PF Gesamt: = 4% der jew. BBG/DRV (West) EUR für Neuzusagen Altersentlastungsbetrag sinkt bis 2040 auf 0 ab. In 2006: max Werbungskostenfreibetrag (102 ) bleibt NEU NEU Unverändert Unverändert PZ/U-kasse Versorgungsfreibetrag sinkt bis 2040 auf 0 ab. In 2006: max Arbeitnehmerpauschbetrag (102 ) bleibt NEU Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

6 3. Säule Neuregelungen der PrivatRente Beiträge sind aus dem Nettoeinkommen zu entrichten. (Versicherungen mit Abschluß vor 2005 und weitere bestimmte Versicherungsformen sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar) Leistungen werden als sonstige Einkünfte (Rentenzahlung) bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalzahlung) versteuert Rentenleistungen: Kapitalzahlung vor 60. Lebensjahr: Kapitalzahlung nach 60. Lebensjahr: Ertragsanteilsbesteuerung volle Versteuerung Halbeinkünfteverfahren Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

7 Einkommensteuerfreiheit der Beiträge in allen Durchführungswegen Für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gilt 3 Nr. 63 EStG neue Fassung: Beiträge sind unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei Der gemeinsame Höchstbetrag von bisher 4% der jeweiligen BBG/DRV (West) wird um einen Festbetrag von aufgestockt Neuregelung für die steuerliche Förderung von Beiträgen anlässlich des Ausscheidens (Vervielfältiger) Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

8 Anforderungen für die Einkommensteuerfreiheit der Beiträge in der FID, PK, PF ( 3 Nr. 63 EStG n.f.): Die Auszahlung der zugesagten Versorgungsleistung muss in Form: einer lebenslang zu zahlenden Leibrente (mit Kapitaloption) oder eines Auszahlungsplans mit Anschlussrente (max. 30% Teil-Kapitalzahlung bei Rentenbeginn) vorgesehen sein. Kapitalwahlrecht als Option zur Rentenzahlung ist zulässig Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

9 Steuerfreier Dotierungsrahmen in der FID, PK oder PF ( 3 Nr. 63 EStG n.f.) in 2006: Gesamt: % BBG/DRV (West) (in 2006: ) Neuzusagen ab Aufstockung um nicht möglich, wenn Versteuerung nach 40 b EStG genutzt wird sind sozialversicherungspflichtig. Beiträge an FID, PK oder PF (Beiträge sind sozialversicherungsfrei) Wichtig: Mehrfacher Anspruch bei Arbeitgeberwechsel Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

10 Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bei Entgeltumwandlung bisher FID: bis EUR (2.148 EUR) bei Pauschalierung nach 40 b EStG, sofern aus Sonderzahlungen PK/PF: bis zu 4% der jeweiligen BBG/DRV (West), sofern steuerfrei gemäß 3 Nr. 63 EStG PZ/UK: stets bis 4% der jew. BBG/DRV (West) FID/PK/PF: stets Beitragspflicht, wenn Förderung gem. 10a EStG * bis 2004 zugesagte FID nach 40b ** ab 2005 zugesagte FID FID*: bis EUR (2.148 EUR) bei Pauschalierung nach 40 b EStG, sofern aus Sonderzahlungen FID**/PK/PF: bis 4% der jew. BBG/DRV (West), sofern steuerfrei gem. 3 Nr. 63 EStG PZ/UK: stets bis 4% der jew. BBG/DRV (West) ab 2009 Bei allen Durchführungswegen besteht ohne Ausnahme Beitragspflicht Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

11 Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bei Arbeitgeberfinanzierung bisher ab 2009 FID: bis EUR (2.148 EUR) bei Pauschalierung nach 40 b EStG PK/PF: bis zu 4% der jew. BBG/DRV (West), sofern steuerfrei gemäß 3 Nr. 63 EStG PZ/UK: stets beitragsfrei FID*: bis EUR (2.148 EUR) bei Pauschalierung nach 40 b EStG FID**/PK/PF: bis 4% der jew. BBG/DRV (West), sofern steuerfrei gem. 3 Nr. 63 EStG PZ/UK: stets beitragsfrei FID*: bis EUR (2.148 EUR) bei Pauschalierung nach 40 b EStG FID**/PK/PF: bis 4% der jew. BBG/DRV (West), sofern steuerfrei gem. 3 Nr. 63 EStG PZ/UK: stets beitragsfrei FID/PK/PF: stets Beitragspflicht, wenn Förderung gem. 10a EStG * bis 2004 zugesagte FID nach 40b ** ab 2005 zugesagte FID Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

12 Besteuerung der Leistungen ab 2005 Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ( 3 Nr. 63 EStG): Nachgelagerte Besteuerung gemäß 22 Nr. 5 EStG Pensionszusagen und Unterstützungskassen: Nachgelagerte Besteuerung gemäß 19 und 34 Satz 1 EStG Direktversicherungen und Pensionskassen nach 40 b EStG: (Zusagen bis 2004) Steuerfreie Kapitalauszahlung Senkung der Ertragsanteilsbesteuerung (bei Rentenleistungen) gemäß 22 Nr. 1 a, bb EStG Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

13 Ertragsanteilsbesteuerung - Senkung der Versteuerung von Rentenleistungen Dies betrifft neben der PrivatRente pauschal bzw. individuell versteuerte Direktversicherungs- und Pensionskassenrenten (Altzusagen). Alter bei Rentenbeginn % 22% 31% 22% 30% 21% 29% 20% 28% 19% 27% 18% Das bedeutet: es bleibt mehr übrig! Allianz Spezialorganisation, Dietmar Mehl,

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