Informationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009

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1 Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Die betriebliche Altersversorgung 3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktzusage 3.2 Unterstützungskasse 3.3 Pensionsfond 3.4 Direktversicherung 3.5 Pensionskasse 4 Grundsätzliche Voraussetzung 4.1 Direktzusage 4.2 Unterstützungskasse 4.3 Pensionskasse Kapitalgedeckte Pensionskasse, Pensionszusagen bis Kapitalgedeckte Pensionskasse, Pensionszusagen ab Umlagefinanzierte Pensionskasse 4.5 Pensionsfond Regelung bis Regelung ab Direktversicherung Regelung bis Regelung ab Auswirkungen auf das Jahresarbeitsentgelt in der Krankenversicherung 1 Allgemeines Das Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) ist seit dem in Kraft. Es regelt im Wesentlichen den schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Während der Erwerbsphase bleiben die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerfrei. Dagegen unterliegen in der Auszahlungsphase die Altersbezüge unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge der Steuerpflicht. Diese Information erläutert die unmittelbaren Auswirkungen auf die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung von Entgeltumwandlungen bei den einzelnen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. 2 Die betriebliche Altersversorgung Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Die betriebliche Altersversorgung dient der Absicherung verschiedener Risiken (Alter, Tod oder Invalidität). Mit Eintritt des jeweiligen Ereignisses beginnt die Leistung.

2 3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktzusage Eine Direktzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusagt, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung selbst, ohne Einschaltung eines Dritten, zu gewähren. Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich keine Beiträge an eine dritte Stelle gezahlt. Während der Zeit vor Eintritt des Versorgungsfalls fließt also kein Geld. Der Arbeitgeber bildet für seinen Betrieb eine sogenannte Pensionsrückstellung. Der Arbeitnehmer kann sich an der Finanzierung beteiligen. Beim Eintritt des Versorgungsfalles hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. 3.2 Unterstützungskasse Eine Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die für den Arbeitgeber die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung übernimmt, dem Arbeitnehmer aber keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt. Sollte die Unterstützungskasse die vereinbarten Leistungen nicht erbringen (können), müsste deshalb der Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt hat, selbst dafür einstehen. Träger der Unterstützungskasse ist der Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern über die Unterstützungskasse Versorgungsleistungen zusagt. 3.3 Pensionsfond Bei dem Pensionsfond handelt es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die für einen oder mehrere Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Arbeitnehmer erbringen. Der Arbeitgeber gewährt also die Versorgungszusage nicht selbst, sondern schaltet dafür einen Dritten - den Pensionsfond - ein. Im Gegensatz zu den Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, ist dem Pensionsfond eine risikobehaftete Anlagenpolitik gestattet. Dadurch hat der Pensionsfond eine Chance auf eine höhere Rendite, die allerdings auch mit einem höheren Risiko verbunden ist. 3.4 Direktversicherung Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die durch den Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Die Leistungen aus dieser Versicherung fließen dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen als Bezugsberechtigten zu. Seite 2 von 12 Seite(n)

3 3.5 Pensionskasse Eine Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die - im Gegensatz zur Unterstützungskasse - einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewährt. Dabei werden die Versorgungsleistungen nicht vom Arbeitgeber selbst gewährt, sondern er schaltet dafür einen Dritten, nämlich die Pensionskasse, ein. Damit handelt es sich bei der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse um eine mittelbare Pensionszusage. 4 Grundsätzliche Voraussetzung Voraussetzung für die nachfolgend beschriebene Steuerfreiheit ist, dass die Beiträge im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses eingezahlt werden, d.h. wenn die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI zu erheben ist. 4.1 Direktzusage Die betriebliche Altersversorgung in der Durchführungsform der Direktzusage ist durch das Alterseinkünftegesetz nur in geringem Maße betroffen, da für Leistungen aus den Direktzusagen bereits die nachgelagerte Besteuerung galt. Die getroffenen Aussagen gelten daher für Versorgungszusagen vor dem und nach dem gleichermaßen. Unmittelbare Direktzusagen können in verschiedenen Arten gewährt werden (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage und Entgeltumwandlung). Für die Direktzusage in Form der Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall eine der Höhe nach bestimmte Leistung zu erbringen. Für die Direktzusage im Falle der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich das Unternehmen bestimmte Beiträge (z.b. 3 % des Gehalts) in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Der Unterschied zur reinen Leistungszusage besteht darin, dass keine konkrete Höhe der Versorgungsleistung zugesagt wird. Für die Direktzusage nimmt der Arbeitgeber eine sogenannte Pensionsrückstellung vor. Die Rückstellungen des Arbeitgebers zu Direktzusagen erfolgen nicht aus Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bereits zugeflossen ist. Beitragszuführungen des Arbeitgebers in die Pensionsrückstellung stellen somit für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar. Bei der Entgeltumwandlung werden zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil des ihm zustehenden Lohnes oder Gehaltes verzichtet. Der Arbeitgeber verwendet dieses Geld für die betriebliche Altersversorgung. In der Sozialversicherung ist die Finanzierung einer unmittelbaren Direktzusage durch Entgeltumwandlung bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2009 = EUR) beitragsfrei. Dabei ist es unerheblich ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden. Seite 3 von 12 Seite(n)

4 4.2 Unterstützungskasse Informationsdienst Die bei der Direktzusage gemachten Aussagen, gelten bei der Unterstützungskasse entsprechend. 4.3 Pensionskasse Beiträge in eine Pensionskasse stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Allerdings bestehen für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse bestimmte Steuererleichterungen in Form von Steuerbefreiungen und die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge Kapitalgedeckte Pensionskasse, Pensionszusagen bis Zuwendungen zu einer kapitalgedeckten Pensionskassenversorgung sind bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2009 = EUR) steuerfrei. Wenn der steuerfreie Höchstbetrag ausgeschöpft ist, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag, bis zu EUR, pauschal mit einem Steuersatz von 20 % versteuern. Beispiel 1: Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer seit dem Jahr 2002 Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Der für 2009 beträgt EUR. Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV sind steuerfrei hiervon können weitere EUR mit 20 % pauschalbesteuert werden EUR EUR EUR EUR 656 EUR Der überschießende Betrag von 656 EUR ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. Der Betrag von EUR ist steuerfrei, EUR werden pauschal durch den Arbeitgeber mit 20 % besteuert. In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2009 = EUR) nicht als Arbeitsentgelt und Seite 4 von 12 Seite(n)

5 sind somit betragsfrei. Die Aufwendungen können sowohl aus dem laufenden Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden Kapitalgedeckte Pensionskasse, Pensionszusagen ab Zuwendungen zu einer kapitalgedeckten Pensionskassenversorgung sind bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2009 = EUR) steuerfrei. Zusätzlich wird der steuerfreie Höchstbetrag um EUR erhöht und beträgt damit für das Jahr 2009 insgesamt EUR. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine weiteren Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge geleistet werden, für die die bis Ende 2004 geltenden Regelungen zur Pauschalversteuerung weiterhin Anwendung finden. Beispiel 2: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen am eine betriebliche Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers über eine Pensionskasse ab. Entsprechend ihrer Vereinbarung behält der Arbeitgeber den jährlichen Beitrag von EUR direkt vom Gehalt ein und überweist diesen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Die Höhe des zu versteuernden Betrages wird wie folgt ermittelt: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV sind steuerfrei abzüglich zusätzlicher Steuerfreibetrag EUR EUR EUR EUR 608 EUR Der überschießende Betrag von 608 EUR ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. Der Betrag von insgesamt EUR (2.592 EUR EUR) ist steuerfrei. In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2009 = EUR) nicht als Arbeitsentgelt und sind somit beitragsfrei. Die Aufwendungen können sowohl aus dem laufenden Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden. Seite 5 von 12 Seite(n)

6 4.4 Umlagefinanzierte Pensionskasse Sowohl für Versorgungszusagen vor und nach dem gilt, dass Beiträge in eine umlagefinanzierte Pensionskasse nicht steuerfrei sind, aber pauschal versteuert werden können. Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % erhoben werden, soweit die Zuwendung die Entgeltgrenze von EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Es ist keine gesonderte Erklärung des Arbeitnehmers notwendig. Beiträge des Arbeitnehmers für umlagefinanzierte Pensionskassen sind sozialversicherungsrechtliche kein Arbeitsentgelt, wenn sie pauschal versteuert werden und es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt oder sie aus Einmalzahlungen finanziert werden. Sofern also laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, führt dies wie bisher nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Dass heißt, dass die aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Zuwendungen auch bei einer vorgenommenen Pauschalbesteuerung der Beitragspflicht unterliegen. 4.5 Pensionsfond Regelung bis Beiträge an einen Pensionsfond zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung sind für Versorgungszusagen vor dem steuerfrei, sofern die Beiträge insgesamt im Kalenderjahr bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2009 = EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die jährlichen Beiträge an einen Pensionsfond den Betrag von EUR, so ist der überschießende Betrag mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. Eine Pauschalbesteuerung der Beiträge - wie dies für Beiträge in eine Pensionskasse möglich ist - ist nicht zulässig. In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2009 = EUR) nicht als Arbeitsentgelt. Dabei ist es unerheblich, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden. Seite 6 von 12 Seite(n)

7 Beispiel 3: Der Arbeitgeber leistet seit für seinen Arbeitnehmer zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung, im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses, jährlich einen Beitrag in Höhe von EUR an einen Pensionsfond. Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV sind steuerfrei EUR EUR 408 EUR Der überschießende Betrag von 408 EUR (3.000 EUR EUR) ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern Regelung ab Wird die Versorgungszusage nach dem erteilt, so erhöht sich der steuerfreie Betrag um bis zu EUR. Diese Regelung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn keine weiteren Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung geleistet werden, für die die bisherige Pauschalversteuerung weiterhin Anwendung findet. Höhere Zuwendungen unterliegen der Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Beispiel 4: Der Arbeitgeber leistet seit für seinen Arbeitnehmer zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung, jährlich einen Beitrag von EUR an einen Pensionsfond. Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt: EUR 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV sind steuerfrei EUR zusätzlicher Steuerfreibetrag (3.000 EUR EUR) max EUR 408 EUR insgesamt steuerfrei (2.592 EUR EUR) EUR Seite 7 von 12 Seite(n)

8 Der ist komplett steuerfrei, da die Höchstgrenze der Steuerfreibeträge von EUR (2.592 EUR EUR) nicht überschritten wird. Beispiel 5: Der Arbeitgeber leistet seit für seinen Arbeitnehmer zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung, jährlich einen Beitrag in Höhe von EUR an einen Pensionsfond. Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV zusätzlicher Steuerfreibetrag insgesamt steuerfrei EUR EUR EUR EUR EUR Der überschießende Betrag von EUR (6.000 EUR EUR) ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu 4 v.h. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2009 = EUR) nicht als Arbeitsentgelt. Dabei ist es unerheblich ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden. 4.6 Direktversicherung Regelung bis Die Beiträge in die Direktversicherung stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers dar. Diese werden auf dem verkürzten Zahlungsweg von seinem Auszahlungsbetrag lt. Lohn- oder Gehaltsabrechnung einbehalten und direkt durch den Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Beiträge bis zu einem jährlichen Betrag von EUR mit 20 % pauschalversteuert. Die Lohnsteuerpauschalierung ( 40b Abs. 2 EStG a. F.) kann immer dann durchgeführt werden, wenn der Direktversicherungsvertrag eine Kapitalleistung und keine Rentenleistung vorsieht. Seite 8 von 12 Seite(n)

9 Beiträge des Arbeitnehmers zu Direktversicherungen sind sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht, wenn sie pauschal versteuert werden und es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt oder sie aus Einmalzahlungen finanziert werden. Sofern laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, führt dies nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Dies hat zur Folge, dass die aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Beiträge und Zuwendungen auch bei einer erfolgten Pauschalbesteuerung beitragspflichtig sind. Wahlrecht bei Direktversicherung mit Rentenleistung Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung, deren Versorgungszusage vor dem erteilt wurde und deren Versicherungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erbracht werden soll, haben ein Wahlrecht zwischen dem Steuerfreibetrag von EUR und der Lohnsteuerpauschalierung. Hierzu musste der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf Anwendung des Steuerfreibetrages bis spätestens erklären. Hat der Arbeitnehmer den Verzicht erklärt, werden die Beiträge weiterhin nach der bisherigen Regelung pauschaliert. Beispiel 6: Am schloss ein Arbeitgeber zugunsten seines Arbeitnehmers eine Direktversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab. Darin ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine monatlich gleichbleibende Rente erhalten soll. Für das Jahr 2005 zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag von EUR an das Versicherungsunternehmen. Variante 1 der Arbeitnehmer unternimmt nichts: Steuerfrei EUR EUR Die den 4 EUR sind mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. Variante 2 der Arbeitnehmer stellt einen Antrag auf (weiterhin) pauschale Versteuerung: hiervon können EUR mit 20 % pauschal besteuert werden EUR EUR 748 EUR Seite 9 von 12 Seite(n)

10 Der überschießende Betrag von 748 EUR ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. Der Betrag von EUR wird pauschal durch den Arbeitgeber mit 20 % versteuert Die beiden oben beschriebenen Varianten unterscheiden sich bei der späteren Leistung hinsichtlich der Steuerpflicht. Soweit die Beiträge auf steuerfreien Zuwendungen beruhen, sind die späteren Leistungen in voller Höhe steuerpflichtig. Wurden die Zuwendungen hingegen pauschal oder individuell versteuert, so ist bei laufenden Leistungen lediglich der Ertragsanteil steuerpflichtig Regelung ab Beiträge für Verträge zu Direktversicherungen, die ab dem abgeschlossen werden, können nicht mehr pauschal versteuert werden. Eine Pauschalversteuerung für diese Beiträge ist nicht mehr zulässig, daher kann die Finanzierung sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen erfolgen. Zuwendungen in eine Direktversicherung sind bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2009 = EUR) steuerfrei. Wird die Versorgungszusage ab dem erteilt, so erhöht sich der Betrag um bis zu EUR. Diese Regelung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn keine weiteren Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung geleistet werden, für die die bisherige Pauschalversteuerung weiterhin Anwendung findet. Höhere Zahlungen unterliegen der Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Wichtige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist jedoch, dass die Versicherung im Versicherungsfall keine Kapitalauszahlung, sondern zumindest als Wahlrecht eine "Rentenzahlung" vorsieht. Die vom Arbeitgeber in die Direktversicherung eingezahlten Beiträge unterliegen bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2009 = EUR) auch nicht der Beitragspflicht. Beispiel 7: Der Arbeitgeber schließt mit einem Versicherungsunternehmen am eine Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Die Versorgungszusage wird demnach in 2005 erteilt. Der Arbeitgeber behält entsprechend der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer den jährlichen Beitrag von EUR vom Gehalt des Arbeitnehmers ein und überweist diesen Betrag direkt an das Versicherungsunternehmen. Der Beitrag zur Direktversicherung ist in folgender Höhe steuerfrei: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV EUR EUR zusätzlicher Steuerfreibetrag Seite 10 von 12 Seite(n) EUR

11 insgesamt steuerfrei EUR 608 EUR Der überschießende Betrag von 608 EUR (5.000 EUR EUR) ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. 5 Auswirkungen auf das Jahresarbeitsentgelt in der Krankenversicherung Die Verringerung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch Entgeltumwandlungen wirkt sich gleichermaßen bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus. Die umgewandelten Entgeltbestandteile bleiben, soweit sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, auch bei der Berechnung des für die Krankenversicherungsfreiheit maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auf Grund einer Entgeltumwandlung die auf sie anzuwendende Versicherungspflichtgrenze nicht mehr übersteigt, werden krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung von Einmalzahlungen mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung gegenüber seinem Arbeitgeber wirksam erklärt. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung bereits erhebliche Zeit vor dem erstmaligen Beginn der Entgeltumwandlung abgegeben wird, z.b. wenn bereits zu Beginn eines Kalenderjahres die Umwandlung des im November oder Dezember zustehenden Weihnachtsgeldes erklärt wird. Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt tritt die Krankenversicherungspflicht ggf. mit dem Monat ein, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt wird. Beispiel 8: Grenzwerte für die Jahre Jahresarbeitsentgeltgrenze ,00 EUR ,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze monatlich 4.012,50 EUR 4.050,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung ,00 EUR ,00 EUR Steuer- und beitragsfreier Höchstbetrag 4 v. H ,00 EUR 2.592,00 EUR Ein krankenversicherungsfreier Beschäftigter mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von EUR (ohne Anspruch auf Sonderzahlungen) vereinbart, zulässig nach dem geltenden Tarifvertrag, mit seinem Arbeitgeber vom an die monatliche Umwandlung von 250 EUR zur Finanzierung eines Pensionsfonds. Monatliches Arbeitsentgelt Beitrag für Juli - Dezember 2009 Seite 11 von 12 Seite(n) EUR EUR

12 Steuerfrei (maximal EUR) Steuer-/beitragsfrei mtl. Mtl. steuer- und beitragspflichtiges Entgelt EUR 250 EUR EUR Dieses verminderte Arbeitsentgelt ist für die Prüfung der Krankenversicherungspflicht heranzuziehen, wodurch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auch die Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2009 von EUR jährlich bzw EUR monatlich unterschreitet. Der Angestellte wird daher vom an wieder krankenversicherungspflichtig. Das Beispiel zeigt, dass bei nur geringfügiger Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze durch die Vereinbarung von Entgeltumwandlung und des damit verminderten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts wieder Krankenversicherungspflicht eintreten kann. Sofern die Erklärung zur Entgeltumwandlung widerrufen wird, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt des Widerrufs an neu zu berechnen. Seite 12 von 12 Seite(n)

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Betriebliche Altersversorgung TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

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