in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

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1 A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar wenn ( 1 b Abs. 2 BetrAVG) Versorgungsberechtigter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft kann bei Ausscheiden des Versorgungsberechtigten auf das angesammelte Versicherungskapital beschränkt werden, es besteht daher kein Nachfinanzierungsrisiko ( 2 Abs. 2 BetrAVG) keine Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen, wenn ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden ( 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) für Arbeitgeber Betriebsausgabenabzug ( 4 b EStG) - bis im Jahr mit 20% pauschal versteuert werden (nur bei erstem Dienstverhältnis) ( 40 b EStG) - individuell versteuert und im Rahmen der Höchstgrenzen als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Kapitalleistungen steuerfrei wenn ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) - Vertrag mindest 12 Jahre läuft und mindest 5 Jahre Beiträge gezahlt werden und Rentenzahlungen voll steuerpflichtig ( 22 Nr. 5 EStG) - wenn Beiträge individuell versteuert u. nach dem Altersvermögensgesetz geförd. wurden (Riester-Förderung) nicht sozialversicherungspflichtig bis im Jahr, wenn sie pauschal versteuert wurden ( 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV) sozialversicherungspflichtig wenn (Beiträge sind dann Arbeitseinkommen in Sinne 14 SGB IV) - Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (Riester-Förderung) in Anspruch genommen werden soll - Beiträge als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden sollen keine Kostenbelastung durch zusätzliche Verwaltungsgebühren keine Kostenbelastung durch PSV-Beiträge (es sein denn die DV ist beliehen oder verpfändet oder das Bezugsrecht ist widerruflich) kein Ausweis in der Steuerbilanz (bilanzneutral, gilt nicht bei teilweisem Bezugsrecht des Arbeitnehmers) f. Überschussanteile kann Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (dann als Betriebseinnahme steuerpfl.) bezugsberechtigt sein Beleihung möglich, dadurch kann Liquidität erhöht werden Beitragszahlungen bedeuten Liquiditätsabfluss zusätzliche Kostenbelastung durch Pauschal- oder Individualsteuer 5. versicherungsrechtliche Situation Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler Arbeitn. ist versicherte Person und widerruflich oder unwiderruflich Bezugsberechtigter m. vollen o. teilw. Bezugsrecht

2 A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitnehmerfinanziert - Arbeitnehmer schließt mit Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung Arbeitgeber erteilt daraufhin dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft ist sofort gesetzlich unverfallbar ( 1 b Abs. 5 BetrAVG) die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft kann bei Ausscheiden des Versorgungsberechtigten auf das angesammelte Versicherungskapital beschränkt werden, es besteht daher kein Nachfinanzierungsrisiko ( 2 Abs. 2 BetrAVG) keine Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen, da alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zugesagt werden müssen ( 1 b Abs. 5, 16 Abs. 5 BetrAVG) für Arbeitgeber Betriebsausgabenabzug ( 4 b EStG) - bis im Jahr mit 20% pauschal versteuert werden (nur bei erstem Dienstverhältnis) ( 40 b EStG) - individuell versteuert und im Rahmen der Höchstgrenzen als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Kapitalleistungen steuerfrei wenn ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) - Vertrag mindest 12 Jahre läuft und mindest 5 Jahre Beiträge gezahlt werden und Rentenzahlungen voll steuerpflichtig ( 22 Nr. 5 EStG) - wenn Beiträge individuell versteuert u. nach dem Altersvermögensgesetz geförd. wurden (Riester-Förderung) nicht sozialversicherungspflichtig bis 2008, wenn (ab 2009 sind Entgeltumwandlungsbeträge generell sozialversicherungspflichtig 115 SGB IV) - sie im Jahr nicht übersteigen und pauschal versteuert wurden und ( 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV) - aus Sonderzahlungen, wie z.b. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, stammen (Rundschreiben d. Sozialversicherungsträger v ) sozialversicherungspflichtig wenn (Beiträge sind dann Arbeitseinkommen in Sinne 14 SGB IV) - Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (Riester-Förderung) in Anspruch genommen werden soll - Beiträge als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden sollen kein Liquiditätsabfluss und keine Kosten, da aus Entgelt des Arbeitnehmers finanziert keine Kostenbelastung durch zusätzliche Verwaltungsgebühren oder PSV-Beiträge eventuell Kostenbelastung durch Pauschalsteuer wenn Arbeitgeber diese übernimmt alle Überschussanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistungen zugesagt werden ( 1 b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG) keine Beleihung möglich ( 1 b Abs. 5 Nr. 4 BetrAVG) 5. versicherungsrechtliche Situation Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler Arbeitnehmer ist versicherte Person und unwiderruflich Bezugsberechtigter ( 1 b Abs. 5 Nr. 1 BetrAVG)

3 B) Pensionskasse l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar wenn ( 1 b Abs. 3 BetrAVG) Versorgungsberechtigter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft kann bei Ausscheiden des Versorgungsberechtigten auf das angesammelte Versicherungskapital beschränkt werden, es besteht daher kein Nachfinanzierungsrisiko ( 2 Abs. 3 BetrAVG) keine Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen, wenn ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden ( 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) für Arbeitgeber Betriebsausgabenabzug ( 4 c EStG) - bis 4 % der BBG der GRV (2.472 ) steuerfrei zugewendet werden (bei erstem Dienstverhältnis) ( 3 Abs. 63 EStG) - darüber hinaus bis im Jahr mit 20% pauschal versteuert werden (bei erstem Dienstverhältnis)( 40 b EStG) - individuell versteuert und im Rahmen der Höchstgrenzen als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Kapital- und Rentenzahlungen voll steuerpflichtig ( 22 Nr. 5 EStG) - wenn Beiträge nicht versteuert oder nach dem Altersvermögensgesetz gefördert wurden (Riester-Förderung) Kapitalleistungen steuerfrei wenn ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) - Vertrag mindest 12 Jahre läuft und mindest 5 Jahre Beiträge gezahlt werden und nicht sozialversicherungspflichtig bis 4 % der BBG der GRV (2.472 in 2004) ( 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV) darüber hinaus nicht sozialversicherungspfl. bis im Jahr, wenn sie pauschal verst. wurden ( 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV) sozialversicherungspflichtig wenn (Beiträge sind dann Arbeitseinkommen in Sinne 14 SGB IV) - Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (Riester-Förderung) in Anspruch genommen werden soll - Beiträge als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden sollen für Beiträge bis 4 % der BBG der GRV keine zusätzliche Kostenbelastung durch Pauschal- oder Individualsteuer keine Kostenbelastung durch zusätzliche Verwaltungsgebühren oder PSV-Beiträge kein Ausweis in der Steuerbilanz (bilanzneutral, gilt nicht bei teilweisem Bezugsrecht des Arbeitnehmers) f. Überschussanteile kann Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (dann als Betriebseinnahme steuerpfl.) bezugsberechtigt sein Beitragszahlungen bedeuten Liquiditätsabfluss, keine Beleihung möglich 5. versicherungsrechtliche Situation Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler Arbeitn. ist versicherte Person und widerruflich oder unwiderruflich Bezugsberechtigter m. vollen o. teilw. Bezugsrecht

4 B) Pensionskasse l - Arbeitnehmerfinanziert - Arbeitnehmer schließt mit Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung Arbeitgeber erteilt daraufhin dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft ist sofort gesetzlich unverfallbar ( 1 b Abs. 5 BetrAVG) die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft kann bei Ausscheiden des Versorgungsberechtigten auf das angesammelte Versicherungskapital beschränkt werden, es besteht daher kein Nachfinanzierungsrisiko ( 2 Abs. 3 BetrAVG) keine Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen, da alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zugesagt werden müssen ( 1 b Abs. 5, 16 Abs. 5 BetrAVG) für Arbeitgeber Betriebsausgabenabzug ( 4 c EStG) - bis 4 % der BBG der GRV (2.472 ) steuerfrei zugewendet werden (bei erstem Dienstverhältnis) ( 3 Abs. 63 EStG) - darüber hinaus bis im Jahr mit 20% pauschal versteuert werden (bei erstem Dienstverhältnis)( 40 b EStG) - individuell versteuert und im Rahmen der Höchstgrenzen als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Kapital- und Rentenzahlungen voll steuerpflichtig ( 22 Nr. 5 EStG) - wenn Beiträge nicht versteuert oder nach dem Altersvermögensgesetz gefördert wurden (Riester-Förderung) Kapitalleistungen steuerfrei wenn ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) - Vertrag mindest 12 Jahre läuft und mindest 5 Jahre Beiträge gezahlt werden und nicht sozialversicherungspflichtig bis 2008, wenn (ab 2009 sind Entgeltumwandlungsbeträge generell sozialversicherungspflichtig 115 SGB IV) - sie 4 % der BBG der GRV (2.472 in 2004) nicht übersteigen ( 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV) - darüber hinaus sie im Jahr nicht übersteigen und pauschal versteuert wurden und ( 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV) - aus Sonderzahlungen, wie z.b. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, stammen sozialversicherungspflichtig wenn (Beiträge sind dann Arbeitseinkommen in Sinne 14 SGB IV) - Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (Riester-Förderung) in Anspruch genommen werden soll - Beiträge als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden sollen kein Liquiditätsabfluss und keine Kosten, da aus Entgelt des Arbeitnehmers finanziert keine Kostenbelastung durch zusätzliche Verwaltungsgebühren oder PSV-Beiträge, keine Beleihung möglich alle Überschussanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistungen zugesagt werden ( 1 b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG) 5. versicherungsrechtliche Situation Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler Arbeitnehmer ist versicherte Person und unwiderruflich Bezugsberechtigter ( 1 b Abs. 5 Nr. 1 BetrAVG)

5 C) Pensionsfonds l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar wenn ( 1 b Abs. 3 BetrAVG) Versorgungsberechtigter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat mindest dem Verhältnis aus der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis Renteneintritt mal der zugesagten Leistung (m/n - Regelung) ( 2 Abs. 3 a BetrAVG) bei Beitragszusagen mit Mindestleistung dem angesammelten Versorgungskapital, mindest der Summe der bis zum Ausscheiden zugesagten Beiträge (abzüglich Kosten für biometrische Risiken) keine Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen, wenn ( 2 Abs. 5 b BetrAVG) laufende Leistungen jährlich um mindest 1 % angepasst werden ( 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde ( 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG) für Arbeitgeber Betriebsausgabenabzug ( 4 e EStG) - bis 4 % der BBG der GRV (2.472 ) steuerfrei zugewendet werden (bei erstem Dienstverhältnis) ( 3 Abs. 63 EStG) die Leistungen als lebenslange Rentenzahlungen zu erbringen, allerdings können max. 40% des gebildeten Kapitals als variable Teilraten erbracht werden und davon wiederum sind max. 50% als einmalige Kapitalleistung möglich ( 112 Abs. 1 Nr. 4 VAG in Verb. mit BAFin-Erläuterungen zum 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG) Kapitalzahlungen, Raten aus einem Auszahlplan (Teilraten) und Rentenzahlungen voll steuerpflichtig ( 22 Nr. 5 EStG) - wenn Beiträge nicht versteuert oder nach dem Altersvermögensgesetz gefördert wurden (Riester-Förderung) - Beiträge individuell versteuert und nicht nach dem Altersvermögensgesetz gefördert wurden nicht sozialversicherungspflichtig bis 4 % der BBG der GRV (2.472 in 2004) ( 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV) sozialversicherungspflichtig, wenn Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (Riester-Förderung) in Anspruch genommen werden soll (Beiträge sind dann Arbeitseinkommen in Sinne 14 SGB IV) für Beiträge bis 4 % der BBG der GRV keine zusätzliche Kostenbelastung durch Pauschal- oder Individualsteuer keine Kostenbelastung durch zusätzliche Verwaltungsgebühren Beitragszahlungen bedeuten Liquiditätsabfluss zusätzliche Kosten durch PSV-Beiträge (Bemessungsgrundlage: 20% des Teilwertes der Pensionsverpflichtung) Arbeitgeber ist Trägerunternehmen des Pensionsfonds und Beitragszahler Arbeitnehmer ist versorgungsberechtigte Person und widerruflich oder unwiderruflich Bezugsberechtigter Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gegen den Pensionsfonds

6 C) Pensionsfonds l - Arbeitnehmerfinanziert - Arbeitnehmer schließt mit Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung Arbeitgeber erteilt daraufhin dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft ist sofort gesetzlich unverfallbar ( 1 b Abs. 5 BetrAVG) mindest der Leistung, die sich aus den vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Entgeltbeiträgen ergibt ( 2 Abs. 5 a BetrAVG) bei Beitragszusagen mit Mindestleistung dem angesammelten Versorgungskapital, mindest der Summe der bis zum Ausscheiden zugesagten Beiträge (abzüglich Kosten für biometrische Risiken) ( 2 Abs. 5 b BetrAVG) keine Anpassungsverpflichtung bei Beitragszusagen mit Mindestleistung, ansonsten besteht eine generelle Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen von mindestens 1 % jährlich ( 16 Abs. 5 BetrAVG) für Arbeitgeber Betriebsausgabenabzug ( 4 e EStG) - bis 4 % der BBG der GRV (2.472 ) steuerfrei zugewendet werden (bei erstem Dienstverhältnis) ( 3 Abs. 63 EStG) die Leistungen als lebenslange Rentenzahlungen zu erbringen, allerdings können max. 40% des gebildeten Kapitals als variable Teilraten erbracht werden und davon wiederum sind max. 50% als einmalige Kapitalleistung möglich ( 112 Abs. 1 Nr. 4 VAG in Verb. mit BAFin-Erläuterungen zum 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AltZertG) Kapitalzahlungen, Raten aus einem Auszahlplan (Teilraten) und Rentenzahlungen voll steuerpflichtig ( 22 Nr. 5 EStG) - wenn Beiträge nicht versteuert oder nach dem Altersvermögensgesetz gefördert wurden (Riester-Förderung) - Beiträge individuell versteuert und nicht nach dem Altersvermögensgesetz gefördert wurden nicht sozialversicherungspflichtig bis 2008 wenn (ab 2009 sind Entgeltumwandlungsbeträge generell sozialversicherungspflichtig 115 SGB IV) - sie 4 % der BBG der GRV (2.472 in 2004) nicht übersteigen ( 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV) sozialversicherungspflichtig, wenn Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (Riester-Förderung) in Anspruch genommen werden soll (Beiträge sind dann Arbeitseinkommen in Sinne 14 SGB IV) kein Liquiditätsabfluss und keine Kosten, da aus Entgelt des Arbeitnehmers finanziert keine Kostenbelastung durch zusätzliche Verwaltungsgebühren zusätzliche Kosten durch PSV-Beiträge (Bemessungsgrundlage: 20% des Teilwertes der Pensionsverpflichtung) alle Überschussanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistungen zugesagt werden ( 1 b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG) Arbeitgeber ist Trägerunternehmen des Pensionsfonds und Beitragszahler Arbeitnehmer ist versorgungsberechtigte Person und unwiderruflich Bezugsberechtigter ( 1 b Abs. 5 Nr. 1 BetrAVG) Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gegen den Pensionsfonds

7 D) Unterstützungskasse l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von beitragsorientierte Leistungszusage ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar wenn ( 1 b Abs. 4 BetrAVG) Versorgungsberechtigter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat mindest dem Verhältnis aus der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis Renteneintritt mal der zugesagten Leistung (m/n - Regelung) keine Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen, wenn ( 2 Abs. 4 BetrAVG) laufende Leistungen jährlich um mindest 1 % angepasst werden ( 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) in der Anwartschaftsphase sind Beiträge für Arbeitgeber bis 2,5 % des zugesagten Versorgungskapitals (bzw. bis 25 % der laufenden Leistungen) im Jahr Betriebsausgabenabzug (pauschaldotierte Unterstützungskasse) wenn ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 b EStG) - Kassenvermögen 20 % des zugesagten Versorgungskapitals (bzw. 200 % der laufenden Leistungen) nicht überschritten und ( 4 d Abs. 1 Satz 2 EStG) - der Versorgungsanwärter am Ende des Wirtschaftsjahres das 28. Lebensjahr vollendet hat ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 b EStG) für Arbeitgeber in Höhe des Beitrages, den die Unterstützungskasse an eine Rückdeckungsversicherung zahlt, Betriebsausgabenabzug (rückgedeckte Unterstützungskasse) wenn ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 c EStG) - Kassenvermögen das geschäftsplanmäßige Deckungskapital zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung nicht überschritten und ( 4 d Abs. 1 Satz 2 EStG) - der Versorgungsanwärter das 28. Lebensjahr vollendet hat oder eine vertragliche sofortige Unverfallbarkeit erteilt wurde und ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 c EStG) - laufende Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleichbleibend oder steigend sind ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 c EStG) für Arbeitnehmer nicht lohnsteuerpflichtig (da kein Bezugsrecht des Arbeitnehmers, gelten Beiträge als nicht zugeflossen im Sinne 11 Abs. 1 EStG) Kapitalleistungen steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) - begünstigt durch Anwendung der Fünftel-Regelung ( 34 EStG) Rentenzahlungen steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) nicht sozialversicherungspflichtig (kein Zufluss von Entgelt im Sinne 11 Abs. 1 EStG) für Beiträge keine zusätzliche Kostenbelastung durch Pauschal- oder Individualsteuer bei pauschaldotierter Unterstützungskasse Beleihung möglich, dadurch kann Liquidität erhöht werden Beitragszahlungen bedeuten Liquiditätsabfluss höherer Verwaltungsaufwand als bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zusätzliche Kostenbelastung durch Verwaltungsgebühren zusätzliche Kosten durch PSV-Beiträge Arbeitgeber ist Trägerunternehmen der Unterstützungskasse und Beitragszahler Arbeitn. ist Leistungsanwärter bzw. -empfänger der Unterstützungskasse, bei Versicherungsrückd. a. versich. Person

8 D) Unterstützungskasse l - Arbeitnehmerfinanziert - Arbeitnehmer schließt mit Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung Arbeitgeber erteilt daraufhin dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von beitragsorientierte Leistungszusage ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) Anwartschaft ist sofort gesetzlich unverfallbar ( 1 b Abs. 5 BetrAVG) mindest der Leistung, die sich aus den vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Entgeltbeiträgen ergibt ( 2 Abs. 5 a BetrAVG) es besteht eine generelle Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen von mindestens 1 % jährlich ( 16 Abs. 5 BetrAVG) in der Anwartschaftsphase sind Beiträge für Arbeitgeber bis 2,5 % des zugesagten Versorgungskapitals (bzw. bis 25 % der laufenden Leistungen) im Jahr Betriebsausgabenabzug (pauschaldotierte Unterstützungskasse) wenn ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 b EStG) - Kassenvermögen 20 % des zugesagten Versorgungskapitals (bzw. 200 % der laufenden Leistungen) nicht überschritten und ( 4 d Abs. 1 Satz 2 EStG) - der Versorgungsanwärter am Ende des Wirtschaftsjahres das 28. Lebensjahr vollendet hat ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 b EStG) für Arbeitgeber in Höhe des Beitrages, den die Unterstützungskasse an eine Rückdeckungsversicherung zahlt, Betriebsausgabenabzug (rückgedeckte Unterstützungskasse) wenn ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 c EStG) - Kassenvermögen das geschäftsplanmäßige Deckungskapital zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung nicht überschritten und ( 4 d Abs. 1 Satz 2 EStG) - laufende Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleichbleibend oder steigend sind ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 c EStG) für Arbeitnehmer nicht lohnsteuerpflichtig (da kein Bezugsrecht des Arbeitnehmers, gelten Beiträge als nicht zugeflossen im Sinne 11 Abs. 1 EStG) Kapitalleistungen steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) - begünstigt durch Anwendung der Fünftel-Regelung ( 34 EStG) Rentenzahlungen steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) nicht sozialversicherungspflichtig bis 2008, wenn sie 4 % der BBG der GRV (2.472 in 2004) nicht übersteigen l (ab 2009 sind Entgeltumwandlungsbeträge generell sozialversicherungspflichtig 115 SGB IV) kein Liquiditätsabfluss und keine Kosten, da aus Entgelt des Arbeitnehmers finanziert für Beiträge keine zusätzliche Kostenbelastung durch Pauschal- oder Individualsteuer bei pauschaldotierter Unterstützungskasse Beleihung möglich, dadurch kann Liquidität erhöht werden höherer Verwaltungsaufwand als bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zusätzliche Kostenbelastung durch Verwaltungsgebühren zusätzliche Kosten durch PSV-Beiträge Arbeitgeber ist Trägerunternehmen der Unterstützungskasse und Beitragszahler Arbeitnehmer ist Leistungsanwärter bzw. -empfänger der Unterstützungskasse, bei Versicherungsrückdeckung auch versicherte Person

9 E) Pensionszusage (Direktzusage) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von beitragsorientierte Leistungszusage ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar wenn ( 1 b Abs. 1 BetrAVG) Versorgungsberechtigter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat mindest dem Verhältnis aus der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis Renteneintritt mal der zugesagten Leistung (m/n - Regelung) keine Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen, wenn ( 2 Abs. 1 BetrAVG) laufende Leistungen jährlich um mindest 1 % angepasst werden ( 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) in der Anwartschaftsphase sind beim Arbeitgeber Rückstellungen mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung ab dem Wirtschaftsjahr zu bilden, ab dessen Mitte der Versorgungsanwärter das 28. Lebensjahr vollendet hat, davor mit dem Barwert und nur wenn Pensionsverpflichtungen unverfallbar sind ( 6 a Abs. 3 EStG) Rückstellungen und Beiträge zur Rückdeckungsanlage für AN nicht lohnsteuerpfl.(kein Zufluss von Entgelt im Sinne 11 Abs. 1 EStG) Kapitalleistungen steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) - begünstigt durch Anwendung der Fünftel-Regelung ( 34 EStG) Rentenzahlungen steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Rückstellungen und Beiträge zur Rückdeckungsanlage sind für den Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig (kein Zufluss von Entgelt im Sinne 11 Abs. 1 EStG) für Rückstellungen und Beiträge zur Rückdeckungsanlage keine zusätzliche Kostenbelastung durch Pauschal- oder Individualsteuer Steuerersparnisse durch Bildung der Rückstellungen erhöhen die Liquidität, wenn nicht oder nur teilweise rückgedeckt wird völlig freie Wahl der Rückdeckungsanlage völlig freie Wahl der Höhe und Anzahl der Aufwendung für Rückdeckungsanlage (Einmalaufwendungen, variable Aufwendungen, laufende Aufwendungen) Rückstellungen sind in der Steuerbilanz auszuweisen Aufwendungen für Rückdeckungsanlagen bedeuten Liquiditätsabfluss (dann Betriebsausgabenabzug) oder Vermögensumschichtung (Aktivtausch in der Bilanz) höherer Verwaltungsaufwand als bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds Kostenbelastung durch zusätzliche Gebühren für z.b. jährliches Bilanzgutachten zusätzliche Kosten durch PSV-Beiträge Arbeitgeber erfüllt die Versorgungsverpflichtung nicht über externe Versorgungsträger, sondern durch eigene Finanzmittel aus dem Unternehmen Arbeitnehmer ist Leistungsanwärter bzw. -empfänger des Unternehmens, bei Versicherungsrückdeckung auch versicherte Person

10 E) Pensionszusage (Direktzusage) l - Arbeitnehmerfinanziert - Arbeitnehmer schließt mit Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung Arbeitgeber erteilt daraufhin dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von beitragsorientierte Leistungszusage ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) Anwartschaft ist sofort gesetzlich unverfallbar ( 1 b Abs. 5 BetrAVG) mindest der Leistung, die sich aus den vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Entgeltbeiträgen ergibt ( 2 Abs. 5 a BetrAVG) es besteht eine generelle Anpassungsverpflichtung bei Rentenzahlungen von mindestens 1 % jährlich ( 16 Abs. 5 BetrAVG) in der Anwartschaftsphase sind beim Arbeitgeber Rückstellungen - mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung aber ( 6 a Abs. 3 Satz 1 EStG) - mindestens mit dem Barwert der unverfallbaren Pensionsleistung ( 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) ab dem Wirtschaftsjahr zu bilden, ab dessen Mitte der Versorgungsanwärter das 28. Lebensjahr vollendet hat, davor mit dem Barwert der unverfallbaren Pensionsleistung ( 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 EStG) Rückstellungen und Beiträge zur Rückdeckungsanlage für AN nicht lohnsteuerpfl.(kein Zufluss von Entgelt im Sinne 11 Abs. 1 EStG) Kapitalleistungen steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) - begünstigt durch Anwendung der Fünftel-Regelung ( 34 EStG) Rentenzahlungen steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) umgewandelte Entgeltbestandteile sind für den Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig bis 2008, wenn sie 4 % der BBG der GRV (2.472 in 2004) nicht übersteigen (ab 2009 sind Entgeltumwandlungsbeträge generell sozialversicherungspflichtig 115 SGB IV) kein Liquiditätsabfluss und keine Kosten, da aus Entgelt des Arbeitnehmers finanziert für umgewandelte Entgeltbestandteile keine zusätzliche Kostenbelastung durch Pauschal- oder Individualsteuer Steuerersparnisse durch Bildung der Rückstellungen erhöhen die Liquidität, wenn nicht oder nur teilweise rückgedeckt wird völlig freie Wahl der Rückdeckungsanlage völlig freie Wahl der Höhe und Anzahl der Aufwendung für Rückdeckungsanlage (Einmalaufwendungen, variable Aufwendungen, laufende Aufwendungen) Rückstellungen sind in der Steuerbilanz auszuweisen höherer Verwaltungsaufwand als bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds Kostenbelastung durch zusätzliche Gebühren für z.b. jährliches Bilanzgutachten zusätzliche Kosten durch PSV-Beiträge Arbeitgeber erfüllt die Versorgungsverpflichtung nicht über externe Versorgungsträger, sondern durch eigene Finanzmittel aus dem Unternehmen Arbeitnehmer ist Leistungsanwärter bzw. -empfänger des Unternehmens, bei Versicherungsrückdeckung auch versicherte Person

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