Auslagerung von Pensionsverpflichtungen

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1 Auslagerung von Pensionsverpflichtungen Die betriebliche Altersversorgung (bav) in Deutschland wird gemessen an den Deckungsmitteln hauptsächlich durch die unmittelbare Pensionszusage (Direktzusage) repräsentiert und wirkt sich insoweit nach dem Einkommenssteuergesetz ( 6a EStG) auf die Bilanz der betroffenen Unternehmen aus. Versorgungsverpflichtungen, die über Direktversicherungs-, Pensionskassen-, Unterstützungskassen- oder Pensionsfondsverträge realisiert werden, sind i. d. R. nicht zu bilanzieren. Hier handelt es sich um mittelbare Versorgungen über externe Versorgungsträger. Für zahlreiche Unternehmen ergibt sich immer mehr - insbesondere vor dem Hintergrund verschärfter Kapitalmarktanforderungen - der Wunsch oder die Notwendigkeit, unmittelbare Pensionszusagen aus der Bilanz auszulagern und auf externe Träger zu übertragen. Die angestrebte Lösung ist dabei individuell von den jeweils vorliegenden Gegebenheiten abhängig. Ein Blick in die Bilanz eines Unternehmens und es wird deutlich, warum die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen für die Unternehmen immer wichtiger wird. Sehr oft können Pensionsrückstellungen einen wesentlichen Teil der Passiva darstellen und mehrere Millionen Euro übersteigen. Außerdem muss bei der Betrachtung von Pensionsverpflichtungen zwischen den beiden Werten Past und Future Service unterschieden werden. Der in der Vergangenheit bereits erdiente Teil der Anwartschaft wird als Past Service und der in Zukunft noch zu erdienende Teil als Future Service bezeichnet. Die Gründe für eine angestrebte Auslagerung können vielfältig sein, insbesondere: Bilanzoptimierung o Bilanzkennzahlen (z. B. EBIT) o Rating, Basel II o Internationale Rechnungslegung (z. B. IFRS) Bilanzverkürzung Unternehmensnachfolge, Veräußerung, Liquidation Ausländische Beteiligung Planbarkeit der Unternehmensergebnisse/Cash flows Anpassung der Versorgungssysteme (Transparenz, Kosten) Kostenreduktion durch die Auslagerung von betriebsfremden Tätigkeiten (hier: Verwaltung von Pensionszusagen und -vermögen); Sicherstellung ausreichender Liquidität für fällige Versorgungszahlungen; Gewährleistung eines professionellen Kapitalanlage-Managements für Versorgungsvermögen. Ralf Mueller, Willis GmbH & Co. KG, Juli von 6

2 Grundsatz für Auslagerungen von Pensionsverpflichtungen Maßnahmen zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen bewegen sich im Spannungsfeld des Arbeits-, Steuer-, Bilanz- und ggf. Mitbestimmungsrechts. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Auslagerung, die mit einem sofortigen Mittelabfluss verbunden ist, sinnvoller ist als die Mittelverwendung innerhalb des Betriebsvermögens. Die nachfolgenden Ausführungen bieten eine kurze Übersicht über die Gestaltungsformen zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz von Unternehmen. Dabei wird zwischen HGB bzw. der internationalen IFRS- bzw. US-Bilanzierung unterschieden. 1. Auslagerung bei HGB-Bilanzierung Die Verkürzung einer HGB- oder Steuerbilanz lässt sich grundsätzlich nur durch die Veränderung des Durchführungsweges und somit durch eine arbeitsrechtliche Maßnahme bewirken. Bei Maßnahmen mit arbeitsrechtlicher Implikation sind insbesondere die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu beachten. Aus diesem Gesetz kommen im Zusammenhang mit der Bilanzverkürzung insbesondere den Vorschriften zur Einstandspflicht des Arbeitgebers ( 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) sowie zur Abfindung ( 3 BetrAVG) und zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen ( 4 BetrAVG) große Bedeutung zu. Auslagerungsmöglichkeiten: Bei einer HGB-Bilanzierung bestehen folgende Umstellungsmöglichkeiten: Pensionsfonds Unterstützungskasse Direktversicherung oder Pensionskasse Durch einen auf diese Weise gestalteten Wechsel des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung entfällt der Grund zur Bildung von Pensionsrückstellungen, mit der Folge, dass diese im Rahmen der Bilanzierung aufgelöst werden (nach HGB und EStG). Dies führt zu einem Ertrag des Unternehmens, dem der Aufwand aus dem Einsatz und Abfluss entsprechender Liquidität zur Finanzierung des künftigen Trägers gegenüber steht. Ralf Mueller, Willis GmbH & Co. KG, Juli von 6

3 1.1) Der Past Service Erdienter Anspruch (Past Service): Der Teil der Versorgungszusage, der bereits durch eine erbrachte Dienstzeit ins Verdienen gebracht wurde, kann übertragen und gegen Zahlung eines Einmalbeitrages ausfinanziert werden. Dieser Einmalbeitrag kann gewinnerhöhend aufzulösenden Pensionsrückstellungen neutralisierend gegenübergestellt werden. Eine etwaig übersteigende Prämie ist auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre zu verteilen. Zur Auslagerung des Past Service bietet sich der Pensionsfonds an. Der Pensionsfonds ist als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung durch das Altersvermögensgesetz zum neu geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat es durch die Regelungen im EStG ermöglicht, dass die Übernahme einer Pensionsverpflichtung als Gesamt- oder Teilauslagerung durch einen Pensionsfonds über einen Einmalbeitrag finanziert werden kann. Es ist also möglich, sowohl den Past Service als auch den Future Service oder den Gesamtwert über den Pensionsfonds auslagern. Vorteil: Die gebildeten Rückstellungen nach 6a EStG, für deren Höhe die Richttafeln 2005G des Prof. Dr. Klaus Heubeck maßgeblich sind, legen eine Verzinsung von 6 Prozent zu Grunde. Der Pensionsfonds hingegen wird den fälligen Einmalbeitrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen, um z. B. auch das Langlebigkeitsrisiko angemessen berücksichtigen zu können. Daher liegt der tatsächlich erzielbare Zins deutlich niedriger. Durch die Einmalzahlung wird der gewünschte Wert (Gesamt oder Teilwert) aus der Bilanz ausgelagert und es ergeben sich keine weiteren/laufenden Zahlungen mehr. Nachteil: Der Pensionsfonds kann bei einer Gesamtauslagerung je nach Größenordnung der Auslagerungshöhe ein Liquiditätsproblem im Unternehmen auslösen. Sehr oft wird daher über den Pensionsfonds eine Teilauslagerung des Past Service mit einem Einmalbeitrag angestrebt und der Future Service über laufende Beiträge finanziert. Zu berücksichtigen: Können aufgrund schlechter Kapitalanlageergebnisse die übertragenen Versorgungsverpflichtungen nicht erfüllt werden, weil die bei der Übertragung angenommene Verzinsung nicht erreicht wurde, haftet der Arbeitgeber, der die Pensionszusage erteilt und dann die Verpflichtung auf den Pensionsfonds übertragen hat, für die Differenz. Ralf Mueller, Willis GmbH & Co. KG, Juli von 6

4 1.2) Der Future Service Künftig zu erdienender Anspruch (Future-Service): Der Teil der Versorgungszusage, der sich durch seine in der Zukunft noch zu leistende Dienstzeit erst ins Verdienen bringen muss, kann ebenfalls übertragen und gegen Zahlung eines laufenden Beitrags periodengerecht ausfinanziert werden. Die Pensionsrückstellung ist insoweit gewinnerhöhend aufzulösen. Die Zuwendungen stellen in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr abzugsfähigen Aufwand dar. Die Auslagerung der zukünftigen Ansprüche (Future Service) kann im Gegensatz zum Past Service, grundsätzlich nur durch laufende Beitragszahlung abgebildet werden. Zu Auslagerung des Future Service bietet sich die Unterstützungskasse an. Im Gegensatz zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds oder ein CTA-Modell (siehe internationale Bilanzierung), wo ein Einmalbeitrag fällig wird, kann die Übertragung auf eine rückgedeckte oder pauschaldotierte Unterstützungskasse mittels gleichbleibender Jahresbeträge erfolgen. Damit wird die Liquidität des Unternehmens geschont. Bei der Auslagerung einer Pensionszusage würde dann über die Unterstützungskasse eine materiell gleichlautende Zusage installiert, die von der Unterstützungskasse kongruent rückgedeckt und mit gleichbleibenden Beiträgen bis zum Rentenbeginn finanziert wird. Vorteile: Es sind keine bilanziellen Rückstellungen erforderlich, die Beiträge können in unbegrenzter Höhe eingebracht werden und stellen Betriebsausgaben dar. Viele Unternehmen nutzen für den Future Service gerne eine Unterstützungskassenlösung, da sie hier über die laufenden Beiträge keinen hohen Liquiditätsabfluss wie die Einmalzahlung in den Pensionsfonds haben. Nachteile: Die Übertragung auf eine Unterstützungskasse ist eine langfristige Lösung, die zum Beispiel im Falle eines Verkaufs des Unternehmens nicht unbedingt geeignet ist. 1.3) Umstellung auf Direktversicherung oder Pensionskasse Die Umstellung auf eine Direktversicherung oder Pensionskasse ist nicht ganz unproblematisch. Da die Zustimmung der Mitarbeiter erforderlich ist, wird i. a. R. die Steuerbelastung ( Altverträge 40 b EstG ) zum Verhandlungsthema. Aus Lohnsteuersicht ist dieser Vorgang weniger attraktiv. Bei Einmalprämien erfolgt zudem die volle Besteuerung der Erträge aus der Versicherungsleistung. Ralf Mueller, Willis GmbH & Co. KG, Juli von 6

5 Eine Abweichung ergibt sich allerdings aus Lohnsteuersicht nach 3.63 EStG Direktversicherungs- und Pensionskassenbeiträge sind bis zu einem Gegenwert von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2008: p. a.) lohnsteuerfrei. Sofern die Beiträge diese Grenze überschreiten, können sie, wie die Beiträge zur Direktversicherung, gemäß 40 b EStG versteuert werden. Zudem dürften die Inhalte vieler Versorgungszusagen nicht deckungsgleich auf einen Versicherungstarif umstellbar sein. Veränderungen sind mit den Mitarbeitern zu verhandeln. 2.) Auslagerung bei IFRS- bzw. US-Bilanzierung 2.1) Diese beiden Rechnungslegungsvorschriften bieten im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung gegenüber HGB einen entscheidenden Vorteil: Die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen bedingt keinen Wechsel des Durchführungsweges. Damit lässt sich eine Bilanzverkürzung grundsätzlich ohne Zustimmung der Betroffenen realisieren. Im Gegensatz zum HGB existiert weder in IFRS noch in US-GAAP ein Saldierungsverbot. Vielmehr bieten beide Rechnungslegungssysteme die Möglichkeit der Verrechnung von Betriebsvermögen mit den jeweiligen Pensionsrückstellungen. Dies bedingt die Klassifizierung eines Vermögens als sogenannte Plan Assets. Von Plan Assets spricht man, wenn das Vermögen folgende Kriterien erfüllt: Auslagerung auf einen externen und vom Unternehmen rechtlich unabhängigen Träger. Zweckbindung des Vermögens zur ausschließlichen Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen. Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des Arbeitgebers bzw. dessen Gläubigern. Speziell bei IFRS gelten auch Rückdeckungsversicherungen als Plan Assets, wenn sie gegen Insolvenz des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer verpfändet sind. 2.2) Erreicht werden kann das mit einem Contractual Trust Agreements (CTA). Der Arbeitgeber überträgt ein zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen erforderliches Vermögen an einen Treuhänder. Dieser erhält den Auftrag, das Vermögen zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen anzulegen. Je nach Gestaltungsform zahlt der Treuhänder die Renten direkt an die Rentner und dient als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Ebenso ist ein Rückfluss der erforderlichen Mittel an den Arbeitgeber denkbar, der die Rentenauszahlung vornimmt. Vorteil: Ein CTA-Modell ist aus mehreren Gründen ein äußerst attraktives Instrument zur Verkürzung der Bilanz des Arbeitgebers: Es ist keine Veränderung des Durchführungswegs erforderlich. Es existieren keine Mitbestimmungs- oder Zustimmungserfordernisse durch die Mitarbeiter. Ralf Mueller, Willis GmbH & Co. KG, Juli von 6

6 Die Besteuerung der Leistungen durch die Mitarbeiter bleibt unverändert. Es existieren keine Vorschriften hinsichtlich der Vermögensanlage. Nachteil: Es handelt es sich um eine relative aufwendige Gestaltung, die eher für größere Unternehmen interessant sein dürfte. 3.) Besonderheit: Gesellschafter-Geschäftsführerversorgungen In den nächsten Jahren wird eine Welle von Unternehmensnachfolgen anstehen. Viele beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer überlegen derzeit, Versorgungen anlässlich eines Unternehmensverkaufs oder einer Nachfolgeregelung extern und schuldbefreiend aus Ihrer GmbH auszulagern. Aus Sicht des zukünftig ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführers dürfte der überwiegende Vorteil in der Unabhängigkeit seiner Altersbezüge von der zukünftigen, wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens liegen. 4.) Fazit Es gibt wie eingangs erwähnt die unterschiedlichsten Gründe für Unternehmen, sich für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen zu entscheiden. In vielen Fällen ist die Umstellung auf einen Pensionsfonds für den Past Service und eine Unterstützungskassenlösung für den Future Service am besten geeignet. Der Vorteil bei diesem Modell ist, dass nur der Past Service (Pensionsfonds) mit einem Einmalbeitrag bedient wird, der Future Service (Unterstützungskasse) über laufende Beiträge. Daraus ergibt sich ein verminderter Liquiditätsabfluss für das Unternehmen. Sofern sich das Unternehmen für eine Auslagerung möglichst in einem Schritt entscheidet und den Verkauf des Unternehmens beabsichtigt, ist der Pensionsfonds der Unterstützungskasse allerdings vorzuziehen. Dies wird dann über eine Gesamtauslagerung mit einem Einmalbeitrag erreicht, es gibt also keine Finanzierung von Zusagen durch laufende Beiträge mehr. Für Unternehmen, die nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, US- GAAP) bilanzieren, bietet sich mit einem CTA-Modell eine elegante Möglichkeit, die ohne arbeitsrechtliche Veränderungen auskommt. Welcher Weg der richtige für Ihr Unternehmen ist, muss sorgfältig und individuell geklärt werden. Entscheidend sind die Schwerpunkte und Zukunftsplanungen Ihres Unternehmens. Willis GmbH & Co. KG Ralf Mueller Schockenriedstr Stuttgart Phone +49 (0) Cell: +49 (0) Mailto: Ralf Mueller, Willis GmbH & Co. KG, Juli von 6

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